Geänderte Abrechnungsrichtlinie ab April 2020
Wir wollen Sie über der Abrechnungsrichtlinie ab dem 1. April 2020 informieren (Beschlussfassung der Vertreterversammlung vom 7. April 2020).
Nach den bundesweit verbindlichen Vorgaben rechnen vertragsärztlich Tätige leitungsgebunden mit der KV ab. Die KVBW nimmt im Ausnahmefall die Abrechnung auch auf anderen Wegen als online entgegen. Dabei wird jedoch der erhöhte Aufwand mit einer pauschalen Gebühr von 1.000 Euro je Abrechnung in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Gebühren bei verspäteter Abgabe der Abrechnung hat die Vertreterversammlung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Obergrenze von maximal 25 Prozent des Abrechnungsvolumens eingeführt.
Die Abrechnungsrichtlinie enthält eine Regelung, welche mittels Abgabe eines Pseudo-Abrechnungsfalls die maschinelle Umsetzung der Förderung im Notfalldienst auch bei Nichtinanspruchnahme regelt. Die Vorgaben für den Pseudo-Abrechnungsfall GOP 99999 beinhalten Angaben zur Diagnose, welche durch die Neuregelung des Bundesmantelvertrages anzupassen sind. Als Ersatzwert ist zukünftig die Diagnose ICD Z02 (Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen) heranzuziehen.
Zur Erfassung und Erstattung des systemfremden Verbrauchs von Sprechstundenbedarf in Notfallpraxen für privat liquidierte Behandlungen wird der Diensttuende nun verpflichtet, auch diesbezüglich je Dienst einen Pseudo-Abrechnungsfall unter Angabe einer Pseudo-GOP 99909 je Privat-/BG-Patient anzulegen. Die Eintragung kann auch auf dem identischem Pseudo-Abrechnungsfall zur Gewährung der Förderung erfolgen.
Weiterhin wurde ein teilweises Abtretungsverbot beschlossen, um sicherzustellen, dass die KVBW – trotz Vorliegen einer Abtretung – Rückzahlforderungen mit gegenwärtigen und zukünftigen Honorarforderungen des Arztes gegen die KVBW aufrechnen kann. Ebenso wurde ein Hinweis aufgenommen, Änderungen der Bankverbindung zeitnah der KVBW mitzuteilen.
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