Neue Arzneimittel-Festbeträge seit 1. Juli 2016
Zum 1. Juli 2016 hat der GKV-Spitzenverband die Festbeträge für eine Reihe von Wirkstoffgruppen gesenkt.
Da nicht alle pharmazeutischen Hersteller daraufhin ihre Verkaufspreise auf das neue Festbetragsniveau abgesenkt haben, müssen die Patienten bei bestimmten bisher zu- und/oder aufzahlungsfreien Arzneimitteln seit 1. Juli 2016 mit Eigenanteilen bei Zuzahlungen und Mehrkosten rechnen.
Bei folgenden Arzneimitteln können seit 1. Juli 2016 Mehrkosten anfallen:
- inhalative orale Beta-2-Sympathomimetika: Olodaterol
- inhalative nasale Glukokortikoide: Dexamethason
- Protonenpumpenhemmer: Esomeprazol (in einzelnen Fällen)
- H1-Antagonisten (neu gebildete Festbetragsgruppe): Mizolastin, Rupatadin
Wird ein Arzneimittel verordnet, dessen Preis den Festbetrag übersteigt, ist der Arzt gemäß § 73 Abs. 5 SGB V verpflichtet, den Patienten auf die anfallenden Mehrkosten hinzuweisen.
Wenn es sich um ein Rabattarzneimittel handelt, fallen trotz Überschreitung des Festbetrages keine Mehrkosten für den Patienten an.
Bei folgenden Wirkstoffen sind seit 1. Juli 2016 mehr Präparate zuzahlungspflichtig:
- Fixkombination AT-II-Blocker+Hydrochlorothiazid (HCT): Telmisartan+HCT, Valsartan+HCT
- Protonenpumpenhemmer: Omeprazol, Pantoprazol
- Antipsychotika: Risperidon (neu gebildete Festbetragsgruppe)
Grundsätzlich gilt, dass Arzneimittel, deren Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer mindestens 30 Prozent unter dem jeweils gültigen Festbetrag liegt, von der Zuzahlung freigestellt werden können, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Bei einer Festbetragssenkung kann dieser Vorteil entfallen.