Auslandsabkommen: Muster 80 und 81 entfallen ab 1. Juli 2017

Umgang mit Patienten mit europäischer Krankenversicherungskarte vereinfacht

Zum 1. Juli 2017 treten folgende Änderungen der „Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversichertenkarte“ (Anlage 20 Bundesmantelvertrag-Ärzte) in Kraft: 

  • Das Formular Muster 80 (Dokumentation des Behandlungsanspruchs) entfällt. Als Nachweis des Behandlungsanspruchs dient eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder der provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB). Den Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) des Versicherten müssen Sie nur prüfen, aber nicht wie bisher kopieren. 
  • Das neue Patientenformular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ersetzt das Muster 81 „Erklärung der im EU bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegen“. Das neue Formular wird in 13 Sprachen direkt in der Praxissoftware (PVS) hinterlegt.
  • Die Dokumentation des Behandlungsanspruchs (Kopie der EHIC bzw. PEB sowie Patientenerklärung) erfolgt nicht quartalsgebunden, sondern mindestens einmal innerhalb von drei Monaten, um die doppelte Dokumentation am Quartalswechsel zu vermeiden.

Ein Merkblatt der KBV gibt detaillierte Informationen über die vertragsärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind. Eine Checkliste sorgt für einen schnellen Überblick über die einzelnen Schritte von der Erfassung bis zur Abrechnung.

Das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ steht normalerweise im Praxisverwaltungssystem (PVS) zur Verfügung. Da die Änderungen bis dato noch nicht in allen Praxisverwaltungsprogrammen hinterlegt sind, steht eine PDF-Version des Formulars Patientenerklärung in Bulgarisch, Dänisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Niederländisch, Polnisch, Rumänisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch zur Verfügung, sodass Sie sich die Patientenerklärung in den genannten 13 Sprachen ausdrucken können.

Dokumente zum Download

Direktkontakt

Abrechnungsberatung
0711 7875-3397

KIM als sicheren Übertragungsweg zur KVBW nutzen

Verwenden Sie KIM-E-Mails als vertraulichen Kommunikationskanal, wenn Sie besonders schützenswerte Daten (mit Personenbezug) verschlüsselt an die KVBW übermitteln möchten (z. B. Schriftverkehr zu Genehmigungsverfahren, Dokumentations­prüfungen, Honorarunterlagen, Praxiskennzahlen, Angebote zur IT-Ausstattung).

KIM-E-Mails können Sie einfach und sicher aus Ihrem Praxisverwaltungssystem oder dem KIM-Client-Modul innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) versenden. 

Wichtig: Damit Nachrichten bei einem KIM-Adressaten ankommen, müssen diese als KIM-E-Mail innerhalb der TI übermittelt werden (funktioniert nicht aus dem freien Internet).

  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
Letzte Aktualisierung: 20.03.2025