Mehr Flexibilität bei der Verordnung von manueller Lymphdrainage ab 1. Oktober 2024

Verordnungen von Lymphdrainage werden künftig am Stadium eines Lymph-/Lipödems ausgerichtet

Zum 1. Oktober 2024 werden die Vorgaben für Zeitbedarfe bei der manuellen Lymphdrainage (MLD) angepasst. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und die Heilmittel-Richtlinie mit Katalog entsprechend geändert.

Hintergrund

Bislang wurde die Auswahl der Therapiezeit von 30, 45 oder 60 Minuten (mit/ohne Kompressionsbandagierung) anhand der Anzahl der zu behandelnden Körperteile als Teil-, Groß- und Ganzbehandlung bemessen. Die bisherige starre Vorgabe entspricht nicht mehr dem heutigen medizinisch-therapeutischen Stand. Die Therapiezeit für eine Lymphdrainage ist im Einzelfall oft unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. Nachträgliche Änderungen und Korrekturen der Therapiezeit auf der Verordnung waren häufig erforderlich und mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand für die Arztpraxen verbunden.

Durch den Beschluss des G-BA wird die Einteilung der indikationsbezogenen Zeitbedarfe für die manuelle Lymphdrainage am Stadium eines Lymphödems oder Lipödems ausgerichtet und damit flexibler.

Die neuen stadienabhängigen Zeitvorgaben für manuelle Lymphdrainage bei Lymph-/Lipödemen im Überblick

ZeitbedarfVorgaben in Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf
MLD-30

bei Stadium I zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder
  • zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

bei Stadium II zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
 
MLD-45

bei Stadium I (in Ausnahmefällen bei kurzfristigem/vorübergehendem Behandlungsbedarf) zur Behandlung von

  • zwei Körperteilen (beide Arme bzw. beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

bei Stadium II zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder
  • zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine, ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

bei Stadium III zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
 
MLD-60

bei Stadium II zur Behandlung von

  • zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

bei Stadium III zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder
  • zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
 

MLD ohne Therapiezeit als erweiterte Verordnungsmöglichkeit

Grundsätzlich entscheidet der Verordner über die Therapiezeit (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60 / + Kompressionsbandagierung). Ab 1. Oktober können Sie MLD auch verordnen, ohne dabei eine der oben genannten Therapiezeiten – mit oder ohne Kompressionsbandagierung – angeben zu müssen. Über die Therapiezeit entscheidet dann befundabhängig der Therapeut.

Im Heilmittelkatalog wurden demnach in der Diagnosegruppe „LY – Lymphabfluss­störungen“ die beiden vorrangigen Heilmittel „MLD“ und „MLD + Kompressions­bandagierung“ aufgenommen.

Für die Verordnung von MLD ohne Therapiezeit ist die Angabe des Stadiums des Lymph- oder Lipödems in Form des ICD-10-Codes erforderlich. Das Praxis­verwaltungs­system lässt eine Verordnung ohne Zeitvorgabe nur dann zu, wenn der ICD-10-Code endständig ist und somit die Angabe zum Stadium des Ödems enthält. Die Angabe der zu behandelnden Körperteile auf der Verordnung ist nicht mehr erforderlich. Wie bei allen physiotherapeutischen Maßnahmen können bis zu drei vorrangige (MLD-)Heilmittel auf einer Verordnung kombiniert werden.

Minimales Risiko für Wirtschaftlichkeitsprüfungen

MLD wird in den meisten Behandlungsfällen von Lymph- und Lipödemen erst ab Stadium II verordnet. Verordnungen für diese Indikationen gelten als langfristiger Heilmittelbedarf (LF) bzw. besonderer Verordnungsbedarf (BVB) und unterliegen nicht der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Ödeme im Rahmen von bösartigen Neubildungen (ICD-10-Bereich C00–C97) gelten stadienunabhängig als LF. Diese Kosten fließen ebenfalls nicht in das Verordnungs­volumen der Praxis ein und unterliegen somit nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Hingegen unterliegen Verordnungen auf Grundlage von ICD-10-Codes mit Lymphödem im Stadium I oder ohne Angabe des Stadiums der statistischen Wirtschaftlich­keits­prüfung.

Bei der Verordnung von MLD ohne Zeitangabe handelt es sich definitionsgemäß nicht um eine Blankoverordnung gemäß §125a SGB V. Daher bleibt die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit beim verordnenden Arzt.

Quellen: KBV, G-BA