Jeder Arzt darf impfen
Um die Impfprävention zu fördern, sind ab sofort alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) berechtigt, Schutzimpfungen durchzuführen. Fachärzte dürfen nun unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit impfen.
Folgende Beispiele, die bislang häufig zu Fragen führten, sind damit künftig bundesweit einheitlich geregelt:
- Kinderärzte können auch die Eltern von Kindern und Jugendlichen impfen.
- Gynäkologen können nicht nur die Patientin, sondern auch deren Partner impfen.
Die neue Regelung wurde mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes wirksam. Dadurch wurde auch das Infektionsschutzgesetz entsprechend angepasst.
Bitte beachten Sie, dass die hier genannten Ausnahmen lediglich für die Durchführung und Abrechnung von Impfleistungen gelten. Die Abrechnung von Versicherten- oder Grundpauschalen ist in diesen Fällen nicht möglich.