Impfung gegen Meningokokken A, C, W, Y für Kinder und Jugendliche vorerst über Kostenerstattung verordnen

Impfstoff ist nicht über Sprechstundenbedarf verordnungsfähig

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppen A, C, W und Y für Kinder und Jugendliche im Alter von zwölf bis 14 Jahren in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufzunehmen, ist am 18. Februar 2026 in Kraft getreten. Damit hat der G-BA eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission umgesetzt. Ein Anspruch auf Nachhol­impfung besteht bis zum Alter von 24 Jahren.

Der Impfstoff kann derzeit nur im Kostenerstattungsverfahren verordnet werden. Das bedeutet, dass Sie den Impfstoff vorerst privat verordnen und die Impf­leistung privat abrechnen müssen.

Zwar ist die Impfung gegen Meningokokken A, C, W, Y für Kinder und Jugendliche mit dem Beschluss des G-BA in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen worden, jedoch steht die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Vereinbarung Baden-Württem­berg noch aus. Diese legt fest, wie Pflichtleistungen bei den Impfungen in Baden-Württemberg verordnet und abgerechnet werden.

Sobald die Verhandlungen mit den Krankenkassen abgeschlossen sind, werden wir Sie darüber informieren. 

Die Indikationsimpfung gegen Meningokokken A, C, W, Y für gesundheitlich gefährdete Personen ist hiervon nicht betroffen. Diese kann wie gewohnt über den Sprechstundenbedarf verordnet werden.

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Letzte Aktualisierung: 19.02.2026