Laborreform: Wichtige EBM-Änderung zum 1. April 2018
KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Vergütungsregelungen im Laborbereich geeinigt. Sie treten zum 1. April 2018 in Kraft.
Kernstück der Laborreform ist ein neuer Modus beim Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001 EBM). Dabei werden die durchschnittlichen Laborkosten eines Arztes je Behandlungsfall (individueller Fallwert) mit den Kosten seiner Arztgruppe verglichen. Außerdem wird die Regelung der Kennnummern angepasst, die künftig nur noch bestimmte Laborleistungen von der Anrechnung auf den individuellen Fallwert befreien. Eine weitere Änderung betrifft die Mindestquote für die Vergütung über Muster 10 veranlasster Laboruntersuchungen. Sie wird von 91,58 auf 89 Prozent abgesenkt.
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