COVID-19-Impfungen ab 8. April in der Regelversorgung

Das müssen Sie für die Praxis wissen

Die COVID-19-Schutzimpfungen gehen ab 8. April in die Regelversorgung über. Ab diesem Zeitpunkt regelt die Schutzimpfungs-Richtlinie – wie bei allen anderen Impfungen – den Anspruch der gesetzlich Versicherten.

Anspruchsberechtigung: nach Anlage 1 SI-RL und COVID-19-VorsorgeV

Der Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten auf COVID-19-Impfungen wird ab 8. April von der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt. Die SI-RL basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Eine Impfung allein aufgrund eines Patientenwunsches ist auf dieser Grundlage nicht mehr möglich.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun diesen Anspruch mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung (COVID-19-VorsorgeV) erweitert: Sie können so über die SI-RL hinaus zusätzliche Impfungen verabreichen, wenn Sie diese für medizinisch erforderlich halten. Als Begründung führt das BMG an, dass auf diese Weise ein hohes Immunitätsniveau in der Bevölkerung im Hinblick auf den nächsten Herbst und Winter erreicht werden soll.

Impfstoffbestellung: weiterhin über BAS, nicht als SSB

Die Impfstoffe werden bis Ende 2023 weiterhin durch den Bund zur Verfügung gestellt. Die Impfstoff-Bestellung läuft unverändert in einem wöchentlichen Rhythmus, genauso wie die Auslieferung. Kostenträger ist wie gehabt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999). Somit besteht für diese Impfstoffbestellungen über das BAS weiterhin keine Gefahr für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Krankenkassen. Die Kostenträgerreglung gilt einheitlich für GKV- und für Nicht-GKV-Versicherte (Privatversicherte, Selektivpatienten und Sonstige Kostenträger). Wir haben unsere Ausfüllhilfe für das Rezeptformular aktualisiert.

Bestellen Sie die COVID-19-Impfstoffe nicht über den Sprechstundenbedarf (SSB)!

Impfzubehör nicht mehr Bestandteil der Impfstofflieferung

Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls Kochsalzlösung) wird künftig nicht mehr mitgeliefert. Stattdessen müssen Praxen das Zubehör über ihre Apotheke bestellen. Bitte beachten Sie, dass Einmalspritzen und -kanülen nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können. Sie sind auch nicht auf anderem Weg berechnungsfähig (entsprechend den allgemeinen Bestimmungen 7.1 EBM mit der Impfziffer abgegolten).

Dokumentation: Pflicht zur täglichen Meldung entfällt, Inhalte bleiben unverändert

Die COVID-19-Impfsurveillance wird fortgeführt. Die Inhalte der Dokumentation sind unverändert. Die Verpflichtung zur täglichen Meldung entfällt, und Sie können dies auch gerne wöchentlich oder monatlich vornehmen.

Abrechnung: keine Extraziffer mehr für Pflegeheimbewohner, bivalente Impfstoffe nur für Auffrischimpfung abrechenbar

Die meisten Ziffern bleiben in bekannter Weise erhalten und gelten weiterhin. Es ergeben sich folgende Änderungen:

  • Impfungen bei Privatpatienten werden künftig privat liquidiert.
  • Die zusätzlichen Abrechnungsziffern mit den Suffixen G/H/K für Pflegeheimbewohnerinnen und Pflegeheimbewohner entfallen ersatzlos. Verwenden Sie für dieses Patientinnen und Patienten die GOPs mit den Suffixen A/B/R (1. Impfung / 2. Impfung / Auffrischimpfung), wie für andere Impfungen auch.
  • Da die an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffe von BioNTech und Moderna nur für Auffrischimpfungen zugelassen sind und die STIKO keinen Einsatz im Rahmen der Grundimmunisierung empfiehlt, können die Impfstoffe auch nur für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Die Ziffern 88337 A/B und V/W (BioNTech, bivalent) bzw. 88338 A/B und V/W (Moderna, bivalent) existieren nicht mehr und können ab dem 8. April 2023 nicht mehr abgerechnet werden.

Unsere Übersicht zu den COVID-19-Impfziffern haben wir aktualisiert.

Für alle sonstigen Leistungen gemäß Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) endet die Abrechnungsmöglichkeit mit dem Leistungsdatum 7. April 2023. Mit späterem Datum abgerechnete Leistungen werden abgewiesen. Bitte beachten Sie, dass auch eine nachträgliche Abrechnung als Nachzügler in Folgequartalen aufgrund der in der CoronaImpfV festgelegten Fristen nicht möglich ist. Alle sonstigen Leistungen nach CoronaImpfV müssen vollständig und abschließend mit der Abrechnung 2/2023 eingereicht werden.

Dies betrifft folgende Leistungen / GOPs:

  • 88323 Besuch im Zusammenhang mit der Impfung
  • 88324 Mitbesuch weiterer Personen in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung
  • 88322 Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung
  • 88355 Nachtragung einer Schutzimpfung in den Impfausweis für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden

Vergütung: Einigung auf Landesebene

Inzwischen haben sich die KVBW und die Krankenkassen in Baden-Württemberg auf eine Vergütung der COVID-19-Schutzimpfungen geeinigt (UPDATE vom 10. Mai 2023). Praxen erhalten demnach seit dem 8. April 15,50 € bzw. ab dem 1. Januar 2024 16,00 € (mehr erfahren »).

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