Terminvermittlung durch den Hausarzt und die Terminservicestelle neu geregelt

Ab 2023 gelten höhere Zuschläge für zeitnahe Facharzttermine

Die Zuschläge für vermittelte Termine (jetzt auch bei Vermittlung durch den Hausarzt) werden zum 1. Januar 2023 deutlich angehoben. Darüber hinaus erhalten Haus- und Kinderärzte statt 10 Euro dann 15 Euro, wenn sie für ihre Patienten einen dringenden Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbaren. Darüber informiert der Vorstand der KVBW in einer aktuellen Schnellinformation.

So sehen die EBM-Bestimmungen jetzt im Einzelnen aus:

Vergütung für den Facharzt bzw. Psychotherapeuten

– Terminvermittlung durch die Terminservicestelle –

Extrabudgetäre Vergütung der Termin­vermittlungs­fälle im gesamten Quartal und zusätzlich höhere Zuschläge zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale (VGP):
 

  • TSS-Akutfall: Vermittlung spätestens am Kalendertag nach Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS und Einschätzung als TSS-Akutfall durch diese.
    → 200 % der VGP als Zuschlag
     
  • TSS-Terminfall:
    →  100 % Zuschlag auf die VGP (bis 4. Kalendertag nach der Terminvermittlung)
    →  80 % Zuschlag auf die VGP (vom 5. bis 14. Kalendertag)
    → 40 % Zuschlag auf die VGP (vom 15. bis 35. Kalendertag) 

Die bekannten fachgruppenspezifischen Zuschlags-GOP (vgl. Merkblatt unten) wurden beibehalten.

Auch die Zusatzpauschale nach der GOP 01710 EBM für die Vermittlung von Früh­erkennungs­untersuchungen bei Kindern wird jetzt mit 10 bis knapp 25 Euro (je nach Wartezeit auf den Termin) höher vergütet.

– Terminvermittlung durch den Hausarzt –

Extrabudgetäre fachärztliche Vergütung der Termin­vermittlungs­fälle im gesamten Quartal und neu ebenfalls zusätzlich Zuschläge zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale (VGP) für den Facharzt/ Psychotherapeuten:

Hausarztvermittlungsfall:

  • → 100 % Zuschlag auf die VGP (ab dem gleichen bis 4. Kalendertag nach der Vermittlung)

Neu ist jetzt auch, dass die Zuschläge vom Facharzt oder Psychotherapeuten auch dann berechnet werden können, wenn der vermittelte Termin nach dem 4. Kalendertag liegt. Voraussetzung – so die Regelungen des von der Bundesebene vorgegebenen EBM – ist, dass es dem Patienten oder einer Bezugsperson aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, selbst einen Termin zu vereinbaren oder eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Hausarzt und dokumentiert dies entsprechend – auch im Einzelfall der Nichtzumutbarkeit.

  • Hausarztvermittlungsfall (bei Nichtzumutbarkeit eigener Terminvermittlung):
    → 80 % Zuschlag auf die VGP (vom 5. bis 14. Kalendertag)
    → 40 % Zuschlag auf die VGP (vom 15. bis 35. Kalendertag)

Die Abrechnung der Zuschläge bei TSS- und neu auch Hausarztvermittlung erfolgt über die identischen bereits bekannten GOP je Fachgruppe. Die zusätzliche Kennzeichnung der durch die TSS oder den Hausarzt vermittelten Behandlungsfälle mit den Pseudo-GOP 99873T (TSS) oder 99873H (Hausarzt) ist weiterhin erforderlich.

Hausarzt-Facharzt-Vermittlung (HAFA) online

Statt telefonisch funktioniert die interkollegiale Terminvermittlung auch online: Im Mitgliederportal bieten wir dafür ein digitales Vermittlungsportal an (unter „Praxisorganisation“ > „Termine melden (116117 Terminservice)“). Fachärztliche oder psychotherapeutische Praxen können über das sogenannte HAFA-Tool komfortabel Termine bereitstellen, die hausärztliche Praxen später für ihre Patienten buchen können (Tutorial 4: Termine bei Kollegen buchen). Damit können Sie direkt über den 116117 Terminservice einen Hausarztvermittlungsfall auslösen und den entsprechenden Zuschlag (GOP 03008/04008) ansetzen.

Vergütung für den Hausarzt oder Kinder- und Jugendmediziner

Die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten wird neu mit 15,05 Euro vergütet. (GOP 03008 bzw. 04008).

Auch für den Hausarzt gilt, dass bei einer Vermittlung nach dem 4. Kalendertag die Vermittlung nur berechnet werden kann, wenn nach der Feststellung der Behandlungs­notwendigkeit eine Terminvermittlung durch die TSS oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Die Entscheidung, ob dies zutrifft, liegt beim Hausarzt, der dies in der Patientenakte dokumentiert – dies gilt auch im Einzelfall der Nichtzumutbarkeit. Einer zusätzlichen medizinischen Begründung in der Abrechnungsdatei bedarf es für Termine ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit. (Angabe der Begründung im KVDT-Feld „Freier Begründungstext“, Feldkennung 5009).

Die Zuschläge und die Vermittlung sind wie bisher nicht berechenbar, wenn der vermittelte Patient in der fachärztlichen Praxis oder beim Psychotherapeuten im selben Quartal bereits behandelt wurde. Für ergänzende Informationen haben wir unser „Merkblatt zur Terminvermittlung“ auf der Homepage aktualisiert (unten zum Download). Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Abrechnungsberatung gerne zur Verfügung.

BSNR der Facharztpraxis angeben

Haus- und Kinderärzte geben bei der Abrechnung die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis an, bei der Sie für den Patienten einen Termin vereinbart haben. Hierfür gibt es ein Feld „BSNR des vermittelten Facharztes" in der Praxissoftware. Die BSNR der einzelnen Praxen finden Sie in unserer Arztsuche im Datensatz der jeweiligen Praxis über „mehr Details anzeigen“