Abrechnung der Laserepilation bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus bei GKV-Versicherten

EBM-Leistung nach GOP 02325, 02326, 02327 und 02328

In der jüngsten Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Leistungen der Laserepilation oftmals pauschal privat liquidiert werden. Die Initiative für die Privat­behandlung muss aber vom Patienten ausgehen und der ausdrückliche Wunsch gemäß den Vorgaben des Bundes­mantel­vertrags schriftlich niedergelegt werden. Ein Drängen in Richtung Privatbehandlung durch den Vertragsarzt darf nicht erfolgen.

Ein Vertragsarzt darf sein Leistungs­spektrum nicht beliebig einseitig zulasten der GKV-Versicherten einschränken. Er ist aufgrund seiner Zulassung verpflichtet, an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mitzuwirken, indem er grundsätzlich die typischen Leistungen seines Fachgebietes anbietet und erbringt, was bedeutet, dass die wesentlichen, das Fachgebiet prägenden Leistungen im Rahmen der vertrags­ärztlichen Tätigkeit anzubieten sind. Nebenleistungen können ausgegliedert werden.

Die Laserepilation bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus ist eine solche Nebenleistung. Wird diese Leistung aber in der Praxis tatsächlich angeboten, dann besteht die Verpflichtung die Laserepilation bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung als vertragsärztliche Leistung anzubieten und gegenüber der KV abzurechnen. Eine Leistungserbringung auf Grundlage einer Privatliquidation ist dann ausgeschlossen.

Im Zuge der Laserepilation ist aber die Besonderheit zu beachten, dass die mittels hochenergetischer Blitzlampen (IPL-Technologie) durchgeführten Leistungen – auf die im EBM verwiesen wird – gerade keine EBM-Leistung ist und daher der Privat­liquidation unterliegt.

Nur wenn der Patient ausdrücklich die Erbringung dieser Leistung mit der besonderen Technologie durch den Arzt wünscht, was auch so zu dokumentieren ist, kann ausnahmsweise ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag vereinbart werden. Aufgrund der in diesem Zusammenhang immer wieder auftretenden Probleme sollte hier aber eher restriktiv vorgegangen werden.

Die Laser­epilations­­methode, die vom EBM erfasst ist, ist der Privatliquidation gerade nicht zugänglich.