FAQ Sprechstundenbedarf

Antworten auf häufige Fragen

Irenat® (Wirkstoff: Natriumperchlorat) ist bis auf Weiteres nicht lieferbar. Andere Fertigarzneimittel stehen nicht zur Verfügung.

Was ist für die Überbrückung des Lieferengpasses möglich?

Natriumperchlorat ist in der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SpBV), der Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf, unter Diagnostika/Schilddrüsentherapeutika als orale Darreichungsform gelistet.
 
Momentan gibt es noch Restbestände von Irenat® im europäischen Ausland. Die Gesetzlichen Krankenkassen stimmen daher einem Einzelimport bei Nichtverfügbarkeit von in Deutschland zugelassenen Präparaten bis zum Ende des Lieferengpasses zu (Bezug über eine in Deutschland ansässige Apotheke!). Dabei ist bei importierten Tropflösungen auf die Dosierung zu achten. Durch unterschiedlich genormte Tropfeinsätze bei Arzneilösungen aus dem Ausland kann es notwendig sein, die Dosierung wegen der unterschiedlichen Tropfengröße entsprechend anzupassen (siehe jeweilige Fachinformation!).

Bitte beachten Sie

  • Die Bestellung/Belieferung eines Einzelimportes ist nur mit vorheriger Genehmigung der Verordnung mittels eines Kostenvoranschlags durch eine in Deutschland ansässige Apotheke bei der AOK Baden-Württemberg möglich. Diese Importregelungen enden, sobald die Lieferfähigkeit wieder besteht.
  • Bitte achten Sie darauf, den jeweiligen Patienten über die Verwendung von Importarzneimitteln im Sprechstundenbedarf zu informieren und dies in Ihren Unterlagen zu dokumentieren.
  • Dispensierverbot: Mittel aus dem Sprechstundenbedarf dürfen nicht den Patienten mitgegeben werden.

Vorgehensweise

  • Bei jedem erneuten SSB-Rezept muss von der Apotheke festgestellt werden, ob der Lieferengpass noch besteht, da die Hersteller zeitweise liefern können.
  • Bei einer Alternative kann die Apotheke einen Aut-Idem-Austausch auf dem SSB-Rezept vornehmen. Der Austausch sollte schriftlich von der Apotheke auf dem Rezept vermerkt werden (z. B. „Austausch wegen Lieferengpass“).
  • Stehen keine inländischen Austauschprodukte zur Verfügung, bitten wir um Rückmeldung an uns, damit wir als KVBW mit den Krankenkassen in Baden-Württemberg eine Regelung vereinbaren können, sofern in untenstehender Liste noch keine Regelung getroffen wurde.

Wichtig

  • Die Bestellung/Belieferung eines Einzelimportes ist nur mit vorheriger Genehmigung der Verordnung mittels eines Kostenvoranschlags durcheine in Deutschland ansässige Apotheke bei der AOK Baden-Württemberg möglich. Diese Importregelungen enden, sobald die Lieferfähigkeit wieder besteht.
  • Bitte achten Sie darauf, den jeweiligen Patienten über die Verwendung von Importarzneimitteln im Sprechstundenbedarf zu informieren und dies in Ihren Unterlagen zu dokumentieren.
  • Dispensierverbot: Mittel aus dem Sprechstundenbedarf dürfen nicht den Patienten mitgegeben werden.

Bekannte Lieferengpässe

Dexamethason-Gentamicin Augentropfen („nur zur postoperativen Anwendung“)

  • vorübergehende Verordnung einer in Deutschland zugelassenen, anderen geeigneten Dexamethason-Antibiotikum-Kombination für die vorliegende Indikation (z. B. Infektionsprophylaxe nach Katarakt OP)
  • Der Arzt muss ein neues SSB-Rezept ausstellen, da dieser Austausch in der Apotheke nicht möglich ist. Der Zusatz „Lieferengpass Dexamethason-Gentamicin“ sollte auf dem SSB-Rezept angegeben werden.
  • Mögliche alternative Augentropfen wären beispielsweise:
    • Dexamethason + Levofloxacin (z. B. Ducressa®)
    • Dexamethason + Tobramycin (z. B. Tobradex®)
  • keine Dreierkombinationen (Dexamethason + 2 Antibiotika)

Dexamethason-Gentamicin Augensalben und Gentamicin Augensalben

  • Einzelimport möglich bei Nichtverfügbarkeit von in Deutschland zugelassenen Präparaten bis zum Ende des Lieferengpasses (Bezug über eine in Deutschland ansässige Apotheke!)

Dexamethason-Augentropfen und Prednisolon-Augentropfen

  • Die Apotheke kann einen Aut Idem Austausch auf dem SSB-Rezept vornehmen.
  • Einzelimport möglich bei Nichtverfügbarkeit von in Deutschland zugelassenen Präparaten bis zum Ende des Lieferengpasses (Bezug über eine in Deutschland ansässige Apotheke!)

Tropicamid und Cylopentolat Augentropfen

  • Einzelimport bei Nichtverfügbarkeit von in Deutschland zugelassenen Präparaten bis zum Ende des Lieferengpasses (Bezug über eine in Deutschland ansässige Apotheke!)

Acetylcholinchlorid (Miochol E®)

  • Einzelimport bei Nichtverfügbarkeit von in Deutschland zugelassenen Präparaten bis zum Ende des Lieferengpasses (Bezug über eine in Deutschland ansässige Apotheke!)
  • laut Firmenauskunft: Lieferengpass von Miochol E® voraussichtlich bis Januar 2024

Scopolamin hydrobromid (Boro Scopol®)

  • evtl. Alternative unter der Indikationsgruppe Ophthalmika
  • ansonsten Einzelimport bei Nichtverfügbarkeit von in Deutschland zugelassenen Präparaten bis zum Ende des Lieferengpasses (Bezug über eine in Deutschland ansässige Apotheke!)
  • laut Firmenauskunft: Lieferengpass voraussichtlich bis Ende November/Anfang Dezember 2023

Aufgrund der äußerst angespannten Liefersituation für Aspirin i.v. 500 mg sowie für parenteral verabreichbare Acetylsalicylsäure (ASS)-Produkte im europäischen Ausland, die sich in Zukunft voraussichtlich noch weiter verschärft, wird von der Firma Bayer in Absprache mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin­produkte (BfArM) folgende Einschränkung getroffen (siehe Firmeninformation vom 23.05.2023):

Aspirin i.v. 500 mg sollte bis auf Weiteres nur noch für Patienten in der Notfallsituation akutes Koronarsyndrom (ACS) angewendet werden. Für Patienten, die schlucken können, sollte orales ASS in Erwägung gezogen werden. Aspirin i.v. 500 mg sollte derzeit nicht für die Indikationen Schmerzen, Migräne und Fieber verwendet werden. Hierfür sind alternative Behandlungs­optionen, auch für die parenterale Applikation, auf dem Markt verfügbar.

In Deutschland ist daher nur noch ein Direktbezug über die Firma Bayer möglich.

Für den Sprechstundenbedarf konnten wir folgende Regelungen mit den Gesetzlichen Krankenkassen abstimmen:

  1. Für die Indikation ACS, soweit noch parenteral verabreichbare ASS-Produkte für diese Indikation im europäischen Ausland (z. B. Schweiz oder Frankreich) zur Verfügung stehen, ist der Bezug dieser Produkte nach Deutschland als Import (Einzelimport auf SSB-Rezept) bis zum Ende des Lieferengpasses möglich. Die Apotheke muss den Import mit Kostenvoranschlag bei der AOK BW vorher genehmigen lassen. Bitte achten Sie darauf, den jeweiligen Patienten über die Verwendung von Importarzneimitteln im Sprechstundenbedarf zu informieren und dies in Ihren Unterlagen zu dokumentieren.
     
  2. Für die Indikationen Schmerzen, Migräne und Fieber verweisen wir als Alternativen auf die Verordnungsfähigkeit der unter Analgetika in der Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf (Anlage 1 der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung) gelisteten Wirkstoffen in den genannten Darreichungsformen. Kommen die in der Anlage 1 gelisteten Alternativen nicht in Betracht, kann für die Dauer des Lieferengpasses der Wirkstoff Ibuprofen zur parenteralen Anwendung über den Sprechstundenbedarf rezeptiert werden. Die Verordnungsfähigkeit von Ibuprofen zur parenteralen Anwendung im Sprechstundenbedarf gilt ausschließ­lich während des Lieferengpasses von Aspirin i.v. Die Anwendung hat dabei gemäß der Fachinformation zu erfolgen.

Ab 1. April 2023 können Glucose-Fertiglösungen als Fertigarzneimittel wieder für die Testungen verwendet werden. Diese können sowohl für den Vortest auf Gestationsdiabetes (EBM 01776) als auch für den Oralen Glukosetoleranztest (oGTT – EBM 01777) verwendet werden.

Wichtig: Ausschließlich die größtmögliche Packung des jeweiligen Herstellers ist für den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.

Kleinpackungen (z. B. 2 x100 ml oder 3 x 100 ml) sind im Sprechstundenbedarf nicht verordnungsfähig und werden von den Krankenkassen beanstandet bzw. regressiert.

Nicht verordnungsfähig sind weiterhin:

  • Glucoselösungen als Rezepturanfertigung
  • Glucoselösungen, die als Lebensmittel deklariert sind.

Was ist mit dem Pulver?

Nach wie vor kann Glucose-Monohydrat Pulver verordnet werden. Auch hier gilt weiterhin: keine als Lebensmittel deklarierten Pulver, keine Pulvermischungen, z. B. mit Geschmack.

  • Vortest: 55 g Glucose-Monohydrat Pulver (≙ 50 g wasserfreie Glucose)
  • oGTT: 82,5 g Glucose-Monohydrat Pulver (≙ 75 g wasserfreie Glucose)
     
  • Variante 1: Portionsweise abgepacktes 55 g Glucose-Monohydrat-Pulver im Flachbeutel
  • Variante 2: Portionsweise abgepacktes 82,5 g Glucose-Monohydrat-Pulver im Flachbeutel oder Gewindeflasche

Die Kosten für die Flaschen übernehmen die Gesetzlichen Krankenkassen.

In der Anlage 1 (Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf) ist unter der Rubrik Diagnostika nur Glucose-Monohydrat gelistet. Somit ist die wasserfreie Glucose nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.

Nein, diese Pulver sind als Lebensmittel deklariert und somit nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.

Wundauflagen auf Basis von Cellulose-Derivaten, Gelatine, Calciumalginaten und/oder Pektinen
Keine Schaumstoffwundauflagen!

Die Anlage 1 ist die Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf. Sie ist abschließend. Demzufolge können nur diejenigen Wirkstoffe/med.-techn. Mittel/Verbandstoffe über SSB bezogen werden, die in dieser Liste aufgeführt werden.

Die Wirkstoffliste ist alphabetisch nach Indikationsgruppen aufgebaut. Die einzelnen Wirkstoffe innerhalb der Indikationsgruppen sind auch alphabetisch gelistet. Die einzeln gesetzten Kreuzchen geben an, in welcher Darreichungsform der einzelne Wirkstoff als SSB bezogen werden kann.

Ja, jedoch nur für die in der Wirkstoffliste der Anlage 1 genannten Indikationen.

Ja, vorausgesetzt, die Mittel sind sowohl in der Anlage 1 der SpBV (Liste der zulässigen Mittel SSB) als auch in Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinien enthalten. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip ist zu beachten.

Insgesamt können bis zu 50 Ampullen pro Arzt und Quartal über SSB bezogen werden. Darüber hinaus können Corticoide in oraler (max. 100 St. oder max. 90 ml) und rektaler Darreichungsform verordnet werden. Dabei spielt die Trennung zwischen Corticoiden mit oder ohne Depotwirkung keine Rolle mehr.

Orthopäden, Chirurgen, Neurochirurgen und Rheumatologen und Anästhesisten können statt 50 Ampullen, 100 Ampullen pro Arzt und Quartal beziehen. Es dürfen keine Stechampullen verordnet werden.

Nein, auch nicht mit Mengenbegrenzung.

Von den Kostenträgern wird dies mit folgenden Argumenten begründet:

  • deutlich höhere Kosten als bei Adrenalin-Ampullen
  • relativ kurze Haltbarkeit der Autoinjektoren (20-24 Monate)
  • die zusätzliche Zeit für das Öffnen einer Glasampulle und das Aufziehen der Spritze sei nicht ausschlaggebend, da der Wirkeintritt nach i.v.-Applikation rascher ist
  • es gibt Adrenalin Injektionslösungen, die laut Fachinformation auch unverdünnt intramuskulär verabreicht werden dürfen.

Für den Sprechstundenbedarf können Sie Cytotec (Misoprostol) als Einzelimport im Einzelfall beziehen. Es gilt weiterhin die Anmerkung der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SpBV): Im Einzelfall off-label-Anwendung von Misoprostol; cave: Patientenaufklärung. (siehe Wirkstoffgruppe Gynäkologika)

Wichtig: Die Belieferung des Import-Arzneimittels muss die Apotheke vorher mit einem Kostenvoranschlag für den Import bei der AOK Baden-Württemberg in Lahr genehmigen lassen.

Cytotec ist für die Geburtsvorbereitung sowie für IGeL-Leistungen nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig und auch nicht, wenn die Verwendung in der abgerechneten GOP bereits enthalten ist.

Für Patienten der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), der Ersatzkrankenkassen, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse einschließlich der Krankenkasse für den Gartenbau und der Knappschaft sowie der beigetretenen Betriebs- und Innungskrankenkassen.

Nein. Ausschlaggebend für die Relevanz der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist der Sitz Ihrer Praxis (Hauptbetriebsstätte in Baden-Württemberg) und die Kassenzugehörigkeit der Patienten.

Die Erstbeschaffung (Grundausstattung) des Sprechstundenbedarfs bei Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt immer auf eigene Kosten.

Ausnahmen:
Kontrastmittel, Seren und Impfstoffe laut Schutzimpfungsvereinbarung

Ab dem ersten Kalendervierteljahr nach Ihrer Erstbeschaffung.

Der SSB sollte für ein Quartal bezogen werden. Wichtig ist vor allem ein Bezug in wirtschaftlichen Mengen.

Ja, auch bei dem Bezug über SSB ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit können die Vertragspartner einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung stellen. Unterliegt ein Wirkstoff der Festbetragsregelung, wird nur der Festbetrag erstattet. Liegt der Verkaufspreis über dem Festbetrag, ist die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis vom Arzt selbst zu tragen.

Ja, auch im SSB gilt, dass apothekenpflichtige Mittel über die Apotheke zu beziehen sind.

Für alle anderen Mittel sollte der günstigste Bezugsweg (z.B. vom Hersteller) gewählt werden. Im Einzelnen sind dies:

  • Zubereitungen zur Injektion oder Infusion (z.B. Kontrastmittel bei bildgebenden Verfahren, Releasinghormone), die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers erkennen zu lassen;
  • Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeiten bestimmt sind;
  • Nicht-apothekenpflichtige Verbandmittel (z.B. Verbandmittel ohne Wirkstoffzusatz);
  • Nahtmaterial (entspr. Anlage 1 Medizinisch-techn. Mittel);
  • Einmalartikel (soweit in der Anlage 1 genannt).

Informationsstelle über günstige Hersteller für nicht apothekenpflichtige Mittel:
Servicestelle Arzneimittelabrechnung und -prüfung (SARP) bei der AOK
E-Mail-Adresse: pa-arzneimittel@bw.aok.de

Auch bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln können sich die Preise je nach Apotheke unterscheiden.

Alle nicht-apothekenpflichtigen Mittel (Verbandsstoffe, medizinisch-technische Mittel etc.) sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen über Medizinproduktehändler bzw. Hersteller bestellen (§ 4 Abs. 11 Sprechstundenbedarfsvereinbarung).

Für eine wirtschaftliche Bestellung der nicht-apothekenpflichtigen Mittel beim Lieferanten empfehlen wir Ihnen, folgende Bestellregelungen zu beachten, um Stolperfallen und mögliche Regresse zu vermeiden:

  • Übergeben Sie die vollständig ausgefüllten Rezepte dem Lieferanten spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung. Stellen Sie Rezepte nicht nachträglich aus; die Krankenkassen müssen dafür die Kosten nicht übernehmen.
  • Verordnen Sie die benötigten Mittel als ungefähren Quartalsbedarf in der dafür passenden Packungsgröße. Weitergehende Vorratshaltung im Sprechstundenbedarf ist nicht vorgesehen.
  • Blanko-Rezepte sollten die Praxis nicht verlassen. Bitte verordnen und bedrucken Sie die Rezepte nur in Ihrer Praxis und benutzen Sie dazu ausschließlich Ihre eigenen Rezeptformulare.
  • Im Idealfall verwaltet Ihr eigenes Praxispersonal den Bestand und die Bestellung. Als Arzt sind Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Rezept haftbar. Kontrollieren Sie deshalb das Rezept und die verordneten Mittel und Mengen.
  • Wir raten ausdrücklich davon ab, den Verordnungs-, Bestell- und Rezeptdruckvorgang an Personen zu delegieren, die nicht zu Ihrer Praxis gehören.

Ja. Bei ausländischen Apotheken sollte jedoch erst nachgefragt werden, wie mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.

Ja, jedoch nur im Rahmen Ihrer Ermächtigung. Wie die niedergelassenen Ärzte müssen auch Sie als ermächtigter Arzt die Erstbeschaffung auf eigene Kosten beziehen.

Auch beim Bezug über die Krankenhausapotheke muss auf Muster 16 verordnet werden.

Ja, jedoch nur im Rahmen des organisierten Bereitschaftsdienstes und nur für GKV-Patienten, sonst nicht.

Nein. Nichtsdestotrotz ist auch hier das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Beim Verdacht der Unwirtschaftlichkeit können die Vertragspartner einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung stellen.

Wichtig ist, dass Sie die Ziffer 9 für SSB in das hierfür vorgesehene Kästchen auf dem Verordnungsrezept eintragen – nur so kann sichergestellt werden, dass SSB-Verordnungen nicht in Ihr Ausgabenvolumen einfließen.

Nein, durch die neue Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist eine neue Rechtsgrundlage gebildet worden, die ab Bekanntgabe und Inkrafttreten ihre Gültigkeit besitzt.

Nein, weil sie laut Hersteller nur zur Blutentnahme bestimmt sind und somit mit der Leistung abgegolten sind.

Gaze sind grobmaschige Gewebe aus Cellulose oder Kunstfasern, die mit hydrophoben Fettsalben imprägniert sein können.

Nur Hydrokolloidverbände und zwar nur zur Behandlung im Akutfall. Alle weiteren Verbandstoffe zur feuchten Wundbehandlung und zur Therapie bei chronischen Wunden sind auf den Namen des Patienten zu verordnen.

Dauerelastische Binden sind eigentlich auf den Namen des Patienten zu verordnen. Wenn es Produkte gibt, die sich im Preis nicht von den normalen Idealbinden unterscheiden, können diese über SSB verordnet werden.

Ja, weil sie in der Anlage 1 - Verbandstoffe aufgeführt sind.

Wegen der Feststellung, dass Verbandzellstoff leider sehr häufig zweckentfremdet verwendet wurde.

Nein. Es können keine Verbandstoffe mit Aktivkohle über SSB verordnet werden.

  • Parenteral: Unter Umgehung des Verdauungstraktes; z. B. intravenöse, intramuskuläre, intraarterielle, subkutane, intraperitoneale Gabe.
  • Oral: Durch den Mund; z.B. Tabletten, Kapseln, Dragees, Säfte.
  • Rektal: Das Rektum betreffend z.B. Suppositorium (Zäpfchen)
  • Vaginal: Die Scheide (Vagina) betreffend z.B. Ovula, Vaginaltabletten, Suppositorium (Zäpfchen).
  • Inhalativ: Über die Atemwege
  • Externa: Zur äußeren Anwendung z.B. Salben, Creme.

Durch Querverweise in der Spalte „Anmerkungen“.

Grundsätzlich ja, Sie können aber weiterhin auch den Namen des Fertigarzneimittels auf dem Rezept angeben, vorausgesetzt der enthaltende Wirkstoff ist in der Wirkstoffliste vorhanden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten.

Auch für den Bezug über SSB gelten die Arzneimittelrichtlinien. Prinzipiell dürfen also keine nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von sog. Bagatellerkrankungen nach § 34 SGB V bezogen werden. Ausgenommen, deren Wirkstoffe sind in der Wirkstoffliste enthalten.

Insgesamt können bis zu 10 Ampullen à 1,5 mg pro Arzt und Quartal über SSB bezogen werden.

Es dürfen keine Stechampullen verordnet werden.

Nur die in der Wirkstoffliste prozentual angegebenen Wirkstärken dürfen über SSB bezogen werden, keine weiteren.

Nein. Über SSB bezogene Desinfektionsmittel dürfen nur zur Anwendung am Patienten und ausschließlich zur Desinfektion der Haut, Schleimhaut und Wunden verwendet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie auf Produkte zurückgreifen, deren Anwendung laut Produktbeschreibung nur für die Desinfektion von Haut, Schleimhaut und von Wunden vorgesehen ist.

Es können nur die in Deutschland im Handel befindlichen Arzneimittel (in Form von Globuli) über SSB bezogen werden. Importe werden von den Kostenträgern des Sprechstundenbedarfs nicht übernommen.

Siehe hierzu auch Verordnungsforum Nr. 14 (Seite 17).

Dokumente zum Download

Nein. Arzneimittelkombinationen müssen in der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ausdrücklich als Kombination (mit +) genannt sein.

Einzeln gelistete Wirkstoffe können nicht als Kombinationspräparat verordnet werden.

Siehe hierzu auch Verordnungsforum Nr. 14 (Seite 17).

Wenn ein Autoinjektor im Notfall eingesetzt werden muss, kann dieser nachträglich auf Namen des Patienten verordnet werden. Nicht genutzte Autoinjektoren bleiben also Sache des Arztes.

Die parenterale Darreichungsform des Arzneimittels ist nur angezeigt, wenn ein besonders rascher Wirkungseintritt benötigt wird oder eine orale Einnahme bzw. die Gabe als Zäpfchen nicht möglich ist. Die Behandlung sollte im Rahmen des Sprechstundenbedarfs auch nur als einmalige Injektion zur Therapieeinleitung erfolgen.

Alteplase ist im Sprechstundenbedarf unter der Rubrik Fibrinolytika gelistet mit der Anmerkung: „Nur zur thrombolytischen Behandlung von verschlossenen zentralen Venenkathetern einschließlich Hämodialysekathetern (z. B. Actilyse Cathflo® 2 mg).“

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat für Syner-Kinase® eine Ausnahmegenehmigung, befristet bis zum 31.12.2023, zur Anwendung in der ambulanten Therapie bei Dialysepatienten zur Wiedereröffnung verschlossener Katheter unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen erlassen:

Für die ambulante Therapie in den Dialysezentren zur Wiederöffnung verschlossener Katheter akzeptieren die Gesetzlichen Krankenkassen für die Verordnung im Sprechstundenbedarf unter Berücksichtigung der vom BfArM genannten Maßnahmen folgendes Ersatzmittel:

  • Syner-Kinase®, z. B. 100.000 I. E., Darreichungsform: Pulver zur Herstellung einer Injektions-/Infusionslösung

Diese Regelung wurde von den Gesetzlichen Krankenkassen aufgrund des andauernden Lieferengpasses verlängert und endet spätestens am 31. Dezember 2024 oder bei Eintritt der Lieferfähigkeit.

Im Sprechstundenbedarf steht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund. Bestellungen sollten den Quartalsbedarf nicht überschreiten und somit auch keine Überbevorratung aufgrund der Liefersituation stattfinden. Bitte überprüfen Sie vor der Verordnung, ob der Lieferengpass noch besteht.