Vorhaltepauschale für Hausärzte neu geregelt

Stärkung der hausärztlichen Grundversorgung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich am 19. August 2025 im Bewertungsausschuss auf eine umfassende Neuregelung der hausärztlichen Vorhaltepauschale geeinigt. Die Anpassung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und basiert auf den Vorgaben des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG).

Die Grundsystematik der Gebührenordnungsposition (GOP) 03040, also der jetzigen Vorhaltepauschale, die seit 2013 als Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages gezahlt wird, bleibt bestehen. Hausärzte erhalten sie weiterhin einmal im Behandlungsfall, wenn sie in dem Quartal keine fachärztlichen Leistungen bei dem Patienten durchgeführt und abgerechnet haben.

Neue Struktur ab 2026 mit gestuftem Zuschlagsmodell

Die Grundbewertung der Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 wird ab 2026 auf 128 Punkte/15,86 Euro abgesenkt. Die Finanzierung der Vorhaltepauschale wird künftig 92,8 Prozent des bisherigen Leistungsbedarfs betragen und die Bewertung auf 128 Punkte festgesetzt.

Während Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt weiterhin einen Abschlag von 13 Punkten/ 1,61 Euro erhalten, stehen Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt nun mehr ein Aufschlag von 9 Punkten / 1,12 Euro zu. Diese Leistungen werden automatisch über die KV zugesetzt, die Praxen müssen lediglich die jeweiligen Kriterien in ihrer Versorgung erfüllen.

Ergänzend wird ein gestuftes Zuschlagsmodell mit eingeführt:

  • GOP 03041 (+ 10 Punkte/ 1,24 Euro ), wenn zwei bis sieben von zehn definierten Kriterien erfüllt sind.
  • GOP 03042 (+ 30 Punkte/ 3,72 Euro), wenn mindestens acht Kriterien erfüllt werden.
Kriterien Anforderung für die Erfüllung der Kriterien
Haus- und Pflegeheimbesuche
(GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und/oder 38105)
mind. 5 Prozent*
Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung
(GOP der EBM-Abschnitte 3.2.4, 3.2.5 und 37.3, 30980 und / oder 30984)
mind. 12 Prozent*
Kooperation mit Pflegeheimen
(GOP des EBM-Abschnittes 37.2)
mind. 1 Prozent*
Schutzimpfungen
gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA
1. bis 3. Quartal: 7 Prozent*
4. Quartal: 25 Prozent*
Kleinchirurgie/Wundversorgung/
postoperative Behandlung
(GOP 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313 und/oder 31600)
mind. 3 Prozent*
Ultraschalldiagnostik
(GOP 33012 und/oder 33042)
mind. 2 Prozent*
Hausärztliche Basisdiagnostik
Langzeitblutdruckmessung und/oder Langzeit-EKG und/oder Belastungs-EKG und/oder Spirographie (GOP 03241, 03321, 03322, 03324 und/oder 03330)
mind. 3 Prozent*
Videosprechstunde
(GOP 01450)
mind. 1 Prozent*
Zusammenarbeit 
(fachgleiche BAG und/oder Teilnahme QS‐Zirkel)
BAG und/oder Teilnahme an QS‐Zirkel
Praxisöffnungszeiten Mittwoch nach 15 Uhr und/oder Freitag nach 15 Uhr und/oder nach 19 Uhr an mindestens einem Werktag und/oder vor 8 Uhr an mindestens einem Werktag

*aller Behandlungsfälle gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 („kollektivvertragliche Behandlungsfälle“)

Erläuterungen zum Kriterium „Schutzimpfungen“

Werden in einer Praxis weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal durchgeführt, erfolgt zukünftig ein Abschlag von 40 Prozent auf die Vorhaltepauschale. Von der Abschlagsregelung ausgenommen sind diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen, in denen Hausärzte bei mehr als 20 Prozent der Patienten spezialisierte diabetologische Behandlungen, spezialisierte Behandlungen von an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt 30.10 oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger gemäß Abschnitt 1.8 des EBM durchführen. Da der EBM im Kapitel 3 keine spezifischen GOP für spezialisierte diabetologische Behandlungen enthält, sind hierbei Leistungen der regionalen Vereinbarungen (z. B. DMP) zu berücksichtigen.
Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss eine Praxis in den ersten drei Quartalen eines Jahres so viele Impfungen erbringen und abrechnen, dass die Gesamtzahl mindestens sieben Prozent von 1.000 Behandlungsfällen entspricht. Im vierten Quartal, in dem vor allem Grippeschutzimpfungen anfallen, liegt die Vorgabe deutlich höher: Hier müssen Impfungen in einem Umfang von mindestens 25 Prozent nachgewiesen werden, das entspricht beispielsweise 250 Impfungen pro 1.000 Behandlungsfälle.

Berücksichtigt wird dabei nicht die Zahl der geimpften Patientinnen und Patienten, sondern ausschließlich die durchgeführten und abgerechneten Impfungen. Maßgeblich sind die Leistungen nach Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA, einschließlich der regional vereinbarten GOP des Kapitels 89 sowie der COVID-19-Impfungen. Auch Mehrfachimpfungen innerhalb eines Quartals werden voll angerechnet und das unabhängig davon, ob unterschiedliche Impfstoffe (z. B. Influenza, COVID-19, RSV) oder wiederholte Impfungen mit demselben Impfstoff (z. B. FSME) durchgeführt werden.

Ausnahmeregelungen für Schwerpunktpraxen

Für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen haben KBV und GKV-Spitzenverband zwei Ausnahmeregelungen vereinbart. Hausärzte in diesen Praxen erhalten den 10-Punkte-Zuschlag zur Vorhaltepauschale ohne die Erfüllung einer Mindestanzahl von Kriterien. Für den höheren Zuschlag von 30 Punkten müssen sie wie alle anderen Hausärzte mindestens acht Kriterien erfüllen. Eine weitere Ausnahme betrifft den 40-prozentigen Abschlag auf die Vorhaltepauschale (GOP 03040), wenn eine Praxis zu wenig impft. Diese Abschlagsregelung gilt ebenfalls nicht für Schwerpunkt- und Substitutionspraxen.

Als Schwerpunkt- beziehungsweise Substitutionspraxen im Sinne diese Ausnahmeregelungen gelten Praxen, in denen Hausärzte bei mehr als 20 Prozent der Patienten spezialisierte diabetologische Behandlungen, spezialisierte Behandlungen von Patienten mit HIV/AIDS (EBM-Abschnitt 30.10) oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger (EBM-Abschnitt 1.8) durchführen.

Bisherige Regelung der Vorhaltepauschale

Bislang wurde die GOP 03040 mit 138 Punkten/ 17,10  Euro vergütet. Zusätzlich galten Zuschläge oder Abschläge in Abhängigkeit von der Praxisgröße:

  • Aufschlag um 13 Punkte/ 1,61 Euro für Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Hausarzt und Quartal.
  • Abschlag um 13 Punkte/ 1,61 Euro für Praxen mit weniger als 400 Fällen pro Quartal.

Die Pauschale wird automatisch über die Kassenärztlichen Vereinigungen zugesetzt.

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