Kommt die Sozialversicherungspflicht für Poolärzte?

Vor BSG-Urteil: Vorbereitungen für Worst-Case-Szenario im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Der 24. Oktober 2023 ist der Tag der Entscheidung für die Zukunft des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Baden-Württemberg. Im schlimmsten Fall könnte das Bundessozialgericht (BSG) an diesem Tag urteilen, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte, die freiwillig im Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen tätig sind, als abhängig beschäftigt eingestuft werden. Das könnte einschneidende Folgen auch für den ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVBW haben.

Noch bleibt die Hoffnung auf Entwarnung. Nach der bisherigen Rechtsauffassung sind freiwillig im Bereitschaftsdienst mitarbeitende Ärztinnen und Ärzte (sogenannte Poolärzte), die in den Notfalldienstpraxen oder im Fahrdienst der KVen Dienste übernehmen, freiberuflich tätig. Sollte das BSG das so bestätigen, kann alles beim Alten bleiben. Andernfalls müsste der Bereitschaftsdienst in Baden-Württemberg komplett neu geregelt werden. Ohne Poolärzte wäre der ärztliche Bereitschaftsdienst in seiner jetzigen Form nicht mehr zu bewältigen.

Deshalb hat der Vorstand der KVBW die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte jetzt in einem Schreiben auf ein mögliches Worst-Case-Szenario im ärztlichen Bereitschaftsdienst vorbereitet und den Notfallplan für den Fall des Falles transparent gemacht. Bei einer für die KVBW negativen Entscheidung des BSG soll die Tätigkeit der Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst mit sofortiger Wirkung beendet werden.

Das BSG-Urteil und seine Folgen

  • Best Case: weiterhin keine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung im ärztlichen Bereitschaftsdienst
    → keine Veränderung im ärztlichen Bereitschaftsdienst
  • Worst Case: Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung für Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst
    → „Notbremse“ greift

Was sind eigentlich Poolärzte?

Vertragsärztinnen und -ärzte sind zum ärztlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der regulären Sprechzeiten verpflichtet. Sogenannte Poolärztinnen und Poolärzte können zusätzlich am ärztlichen Bereitschaftsdienst freiwillig teilnehmen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Ruheständler oder Klinikärzte, die dazu eine sogenannte Poolarztvereinbarung mit der KVBW schließen.
(UPDATE: Nach dem 24. Oktober 2023 gibt es in keinen Poolarzt-Status mehr bei der KVBW.)

Worum geht es in dem BSG-Verfahren?

Beim Bundessozialgericht ist derzeit ein Verfahren anhängig, das die Kassen­zahn­ärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZVBW) betrifft (Az.: B 12 R 9/21 R). Dabei soll die Streitfrage geklärt werden, ob ein nicht (mehr) zur vertrags­zahnärztlichen Versorgung zugelassener Arzt, der auch nicht (mehr) über eine eigene Praxis verfügt, der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung unterliegt, sofern er über eine Kooperationsvereinbarung mit der KZV am vertragszahnärztlichen Bereitschaftsdienst teilnimmt. Die Fallkonstellation könnte auf die Poolärztinnen und Poolärzte in der KVBW übertragbar sein.