Impfung gegen Meningokokken A, C, W, Y für Kinder und Jugendliche vorerst über Kostenerstattung verordnen
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppen A, C, W und Y für Kinder und Jugendliche im Alter von zwölf bis 14 Jahren in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufzunehmen, ist am 18. Februar 2026 in Kraft getreten. Damit hat der G-BA eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission umgesetzt. Ein Anspruch auf Nachholimpfung besteht bis zum Alter von 24 Jahren.
Der Impfstoff kann derzeit nur im Kostenerstattungsverfahren verordnet werden. Das bedeutet, dass Sie den Impfstoff vorerst privat verordnen und die Impfleistung privat abrechnen müssen.
Zwar ist die Impfung gegen Meningokokken A, C, W, Y für Kinder und Jugendliche mit dem Beschluss des G-BA in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen worden, jedoch steht die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Vereinbarung Baden-Württemberg noch aus. Diese legt fest, wie Pflichtleistungen bei den Impfungen in Baden-Württemberg verordnet und abgerechnet werden.
Sobald die Verhandlungen mit den Krankenkassen abgeschlossen sind, werden wir Sie darüber informieren.
Die Indikationsimpfung gegen Meningokokken A, C, W, Y für gesundheitlich gefährdete Personen ist hiervon nicht betroffen. Diese kann wie gewohnt über den Sprechstundenbedarf verordnet werden.
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