Prüfung der Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

AOK überprüft Wirtschaftlichkeit ab dem zweiten Quartal 2026

Der Anspruch auf eine „App auf Rezept“ wurde mit dem „Digitalen-Versorgungs-Gesetz (DVG)“ geschaffen. Gesetzliche Krankenkassen erstatten die Kosten nur, wenn die digitale Anwendung im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet ist.

Ab dem zweiten Quartal 2026 prüft die AOK Baden-Württemberg Verordnungen von DiGA in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit.

Was wird geprüft?

Laut Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB V muss die Verordnung einer DiGA ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig sein.

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig Verordnungen auf Berücksichtigung der Kontraindikationen und/oder Ausschlusskriterien, die im DiGA-Verzeichnis aufgeführt sind. Diese Informationen finden Sie im DiGA-Verzeichnis unter „Informationen für Fachkreise“. Bei Auffälligkeiten kann es zu einem Prüfantrag kommen.

Bitte beachten Sie, dass nicht nur die AOK Baden-Württemberg Anträge auf Einzelfallprüfungen stellen kann, sondern ebenso andere Krankenkassen. Anträge auf Einzelfallprüfungen sind auch ohne Vorankündigung möglich. 

Ob ein Antrag gestellt wird, bestimmt allein die jeweilige Krankenkasse. Die Entscheidung über den potenziellen Prüfantrag liegt im Ermessen der Gemeinsamen Prüfungsstelle.

Die KVBW konnte trotz Gesprächen mit dem Vorstand der AOK Baden-Württemberg die oben genannte Überprüfung und die damit verbundene Regressgefahr in Bezug auf DiGA leider nicht abwenden.

Letzte Aktualisierung: 11.03.2026