Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern
Für die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U1 – U9, J1) ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KiSchG BW) eine Teilnahmepflicht verankert. Diese Verpflichtung soll dazu beitragen, dass möglichst alle Kinder und Jugendlichen die Früherkennungsuntersuchungen wahrnehmen und zwar grundsätzlich innerhalb des für die jeweilige Untersuchung vorgesehenen Toleranzzeitraumes (siehe Tabelle).
Untersuchungsstufe | Toleranzgrenze | |
---|---|---|
U2 | 3. – 10. Lebenstag | 3. – 14. Lebenstag |
U3 | 4. – 5. Lebenswoche | 3. – 8. Lebenswoche |
U4 | 3. – 4. Lebensmonat | 2. – 4 ½ Lebensmonat |
U5 | 6. – 7. Lebensmonat | 5. – 8. Lebensmonat |
U6 | 10. – 12. Lebensmonat | 9. – 14. Lebensmonat |
U7 | 21. – 24. Lebensmonat | 20. – 27. Lebensmonat |
U7a | 34. – 36. Lebensmonat | 33. – 38. Lebensmonat |
U8 | 46. – 48. Lebensmonat | 43. – 50.Lebensmonat |
U9 | 60. – 64. Lebensmonat | 58. – 66. Lebensmonat |
J1 | ab voll. 13. – voll. 14. Lebensjahr | ab voll. 12.– voll. 15. Lebensjahr |
Innerhalb dieser Zeiträume erfolgt die Abrechnung über die KVBW. Die GKV bzw. sonstigen Kostenträger (z. B. Sozialalamt bei Vorliegen eines Behandlungsscheines) bezahlen im Rahmen der üblichen Honorarabrechnung.
Außerhalb dieser Toleranzzeiten sind die Gesundheitsämter verpflichtet, diese Früherkennungsuntersuchungen nachzuholen oder können diese Aufgabe auch an die niedergelassenen Ärzte delegieren. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat dafür entsprechende Regelungen getroffen und den Kreisgesundheitsämtern zur Verfügung gestellt. Die Regelungen sind aufgrund der lokalen Zuständigkeiten und Gepflogenheiten jedoch unterschiedlich und müssen beim zuständigen Gesundheitsamt erfragt werden.
In der Regel können niedergelassene Kinder- und Jugendärzte nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Gesundheitsamt diesem eine Rechnung stellen und damit die Untersuchungen außerhalb des Toleranzzeitraumes zu den aktuellen EBM-Sätzen liquidieren.
Höhere Vergütung der U-Untersuchungen
Nach intensiven Beratungen hat der BA beschlossen, die Bewertungen der Kinder-
Früherkennungsuntersuchungen („U-Untersuchungen“) zum 1. Januar 2017 wie folgt zu
erhöhen
- U2 bis U9 (GOP 01712 bis 01719): 401 Punkte (alt: 308 Punkte), 42,23 €
- U7a (GOP 01723): 401 Punkte (alt: 355 Punkte), 42,23 €
- J1 (GOP 01720): 355 Punkte, 37,38 €
Eine hiervon abweichende, einfachere Regelung gilt für Kinder von Asylbewerbern. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass der Patient über einen Behandlungsschein verfügt. Befindet sich der Patient noch in der Landeserstaufnahmestelle (LEA), ist Kostenträger das Regierungspräsidium. Nach der Registrierung, Erstuntersuchung durch Ärzte der LEA und Aufnahme des Asylantrags, werden die Asylbewerber auf die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg verteilt; dann sind diese die jeweiligen Kostenträger. Der dem Patienten vom jeweiligen Kostenträger ausgestellte Behandlungsschein, berechtigt dann den in Anspruch genommenen Vertragsarzt zur Abrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Früherkennungsuntersuchungen – auch außerhalb der Toleranzzeiträume – über die KVBW. Gleiches gilt für gesetzlich vorgesehene Impfungen.
Somit können sich die behandelnden Ärzte ohne besondere Abstimmung darauf verlassen, dass ihre Leistung bezahlt wird, auch wenn die Untersuchung außerhalb des festgelegten Toleranzzeitraums der jeweiligen Untersuchung stattfand.
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