Änderungen beim zulässigen Sprechstundenbedarf zum 1. Juli 2026

Was Sie über verordnungsfähige Mittel ab dem 3. Quartal wissen müssen

Zum 1. Juli 2026 treten Änderungen in der Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf (SSB) in Kraft (Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung). 

Acetylsalicylsäure zur parenteralen Anwendung als Schmerz- und Migränemittel wurde aus der Indikationsgruppe Analgetika entfernt. Ab sofort ist der Wirkstoff zur parenteralen Verabreichung nur noch in der Indikationsgruppe Thrombozytenaggregationshemmer gelistet. Er darf im Rahmen des SSB-Bedarfs ausschließlich für kardiale Notfälle verwendet werden (nicht gegen Fieber, Schmerzen und Migräne). 

Weiterhin als SSB-Bedarf verordnungsfähig ist Acetylsalicylsäure in der oralen Darreichungsform sowohl als Analgetikum als auch als Thrombozytenaggregationshemmer. 

Weitere Änderungen betreffen die Arzneimittelgruppe der Ophthalmika

  • Bei Cefuroxim entfällt in der Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf die Anmerkung „intrakameral nur in besonderen Fällen“. Damit ist das Arzneimittel für Augenärzte bei Kataraktoperationen freigegeben. 
     
  • Cyclopentolat in der Konzentration 0,5 % kann künftig als Rezeptur verordnet werden, da es in dieser Konzentration kein Fertigarzneimittel als Augentropfen gibt. 
     
  • Das Arzneimittel Fluorescein ist ab sofort wieder als Augentropfen im Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Da kein entsprechendes Fertigarzneimittel verfügbar ist, kann künftig eine Rezeptur verordnet werden. Nicht im Sprechstundenbedarf verordnungsfähig bleiben Fluorescein-Ampullen und -Strips.
     
  • Bei Lidocain wurde die L4-EDO-Rezeptur, die bisher für Kataraktoperationen zugelassen war, aus der Liste der verordnungsfähigen Mittel im Sprechstunden­bedarf gestrichen. Stattdessen ist nun ausschließlich ein Fertigarzneimittel (Ophtesic® Gel) für Kataraktoperationen anwendbar.
Letzte Aktualisierung: 01.07.2026