Honorarverteilung: Änderungen zum 1. Januar 2023

Einbudgetierung der TSVG-Neupatienten – Fallzahlzuwachsgrenze bleibt ausgesetzt

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2022 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) zum 1. Januar 2023 entschieden: 

Strahlentherapeutische Leistungen: Finanzierung und Vergütung

Die Finanzierung und Vergütung der strahlentherapeutischen Leistungen erfolgt ab dem 1. Januar 2023 wieder außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Damit wird die entsprechende Beschlussfassung des Bewertungsausschusses (BA) umgesetzt. Der Hygienezuschlag nach der GOP 25215 EBM bleibt dabei unberücksichtigt – dieser wird weiterhin innerhalb der MGV und hierbei aus dem u. a. für Strahlentherapeuten zur Verfügung stehenden Honorartopf für „Sonstige Ärzte“ vergütet.

Das ab dem Quartal 1/2021 aufgenommene eigenständige Vergütungsvolumen für strahlentherapeutische Leistungen entfällt damit.

Pathologische und zytologische Leistungen: Anpassung des Vorwegabzugs durch Aufnahme der neuen GOP 08315 EBM

Mit Beschluss des BA in der 614. Sitzung wurde u. a. festgelegt, die GOP 19331 EBM (Zytologische Untersuchung zur Diagnostik der hormonellen Funktion) entsprechend der regelhaften Durchführung in der frauenärztlichen Praxis als inhalts- und bewertungsgleiche GOP 08315 EBM ab dem 1. Januar 2023 in das Kapitel 8 EBM zu überführen. Diese EBM-Änderung hat eine Anpassung des Vorwegabzugs im fachärztlichen Versorgungsbereich für pathologische und zytologische Leistungen zur Folge.

TSVG-Leistungen im Rahmen der offenen Sprechstunde:  Anpassung der Regelungen zur Bereinigung der MGV

Die Leistungen, die im Rahmen einer offenen Sprechstunde erbracht werden, werden weiterhin extrabudgetär vergütet. Allerdings sieht der Gesetzgeber mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) hierfür nun eine unbefristete Bereinigung der MGV vor. Diese Bereinigung greift, wenn das arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen (≙ Leistungsbedarf) der Leistungen im Rahmen der offenen Sprechstunde in den Arztgruppen, die der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören, im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresquartal um mehr als 3 % ansteigt.

Der BA hat das Nähere zur Bereinigung bis spätestens zum 31. März 2023 zu beschließen.

Wegfall TSVG-Neupatientenregelung

Angepasste Fallzählung bei RLV und QZV sowie angepasste Ermittlung des QZV-relevanten Leistungsbedarfs für die Quartale 1/2023 – 4/2023

Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-FinStG die extrabudgetäre Vergütung der TSVG-Neupatienten zurückgenommen mit dem Vorsatz, die Ausgaben der GKV dadurch zu stabilisieren. Die (Wieder-)Einbudgetierung der Leistungen bei TSVG-Neupatienten wirkt sich auf die Fallzählung bei der Ermittlung des RLV und der QZV aus. Behandlungsfälle, die im Vorjahresquartal als TSVG-Neupatienten mit der Ziffer 99873E gekennzeichnet wurden, werden nun im entsprechenden Quartal des Jahres 2023 arztbezogen als relevante Fälle für das Regelleistungsvolumen (RLV) und die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) mitgezählt.

Auswirkungen hat die Einbudgetierung auch auf die QZV-Honorarvolumen einzelner Fachgruppen, die nicht über die Fallzahl ermittelt werden, sondern anhand des abgerechneten Leistungsbedarfs, was eine an die Rückführung angepasste Ermittlung des QZV-relevanten Leistungsbedarfs zur Folge hat.

Fallzahlzuwachsbegrenzung: Aussetzung im Jahr 2023

Die Ermittlung der Fallzahlgrenze erfolgte für das Jahr 2022 übergangsweise auf Basis der mit den RLV 2021 in der Honorarabrechnung zugewiesenen RLV-Fallzahl aus dem Jahr 2019 vor der Corona-Pandemie (oder ggf. der höheren Fallzahl aus 2020). Ab dem 1. Quartal 2023 entfällt diese Übergangsregelung, womit grundsätzlich die Fallzahl­begrenzung in gewohnter Weise (wieder) zur Anwendung käme.

Die (Wieder-)Anwendung der Fallzahlzuwachsbegrenzung und die Einbudgetierung der TSVG-Neupatienten hätten jedoch zur Folge, dass manche Fachärzte deutlich über ihrer individuellen Fallzahlgrenze liegen und damit unverhältnismäßig von den Konsequenzen der politisch gewollten Rückführung der TSVG-Neupatienten betroffen sind. Der – teilweise starke – Zuwachs der TSVG-Neupatienten darf nicht zulasten der einem RLV unterliegenden Fachärzte gehen.
Aus diesem Grund wird die Fallzahlzuwachsbegrenzung vorübergehend für das Jahr 2023 ausgesetzt.

Selektivverträge – Anpassung der Bereinigungsfallwerte situativ 

Für die Selektivverträge, bei denen neben einer Ex-ante-Bereinigung auch eine siuative Bereinigung erfolgt, wurden die Bereinigungsbeträge situativ für das Jahr 2023 mit den Krankenkassenverbänden neu abgestimmt. Dies betrifft die Psychotherapie-Verträge der BKK VAG und der GWQ ServicePlus AG sowie den Barmer ProRücken-Vertrag.

QZV Chirotherapie: Neue Bezeichnung

Im Zuge der Änderung der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer von 2018 wurde u. a. die bisherige Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ durch „Manuelle Medizin“ ersetzt. Die aktuell gültige Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin“ wird ab dem 1. Oktober 2022 auch im EBM umgesetzt. Infolgedessen wird das bisherige QZV „Chirotherapie“ künftig bei den betreffenden Arztgruppen unter der Bezeichnung „Chirotherapie/Manuelle Medizin“ geführt.

Anpassung der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung zum 1. Januar 2023

Die KBV hat ihre Vorgaben zur Honorarverteilung durch die KVen in folgenden Punkten angepasst:

  • Es werden Finanzmittel aus dem Grundbetrag „Labor“ in den fachärztlichen Grundbetrag überführt vor dem Hintergrund des Wegfalls der GOP 32819 EBM und der Einführung der inhaltsgleichen neuen GOP 19328 EBM.
  • Die Zuordnung der bisher extrabudgetär (GOPs 01841, 11230 und 11233 bis 11236 EBM) bzw. innerhalb der MGV (GOP 01842 EBM) vergüteten humangenetischen Leistungen zum Grundbetrag „genetisches Labor“ entfällt. Deren Finanzvolumen wird dementsprechend vom Grundbetrag „genetisches Labor“ in den fachärztlichen Grundbetrag überführt.
  • Finanzmittel für bestimmte laboratoriumsmedizinische Leistungen (GOP 32860 bis 32865, 32902, 32904, 32906, 32908, 32931, 32932, 32937, 32945 und 32946 EBM) werden aus dem Grundbetrag „genetisches Labor“ in den Grundbetrag „Labor“ überführt.
  • Die Ziffernkränze im jeweiligen Grundbetrag werden entsprechend angepasst.
  • Im Übrigen werden noch wenige redaktionelle Anpassungen vorgenommen, darunter die Streichung verschiedenster Regelungen, deren Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist.

Auswirkungen der Anpassung der KBV-Vorgaben auf Regelungen im HVM

  • Der Transfer der Finanzmittel von bestimmten bisher extrabudgetär bzw. innerhalb der MGV vergüteten humangenetischen Leistungen in den fachärztlichen Grundbetrag erfordert als Folgeänderung im HVM, dass diese Leistungen nicht länger zum Vergütungsvolumen für humangenetische Leistungen zugeordnet sind. Des Weiteren wird für diese Leistungen ein neuer Vorwegabzug im fachärztlichen Versorgungsbereich gebildet. 
  • Der Transfer der Finanzmittel für die o. g. laboratoriumsmedizinischen Leistungen aus dem Grundbetrag „genetisches Labor“ in den Grundbetrag „Labor“ erfordert als Folgeänderung im HVM die Anpassung der Vergütungsvolumina für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen und für humangenetische Leistungen.

Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der aktuellen Fassung des Honorarverteilungs­maßstabs, die unten zum Download zur Verfügung steht. Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung.
Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.