Hausarztvermittlung: GOP 03008 und 04008 auch bei HZV-Patienten

Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2023

Der Bewertungsausschuss entschied am 29. März 2023, dass Sie den Zuschlag GOP 03008 bei Hausärzten bzw. 04008 bei Kinderärzten für den Hausarztvermittlungsfall bei HZV-Patienten auch ohne die Grundleistung (Versichertenpauschale nach der GOP 03000 bzw. 04000) abrechnen können. Vorausgesetzt, die Leistung nach GOP 03008 bzw. 04008 ist nicht Gegenstand des Selektivvertrags, also nicht im Versorgungsziffernkranz der Vertragspartner enthalten. Und Sie weisen den Fall mit der GOP 88196 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach. Derzeit haben AOK, BKK Bosch und BKK VAG die GOP 03008 und 04008 in ihren jeweiligen Ziffernkränzen beinhaltet, sodass Sie sie nur gegenüber anderen Kostenträgern abrechnen können.

Die Entscheidung legt somit fest, dass in bestimmten Fällen, auch ohne Ansatz einer Versichertenpauschale, über die Anlage eines Abrechnungsfalls und der Pseudo-GOP 88192 (bzw. Pseudo GOP 88194, wenn eine genehmigte Nichtärztliche Praxisassistentin vorliegt) die GOP 03008 bzw. GOP 04008 über die KV abgerechnet werden kann.

Abhängigkeit vom Wohnort des Patienten

In dem Fall, dass sowohl Arzt als auch Patient im HZV-Vertrag eingeschrieben sind, fügt die KV die Pseudo-GOP 88196 zusofern der Patient seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat. 
Sollte der Patient seinen Wohnsitz außerhalb Baden-Württembergs haben, muss die Praxis die Pseudo-GOP 88196 selbst hinzufügen.

Beachten Sie also bitte, dass Sie bereits in der Abrechnung 1/2023 diese aktualisierten EBM-Regelungen berücksichtigen.

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