Ärztliche Untersuchung für Kita-Tauglichkeit

Entlastung für Kinder- und Jugendarztpraxen

Dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg ist es gelungen, die Kinder- und Jugendarztpraxen zu entlasten. Denn ab sofort muss für das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nicht mehr ein bestimmter Vordruck nach einem vorgesehenen Muster verwendet werden, um einem Kind die Kita-Tauglichkeit zu bescheinigen. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg informierte dazu in einer Schnell­information. 

Die entsprechende Verordnung wurde seitens der Landesregierung Baden-Württemberg nicht mehr verlängert. Mit dem Auslaufen der Richtlinien kann der schriftliche Nachweis über die ärztliche Untersuchung künftig auch anderweitig, beispielsweise durch Vorlage der Teilnahmekarte aus dem Vorsorgeuntersuchungsheft („U-Heft“) des Kindes erbracht werden. Für die Tauglichkeit ist die Vorlage der Teilnahmekarte des U-Untersuchungsheftes ausreichend. Damit entfallen eine ganze Reihe an Arztbesuchen von Kindern, die gar nicht erkrankt sind, sondern nur eine ärztliche Bescheinigung brauchen. Die Bestimmung nach § 4 KiTaG, wonach jedes Kind vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen ist, besteht weiterhin.