Krankenfahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen verordnungsfähig

Änderung in der Krankentransport-Richtlinie zum 11. Januar 2023

Sie können seit Januar schwerbehinderten und pflegebedürftigen Patienten, die dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, Fahrten zu Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen verordnen. Dies wurde durch eine Ergänzung in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt.

Anspruch nur mit bestimmten Nachweisen

Anspruch haben Patienten, 

  • die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außerordentliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilfsbedürftig) vorlegen oder 
  • wegen eines Pflegegrades 4, 5 oder 3 mit dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität, eine Krankenbeförderung benötigen. 

Wann ist eine Genehmigung bei der Krankenkasse notwendig?

Wenn die Beförderung beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen erfolgen soll, muss in diesen Fällen keine Genehmigung bei der Krankenkasse eingeholt werden. Ist während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung des Patienten notwendig, ist die Verordnung für die Fahrt mit dem Krankentransportwagen vorab der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

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Verordnungsberatung Heil- und Hilfsmittel
0711 7875-3669
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