Notfalldienst von A – Z

Informationen zum Bereitschaftsdienst im Überblick

Unser Index von A bis Z beantwortet die wichtigsten Fragen zum Notfall- und Bereitschaftsdienst. Sie können entweder einen Suchbegriff in die Stichwortsuche eingeben oder direkt die einzelnen Buchstaben bzw. Schlagworte anklicken.

Hinweis:

Grundlage der im Folgenden aufgeführten Informationen sind die Notfalldienstordnung (NFD-O) der KVBW sowie das Statut zur NFD-O.

Nach BSG-Urteil: Notbremse im Notfalldienst

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) haben wir die Tätigkeit der Poolärztinnen und Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst beendet. Bis auf Weiteres gilt die sogenannte „Notbremse“.

Abrechnung von Leistungen im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst

Die Notfallpraxen erstellen die Abrechnung für die im organisierten Bereitschaftsdienst erbrachten Leistungen für GKV und sonstige Kostenträger, über die den Notfallpraxen zugewiesenen Betriebsstättennummern (BSNR). Die genannten Leistungen werden mit der Lebenslangen Arztnummer (LANR) des diensttuenden Arztes gekennzeichnet.

Im Fahrdienst (siehe Fahrdienst) erbrachte Leistungen können ebenfalls über die BSNR der Notfallpraxis abgerechnet werden. Hierfür stellt die Notfallpraxis dem diensttuenden Arzt ein mobiles Chipkartenlesegerät zur Verfügung. Alternativ hat der diensttuende Arzt im Fahrdienst die Möglichkeit, sein eigenes mobiles Chipkartenlesegerät zu nutzen und die im Fahrdienst erbrachten Leistungen über die BSNR seiner eigenen Praxis abzurechnen.

Die Honorarfestsetzung der erbrachten Leistungen erfolgt direkt gegenüber dem diensttuenden Arzt (Ausnahme: siehe Vertretung – persönliche Vertretung). Im Falle einer Vertretung werden die erbrachten Leistungen mit der LANR des vertretenen Arztes gekennzeichnet. In diesen Fällen erfolgt die Honorarfestsetzung gegenüber dem Vertretenen.
Ärzte ohne LANR müssen diese bei der KVBW beantragen (siehe Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst). Die abgerechneten Leistungen können auch über die Honorarzusammenstellung der Notfallpraxis eingesehen bzw. zur Verfügung gestellt werden.

Dieser Abrechnungsweg gilt für alle Notfallpraxen in Baden-Württemberg.

  • Berufsgenossenschaftliche Leistungen im ärztlichen Bereitschaftsdienst
    Honorare aus der Versorgung von berufsgenossenschaftlichen Fällen stehen in voller Höhe dem jeweiligen behandelnden Arzt zu, der auch die Abrechnung selbst mit seinem eigenen Praxisverwaltungssystem vornimmt.
  • Leistungen für Privatpatienten im ärztlichen Bereitschaftsdienst
    Honorare aus der Behandlung von Privatpatienten stehen in voller Höhe dem jeweiligen behandelnden Arzt zu, der auch die Abrechnung selbst mit seinem eigenen Praxisverwaltungssystem vornimmt.
  • Anforderung technisch geprägter Leistungen durch den diensthabenden Arzt der Notfallpraxis gegenüber dem Krankenhaus
    Können vertragsärztlich notwendige Untersuchungen oder Behandlungen von der Notfallpraxis nicht selbst erbracht werden, so dürfen diese im Krankenhaus formlos angefordert werden.
    Dies betrifft abgesehen von unmittelbar notwendigen Leistungen ausschließlich die im Einzelfall notwendige Bildgebung und/oder Laboruntersuchungen.
    Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der ambulanten Notfallabrechnung des Krankenhauses. Das Krankenhaus verpflichtet sich in diesen Fällen keine Notfallpauschalen des Abschnittes 1.2 EBM, sondern lediglich die im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung durch die Notfallpraxis formlos beauftragten Leistungen im Zusammenhang mit konservativ und/oder operativ chirurgischer Therapie, die Bildgebung und/oder Laboruntersuchung gegenüber der KVBW in Ansatz zu bringen. Findet am selben Kalendertag eine stationäre Aufnahme statt, so erfolgt für diesen Fall keine ambulante Notfallabrechnung des Krankenhauses gegenüber der KVBW.
  • Wegegeld
    Bei Fahrtstrecken über 10 km kann die EBM-Wegepauschale 40190 bzw. nachts 40192 je angefangene 10 km bis zu 3x pro Besuch abgerechnet werden.
    Konkret kann folgendermaßen abgerechnet werden:
    • Bei einer Strecke (Radius) bis einschließlich 20 km:
      Besuch:    GOP 01418
      Bei Tag:    GOP 40190
      Bei Nacht: GOP 40192
    • Bei einer Strecke (Radius) > 20 bis einschließlich 30 km:
      Besuch:    GOP 01418
      Bei Tag:    GOP 40190 x 2
      Bei Nacht: GOP 40192 x 2
    • Bei einer Strecke (Radius) von > 30 km:
      Besuch:    GOP 01418
      Bei Tag:    GOP 40190 x 3
      Bei Nacht: GOP 40192 x 3
    Für die Berechnung der Strecke gilt ausschließlich der Entfernungsradius, also die Distanz in Luftlinie – und zwar die einfache Distanz. Die tatsächlich zurückgelegten Kilometer können nicht berücksichtigt werden.
    Für die Berechnung der Entfernung (Radius) gelten bezüglich des Ausgangspunktes folgende Regelungen:
    1. Fahrbereiche mit Fahrservice-Nutzung:
      Berechnung ab Sitz der Notfallpraxis.
    2. Fahrbereiche, in denen die Ärzte selbst fahren:
      Berechnung ab tatsächlichem Dienstort (Wohnort oder Sitz der eigenen Praxis). Der Dienstort muss innerhalb des Dienstbereiches liegen.
    3. Ärzte ohne eigene Praxis im entsprechenden Fahrbereich (bspw. Vertreter):
      Berechnung ab Sitz der Notfallpraxis.
    Wenn mehrere Besuchsfahrten miteinander verbunden werden, erfolgt die Berechnung des Wegegeldes für jeden Besuch gesondert entsprechend der o. g. Vorgaben.
Auftragsleistungen/Sachkostenabrechnung

Sachkosten (z. B. für Röntgenbilder) sollen direkt zwischen Arzt und Krankenhaus abgerechnet werden. Die Abrechnung der "Gesamtleistung" erfolgt dabei unter der BSNR der Notfallpraxis mit Angabe der LANR des Arztes, der zunächst auch das vollständige Honorar (ärztliche Leistung und Sachkostenanteil) ausbezahlt bekommt. Wird die Leistung dagegen vollständig vom Krankenhaus erbracht (z. B. Laborleistungen) sind diese im vom KKH selbst als Notfall im Rahmen der Institutsabrechnung – und nicht durch die NFP bzw. dem Arzt – abzurechnen.

Dokumente zum Download

Bereitschaftsdienst

(siehe Gebietsärztliche Bereitschaftsdienste)

BD-Online

(siehe Dienstplanprogramm – BD-Online)

- derzeit nicht besetzt -

Dienstplanerstellungsprogramm – BD-Online

(siehe auch Zugang für das Dienstplanerstellungsprogramm und für die Online-Abrechnung von Leistungen im ärztlichen Bereitschaftsdienst, siehe auch Vertretung)
Zur Dienstplanung stellt die KVBW den Notfallpraxen die browserbasierte Sofware BD-Online für die elektronische Bereitschaftsdienstplanung zur Verfügung. Dieses Online-Tool ist per Internet (Login unter www.kvbawue.de/bd-online/) oder im KVBW-Mitgliederportal erreichbar.

Es bietet unter anderem eine komfortable Vertretungs- und Termintauschbörse (siehe Vertretung – Dienstabgabe / Diensttausch) an. Ein intelligenter Planungsalgorithmus sorgt dafür, dass es bei der Diensteinteilung gerecht zugeht und die Präferenzen der diensttuenden Ärzte so gut als möglich berücksichtigt werden. Die Nutzung dieser Software ist verpflichtend. Notfalldienstleistungen können nur von dem Arzt abgerechnet werden, der im Dienstplanungsprogramm zum Dienst eingeteilt ist.

Die dienstverpflichteten Ärzte haben die Möglichkeit, sich per E-Mail oder Fax Diensterinnerungen zukommen zu lassen. Darüber hinaus steht eine optimierte Ansicht für mobile Endgeräte zur Verfügung. Dadurch können die wichtigsten Funktionalitäten des Programms auch von unterwegs aufgerufen werden.

Einen ersten Einblick in das Dienstplanprogramm BD-Online finden Sie in der Broschüre Informationen zum Ärztlichen Notfalldienst.

Dienstbereiche

(siehe Gebietsreform)

Dienstzeiten

Der organisierte ärztliche Bereitschaftsdienst dauert von Montag bis Freitag in der Regel von 18 Uhr bis zum Folgetag 8 Uhr; mittwochs kann der Dienst bereits um 13 Uhr und freitags um 16 Uhr beginnen. Am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember dauert der Dienst in der Regel von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages.

EsQlab.online

(siehe auch IT-Ausstattung in von der KVBW betriebenen Notfallpraxen und Zugang)
Als Abrechnungssoftware stellt die KVBW den Notfallpraxen das Browser-basierte Abrechnungssystem esQlab.online zur Verfügung. Vorteile sind hierbei die minimalen technischen Voraussetzungen, eine sichere Übertragung der Daten und deren zentrale Sicherung auf dem Server der KVBW.

Erreichbarkeit

(siehe Gebietsreform)

Fahrdienst

Unterstützung des Diensthabenden Arztes im Fahrdienst durch einen Fahrservice (Fahrzeug mit Fahrer)
– Für Informationen zur Abrechnung von im Fahrdienst erbrachten Leistungen siehe Abrechnung. ­­–

Der Fahrservice soll dafür sorgen, dass Ärzte im Fahrdienst entlastet werden. Insbesondere bei längeren Fahrten zu Hausbesuchen trägt dies auch ein Stück zur Sicherheit der Ärzte bei. Dabei haben die Dienstgemeinschaften die Möglichkeit, einen von der KVBW über eine Rahmenvereinbarung bereitgestellten Fahrservice zu nutzen. Um den unterschiedlichen Wünschen der Ärzteschaften gerecht zu werden – vielerorts wird ein Fahrservice (Fahrzeug mit Fahrer) vehement eingefordert, andere Dienstbereiche lehnen diese Dienstleistung genauso strikt ab – wird die jeweilige Ausgestaltung des Fahrdienstes von der regionalen Notfalldienstkommission im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Kreisbeauftragten für die einzelnen Fahrdienstbereiche des ärztlichen Bereitschaftsdienstes festgelegt. Dabei können die unterschiedlichen regionalen Anforderungen innerhalb eines Landkreises, insbesondere Stadt - Land berücksichtigt werden. Innerhalb eines Fahrbereiches ist die Entscheidung für oder gegen den Fahrservice für alle diensttuenden Ärzte verbindlich.

Die in einem Selbstfahrerbereich diensthabenden Ärzte erhalten eine umsatz­unabhängige Fahrpauschale pro Dienst in Höhe von 150 Euro (an Werktagen) bzw. 300 Euro (an Wochenenden). Diese Fahrpauschale steht lediglich den Notfalldienstbereichen und somit den diensthabenden Ärzten zu, die keinen Fahrservice nutzen, sondern die Hausbesuchsdienste mit dem eigenen Auto durchführen. Durch die über eine Dauer von vier Jahren rahmenvertraglich ausgestaltete Fahrservicebereitstellung ist es möglich, dass Selbstfahrerbereiche innerhalb dieser Rahmenvertragsdauer auf die Nutzung des Fahrservice zurückgreifen können.

Zu Diensttausch im Fahrdienst:
Übernimmt ein Arzt durch Diensttausch oder Dienstübernahme den Fahrdienst eines Kollegen, so übernimmt er auch die Bedingungen (Fahrservice / Selbstfahrer), die in dem jeweiligen Fahrbereich gelten:

Beispiel:
Übernimmt ein Arzt den Fahrdienst eines Arztes aus einem Fahrservice-Bereich, so muss dieser Dienst unter Nutzung des Fahrservice ausgeübt werden, d.h. der Arzt wird gefahren und die Fahrpauschale wird nicht gewährt. Umgekehrt gilt: Übernimmt ein Arzt den Fahrdienst eines Arzt aus einem Selbstfahrer-Bereich, so muss dieser Dienst mit eigenem Fahrzeug und ohne Fahrer durchgeführt werden, hierfür wird aber die Fahrpauschale gewährt.

Finanzierung

(siehe Sicherstellungsumlage, siehe Strukturpauschale)

Förderungen zur Sicherstellung bzw. Gewährleistungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes

Die KVBW gewährt zur Sicherstellung bzw. zur Gewährleistung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter bestimmten Voraussetzungen folgende Förderungen:

  • Förderung von nicht von der KVBW betriebenen Notfallpraxen:
    Die KVBW fördert auf Grundlage einer Förderrichtlinie zur Sicherstellung des organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes auch Notfallpraxen, die nicht von der KVBW betrieben werden. Die Förderung ist unabhängig von der Trägerschaft der Notfallpraxis an die Anerkennung einer vertraglichen Vereinbarung gebunden. Diese sieht insbesondere die Umsetzung der von der KVBW vorgegebenen Abrechnungssystematik sowie den Einsatz der von der KVBW bereitgestellten Dienstplanerstellungssoftware (siehe Dienstplanerstellungsprogramm) vor. Die Förderung orientiert sich an Kriterien der Wirtschaftlichkeit, wird nur auf Nachweis und maximal in Höhe der Kosten gewährt, die in vergleichbaren, von der KVBW betriebenen Notfallpraxen anfallen. Es werden Fördermittel für folgende Kostenbereiche bereitgestellt:  
    • Praxiskosten als Sockelbetrag (nichtärztliche Personalkosten, Betriebskosten)
    • Raumkosten (Miete, Gebäudeunterhalt)
    • Fahrdienstkosten eines vorhandenen Fahrservice (bspw. Hilfsorganisationen, KFZ-Kosten für eigene Fahrzeuge oder Leasing)
    • Praxismanagement- und Verwaltungskosten, sofern diese nicht bereits bei den nichtärztlichen Personalkosten enthalten sind.
  • Förderung zur Gewährleistung des allgemeinen und des gebietsärztlichen Bereitschaftsdienstes:
    An Wochenenden und an Feiertagen (für exakte Zeiten siehe Statut zur NFD-O mit Wirkung vom 1. Januar 2015) erhalten die im Sitz- und Fahrdienst tätigen Ärzte eine Förderung von 50 Euro pro Stunde. Die im Sitzdienst tätigen Ärzte erhalten diese Förderung von 50 Euro pro Stunde auch von Montag bis Freitag zu den vereinbarten Öffnungszeiten der Notfallpraxen.
    Von Montag bis Freitag (für exakte Zeiten siehe Statut zur NFD-O mit Wirkung vom 1. Januar 2015) erhalten die im Fahrdienst tätigen Ärzte eine Förderung von 300 Euro pro vollständig abgeleistetem Dienst.

    Die Höhe der jeweiligen Förderung zur Gewährleistung des allgemeinen und gebietsärztlichen Bereitschaftsdienstes wird aus der Differenz der oben genannten Eurobeträge und der GKV-Einnahmen pro Dienst nach Abzug der Strukturpauschale (siehe Abrechnung von Leistungen im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, siehe Strukturpauschale) berechnet. Wegegelder und Fahrpauschalen (siehe Fahrdienst) werden in die Berechnung nicht einbezogen. Sollten die ermittelten GKV-Einnahmen die oben genannten Euro-Beträge nicht übersteigen, wird der Förderbetrag gewährt.

    Ärzte, die am 24. Dezember sowie am 31. Dezember im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig sind, erhalten unabhängig von sonstigen Einnahmen und Förderungen eine zusätzliche Förderung  in Höhe von 500 Euro pro Dienst.

    Pseudo-Abrechnungsschein bei Diensten ohne GKV-Patienten
    Die Förderung laut Notfalldienst-Ordnung (NFD-O) setzt voraus, dass mindestens eine Leistung je Dienst auf Muster 19a der Vordruckvereinbarung (Scheinart 41) abgerechnet wurde. Falls der diensttuende Arzt während seines gesamten Dienstes keinen GKV-Patienten behandelt, ist er verpflichtet, einen „Pseudo“-Abrechnungsfall auf Muster 19a der Vordruckvereinbarung anzulegen, um die Förderung zu sichern. Auf diesen Notfallschein macht er folgende Angaben:
    • Kostenträger: AOK BW
    • Vorname: Organisierter
    • Nachname: Notfalldienst
    • Straße: Notfallstr. 1
    • Ort: 12345 Notfallstadt
    • Geburtsdatum: 01.01.2020
    • Pseudo-GOP 99999 mit ICD Z02 und die Uhrzeit des Dienstbeginns
    Ohne die Einstellung eines solchen „Pseudo“-Abrechnungsfalles (auch notwendig bei Inanspruchnahme ausschließlich durch Versicherte Sonstiger Kostenträger (SKT)/Privatpatienten) entfällt der Anspruch auf die Förderung gemäß den Regelungen der NFD-O.

Hinweis: Bei quartalsübergreifendem Dienst ist für jedes Quartal ein Pseudo-Abrechnungsfall anzulegen, sofern am jeweiligen Tag kein GKV-Fall abgerechnet wird.

Gebietsreform

Durch die Gebietsreform wurden in enger Abstimmung mit den Kreisbeauftragten und der Ärzteschaft neue Dienstbereiche (Notfalldienstbezirke) nach folgenden Kriterien definiert:

  • In jedem Dienstbereich soll mindestens eine zentrale Notfallpraxis an einem Krankenhaus/Klinkstandort etabliert werden.
  • Jeder Bürger in Baden-Württemberg soll grundsätzlich eine Notfallpraxis innerhalb von 30 Fahrminuten erreichen können.
  • Die Dienstgemeinschaft in jedem Dienstbereich/Notfalldienstbezirk soll mindestens 70 Ärztinnen und Ärzte umfassen.

Die zentralen Notfallpraxen werden von jedem Ort Baden-Württembergs aus innerhalb von 20 bis 30 Autominuten  zu erreichen sein – dies ist durch die Gründung von ca. 25 neuen Notfallpraxen in 2013 sichergestellt. Die Standortplanung dieser Praxen wurde mit Hilfe eines modernen Geoinformationssystems durchgeführt  – bei der Georeferenzierung wurden sowohl geografische als auch topografische Aspekte berücksichtigt.

Die Festlegung der Dienstbereiche dient ausschließlich der Zuordnung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zum Dienstbezirk einer Notfallpraxis. Die Bürgerinnen und Bürger können frei wählen, welche Notfallpraxis sie in ihrer Umgebung in Anspruch nehmen wollen.

Gebietsärztliche Bereitschaftsdienste

Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist ein allgemeiner ärztlicher Bereitschaftsdienst. Sofern medizinisch, wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll, kann dieser durch gebietsärztliche bzw. pädiatrische Bereitschaftsdienste in der Regel in Anbindung an eine Notfallpraxis mit Zustimmung des Vorstandes der KVBW ergänzt werden.

Hausbesuche

In medizinisch indizierten Fällen wird der diensthabende Arzt im Fahrdienst weiterhin den Patienten zu Hause besuchen.

Honorar im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Honorar im ärztlichen Bereitschaftsdienst (siehe auch Abrechnung von Leistungen im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, siehe Förderungen, siehe Fahrdienst)

IT-Ausstattung in von der KVBW betriebenen Notfallpraxen

Die IT-Ausstattung in von der KVBW betriebenen Notfallpraxen wird von der KVBW bereitgestellt. Dies beinhaltet sowohl benötigte Hardware, wie PCs, Monitore und Kartenlesegeräte als auch eine Online-Abrechnungsdatenerfassung von Patientendaten in von der KVBW-betriebenen Notfallpraxen durch Mitarbeiter der KVBW, das Bedrucken von Formularen im Versicherten-Stammdatenbereich sowie eine Dienstplanungssoftware.

- derzeit nicht besetzt -

Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst

(siehe Gebietsärztliche Bereitschaftsdienste)

Krankenhaus

(siehe auch Abrechnung - Anforderung technisch geprägter Leistungen, siehe auch Gebietsreform, siehe auch Patienten)
Die Verzahnung mit dem stationären Bereich der Krankenhäuser schafft Synergieeffekte bei der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten und Technik. Auch für die Krankenhäuser ist die Kooperation sinnvoll, denn deren Notfallambulanz wird entlastet. Die Erfahrungen in den bereits bestehenden rund 40 Bereitschaftsdienstpraxen an Krankenhäusern in Baden-Württemberg sind positiv und bestätigen dies.

Leitstelle

(siehe Vermittlung)

 
Medizinische Fachangestellte (MFA) in von der KVBW betriebenen Notfallpraxen

Die Medizinischen Fachangestellten in von der KVBW betriebenen Notfallpraxen werden von der KVBW eingestellt und beschäftigt.

Neuordnung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes – nach der Reform

(siehe Gebietsreform, siehe Status quo des ärztlichen Bereitschaftsdienstes – vor der Reform, siehe Reform des ärztlichen Bereitschaftsdienstes)

Notfalldienstbezirke

(siehe Gebietsreform)

Notfallpraxisbeauftragter

Für von der KVBW betriebene Notfallpraxen wird ein vertragsärztlicher Notfallpraxis-beauftragter benannt. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand der KVBW auf Vorschlag des regionalen Kreisbeauftragten für den Bereitschaftsdienst.

Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Baden-Württemberg

(siehe Gebietsreform)

Patienten - Vorteile

Wo immer möglich werden zentrale Notfallpraxen eingerichtet. Im Falle solcher festen Anlaufstellen entfällt die Suche nach dem diensthabenden Arzt. Die Wege ins Krankenhaus sind im Allgemeinen bekannt. Notfallpraxen in Krankenhäusern haben den weiteren Vorteil, dass die niedergelassenen Ärzte die medizinische Infrastruktur des Krankenhauses wie Röntgen, Labor oder Ultraschall mittels direkter Zuweisung nutzen können. Diese bei Bedarf zusätzlich und rasch erhobenen Befunde werden vom behandelnden Arzt des Bereitschaftsdienstes bei der Diagnosestellung direkt mit berücksichtigt. Zusätzliche Wege entfallen, die Wartezeit bis zur Stellung der Diagnose verkürzt sich.

Eine Vergrößerung der Bereitschaftsdienstbereiche kann zwar für den Patienten weitere Wege mit sich bringen. Für die wenigen Ausnahmefälle der Inanspruchnahme am Abend oder Wochenende sind diese Strecken jedoch zumutbar. Die zentralen Notfallpraxen werden von jedem Ort Baden-Württembergs aus innerhalb von 20 bis 30 Autominuten  zu erreichen sein – dies ist durch die Gründung von ca. 25 neuen Notfallpraxen in 2013 sichergestellt (siehe auch Gebietsreform). Die niedergelassenen Ärzte leisten diesen Dienst zusätzlich zu ihrer täglichen Arbeit in den Praxen. Deshalb sollte der einzelne Arzt für dieses kräftezehrende Engagement bei Nacht und am Wochenende so selten wie möglich eingeteilt werden. Wenn es gelingt, mit dieser Maßnahme den Beruf des Hausarztes wieder attraktiver zu machen, wird die flächendeckende Patientenversorgung an Werktagen stabilisiert und die wohnortnahe Arztpraxis bleibt erhalten.

Pädiatrischer Bereitschaftsdienst

(siehe Gebietsärztliche Bereitschaftsdienste)

Praxisausstattung

in von der KVBW betriebenen Notfallpraxen (siehe auch IT-Ausstattung in von der KVBW betriebenen Notfallpraxen, siehe auch Krankenhaus)
Die diensttuenden Ärzte finden in von der KVBW betriebenen Notfallpraxen bzw. in zentralen Notfallpraxen am Krankenhaus alle infrastrukturellen Voraussetzungen (Personal- und Sachmittel) vor, um den Bereitschaftsdienst sicherstellen zu können.

Privatärzte,

die am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen (siehe Teilnahme)

Privatpatienten

(siehe Abrechnung)

Qualitätsmanagement (QM) in von der KVBW betriebenen Notfallpraxen

Die KVBW möchte perspektivisch in den Notfallpraxen die Vorteile eines Qualitätsmanagementsystems nützen. Um zusätzlichen Aufwand für die diensttuenden Ärzte zu vermeiden, werden hierzu QM-Instrumente und Arbeitshilfen (Checklisten, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen, etc.) von Seiten der KVBW zur Verfügung gestellt.

Rettungsdienst – Abgrenzung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst

Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem Rettungsdienst, der in lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leistet. Bei Notfällen, zum Beispiel Ohnmacht, Herzinfarkt, akuten Blutungen und Vergiftungen, muss der Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112 alarmiert werden.

Reform des ärztlichen Bereitschaftsdienstes – Warum?

Die KVBW blickt mit Sorge auf den sich abzeichnenden Ärztemangel. Ein wesentliches Ziel der Reform ist die gleichmäßige Dienstbelastung der Vertragsärzte unabhängig vom Praxisstandort. Vor allem in den ländlichen Räumen wird es zunehmend schwieriger, den Bereitschaftsdienst zu organisieren, weil die Zahl der Ärzte, die auf dem Land praktizieren und am Bereitschaftsdienst teilnehmen, sinkt. Die Folge ist eine steigende Dienstbelastung für den Einzelnen. Eine niedrige Dienstbelastung ist aber ein wichtiger Standortfaktor für eine Arztpraxis. Umfragen zeigen, dass geregelte Arbeits- und Bereitschaftsdienstzeiten bei der Berufswahl der jungen Medizinerinnen und Medizinern eine immer größere Rolle spielen. Die Bereitschaftsdienstreform ist eine von mehreren Maßnahmen, um das Nachwuchsproblem auf dem Land anzugehen.

Sachkosten

(siehe Auftragsleistungen / Sachkostenabrechnung)

Sicherstellungsumlage

Die Sicherstellungsumlage wird seit 1. Januar 2014 landeseinheitlich von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Psychotherapeuten erhoben. Diese landeseinheitliche Sicherstellungsumlage löst eine Vielzahl von regional unterschiedlichen Refinanzierungsmodellen im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst ab und erfüllt insoweit eines der zentralen Ziele der Reform des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Baden-Württemberg. Zur Deckung des notwendigen (Re-)Finanzierungsbedarfs wird die landesweite, einheitliche Sicherstellungsumlage als Kombination aus umsatzunabhängiger monatlicher Kopfpauschale und umsatzabhängiger prozentualer Umlage von der KVBW erhoben. Beide Elemente (Kopfpauschale und Umlage) kommen im Verhältnis 50:50 zur Anwendung; die Höhe der Sicherstellungsumlage wird jährlich von der Vertreterversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt festgelegt.

Status quo des ärztlichen Bereitschaftsdienstes – vor der Reform

(siehe auch Neuordnung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes)
Der bisherige ärztliche Bereitschaftsdienst in Baden-Württemberg fand zum großen Teil in Strukturen statt, die eher historischen als versorgungseffizienten Grundsätzen folgen. Konkret bedeutet das: Der allgemeinärztliche Bereitschaftsdienst wurde bis zum 1. Januar 2014 in rund 400 Bereitschaftsdienstbezirken geleistet. Wobei alle Formen vertreten waren, die es in Deutschland überhaupt gibt:

  • Bereitschaftsdienst in der Einzelpraxis
  • Bereitschaftsdienst in zentralen Notfallpraxen der KVBW als Eigeneinrichtung bzw. von der KVBW organisiert
  • Bereitschaftsdienst in zentralen Notfallpraxen von Ärzteorganisationen
  • Bereitschaftsdienst in zentralen Notfallpraxen an den Krankenhäusern
Strukturpauschale

Für alle Notfallpraxen gilt unabhängig von der Trägerschaft:
Seit 1. Januar 2014 behält die KVBW von allen Notfallpraxen als Kostenbeteiligung für die von der KVBW bereitgestellten Strukturen im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Förderung für diensthabende Ärzte, Fahrservice, Leitstellenvermittlung etc.) eine Strukturpauschale ein. Die Strukturpauschale wird in Form eines prozentualen Anteils (2014: 5 Prozent) von den am Wochenende im Bereitschaftsdienst (Sitzdienst und Fahrservice-Nutzer) erwirtschafteten EBM-Honoraren einbehalten. Unabhängig vom Einbehalt der prozentualen Strukturpauschale verbleibt den diensttuenden Ärzten in jedem Fall ein Mindesthonorar aus EBM in Höhe der Förderungen. Honorarumsätze aus BG- und Privatbehandlungen verbleiben im vollen Umfang beim diensttuenden Arzt.

Nicht von der KVBW betriebene Notfallpraxen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Förderung ihrer Strukturen (siehe Förderung von nicht von der KVBW betriebenen Notfallpraxen).

Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst – Verpflichtung/Befreiung

Der ärztliche Bereitschaftsdienst – auch Notfalldienst genannt – ist, gemäß Sozialgesetzbuch SGB V, Teil des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen. Der ärztliche Bereitschaftsdienst stellt die medizinische Versorgung der Patienten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten an Werktagen, Wochenenden und Feiertagen sicher. Grundsätzlich ist also jeder niedergelassene Arzt zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für jeden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), in Arztpraxen oder MVZ angestellte Ärzte, für Ärzte, die im Rahmen eines hälftigen Versorgungsauftrages zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen sind und für alle Partner einer Job-Sharing-Partnerschaft. Die abschließenden Regelungen zur Teilnahmeverpflichtung im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind in der aktuell gültigen Fassung der Notfalldienstordnung (NFD-O) der KVBW zu finden. Privatärzte sind ggf. über eine Meldung der für sie zuständigen Bezirksärztekammer zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet.

Ein niedergelassener Vertragsarzt kann unter bestimmten Umständen (beispielsweise gesundheitliche oder vergleichbare schwerwiegende Gründe) von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst auf Basis der Notfalldienstordnung (NFD-O) befreit werden.

Umlage

(siehe Sicherstellungsumlage)

Umsetzung 116117 in Baden-Württemberg

Die Telefonnummer 116117 für den ärztlichen Bereitschaftsdienst funktioniert ohne Vorwahl und gilt deutschlandweit. Der Anruf ist kostenfrei - egal, ob Sie über das Festnetz oder mit dem Mobiltelefon anrufen. (siehe Vermittlung)

Vergütung

(siehe Abrechnung von Leistungen im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, siehe Förderungen, siehe Fahrdienst)

Vermittlung

Zur Ablösung der DRK-Rettungsleitstellen wurde die Servicestelle KV SiS BW Sicherstellungs-GmbH gegründet. Diese Dienstleistungsgesellschaft ist als 100%-Tochter im Auftrag der KVBW tätig und vermittelt sowohl Akutfälle für die Terminservicestelle (TSS) der KVBW als auch den organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst. Das Callcenter ist 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche erreichbar. Medizinisches Fachpersonal übernimmt die Vermittlung der eingehenden Anrufe.

Übergangsweise wird das KV eigene Callcenter in den Jahren 2021 und 2022 noch durch eine weitere versierte Dienstleistungsgesellschaft sowie durch einzelne DRK-Leitstellen unterstützt, bis die komplette Übernahme aller Notfalldienstbereiche in Baden-Württemberg durch die Servicestelle KV SiS BW sukzessive abgeschlossen ist.

Versicherungsschutz im Notfalldienst

Grundsätzlich umfasst der Versicherungsschutz jeder Berufshaftpflichtversicherung eines niedergelassenen Kassenarztes auch die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst. Die Haftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands, so dass auch die Hausbesuche mit versichert sind. Über die KVBW steht ein subsidiärer Versicherungsschutz für alle im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Ärzte zur Verfügung. D.h. sofern die Berufshaftpflichtversicherung des im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Arztes eine Zahlung verweigert oder der Höhe nach kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, springt dieser Schutz ein. Der Versicherer wird jedoch bei fehlendem Versicherungsschutz des behandelnden Arztes bei diesem Regress einfordern - Diese Versicherung entbindet also nicht von der ordnungsgemäßen und ausreichend hohen Berufshaftpflichtversicherung durch den einzelnen Arzt!

Zu beachten ist, dass sofern der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit eines Arztes auf die Vertretung von Kollegen und die Übernahme deren Bereitschaftsdienste ausgerichtet ist, dies immer separat beim Versicherer angezeigt werden muss. In diesen Fällen reicht die übliche Berufs-Haftpflichtversicherung nicht aus.

Vertreterbörse

Dienst abgeben oder Dienst übernehmen: Über ein Inserat in unserer Notfalldienst-Vertreter­börse können Sie mit nur wenigen Klicks den Kontakt für eine persönliche Vertretung knüpfen:
NFD-Vertreterbörse: Inserieren »
NFD-Vertreterbörse: Suchen »

Vertretung – Dienstabgabe / Diensttausch

(siehe auch Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst)
Der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt kann einen ihm zugeteilten Dienst über eine Termintauschbörse im Dienstplanprogramm BD-Online abgeben oder mit einem anderen Dienst eines Kollegen tauschen. Wenn über BD-Online eine Dienstabgabe oder ein Diensttausch durchgeführt wird, geht die Verantwortung für diesen Dienst auf den Arzt über, welcher den Dienst übernommen hat.   

Zu Diensttausch im Fahrdienst:
Übernimmt ein Arzt durch Diensttausch oder Dienstübernahme den Fahrdienst eines Kollegen, so übernimmt er auch die Bedingungen (Fahrservice / Selbstfahrer), die in dem jeweiligen Fahrbereich gelten:
Beispiel:
Übernimmt ein Arzt den Fahrdienst eines Arztes aus einem Fahrservice-Bereich, so muss dieser Dienst unter Nutzung des Fahrservice ausgeübt werden, d.h. d.h. der Arzt wird gefahren und die Fahrpauschale wird nicht gewährt. Umgekehrt gilt: Übernimmt ein Arzt den Fahrdienst eines Arzt aus einem Selbstfahrer-Bereich, so muss dieser Dienst mit eigenem Fahrzeug und ohne Fahrer durchgeführt werden, hierfür wird aber die Fahrpauschale gewährt.

Vertretung – persönliche

Alternativ zur Vertretung durch Dienstabgabe oder Diensttausch kann der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt sich von einem anderen approbierten Arzt persönlich vertreten lassen. Diese Vertretung wird in BD-Online nicht erfasst. Der ursprünglich eingeteilte Arzt bleibt dafür verantwortlich, dass der vertretende Arzt den Dienst ordnungsgemäß versieht. Der Vertreter rechnet seine Leistungen mit der LANR des ursprünglich eingeteilten Arztes ab. Die Honorarfestsetzung erfolgt gegenüber dem ursprünglich eingeteilten Arzt (Mustervertretervertrag unten zum Download). Im gebietsärztlichen Bereitschaftsdienst kann eine Vertretung nur durch einen Arzt mit der gleichen Gebietsbezeichnung erfolgen oder durch einen Arzt, der sich im letzten Jahr der gebietsspezifischen Weiterbildung befindet, erfolgen.

Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Der Verordnungsleitfaden für den Notfalldienst ist Bestandteil der Broschüre Informationen zum Ärztlichen Notfalldienst. Sie finden dort Hinweise zur Verordnung von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Impfstoffen, Sprechstundenbedarf, Hilfsmitteln und Krankentransport im organisierten Notfalldienst.

- derzeit nicht besetzt -

- derzeit nicht besetzt -

Zugang für das Dienstplanerstellungsprogramm und für die Online-Abrechnung von Leistungen im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Das Dienstplanerstellungsprogramm BD-Online (siehe auch Dienstplanerstellungsprogramm) erreichen Sie über zwei verschiedene Wege:

  • über das Internet (Login unter https://www.kvbawue.de/bd-online/) – zur Anmeldung genügen Benutzerkennung und Tokencode (ohne VPN-Tunnel).
  • über das KVBW-Mitgliederportal im Sicheren Netz der KVen (SNK) per
    • KV-SafeNet* (spezieller Router)
    • KV-Ident Plus (Token und Software-VPN) oder
    • Telematikinfrastruktur (TI-Konnektor)

Hinweis bei fehlendem Token:
Der Dienstplan kann mit Benutzernamen und Kennwort auch ohne Token eingesehen werden, wenn ein TI-Zugang oder SNK-Zugang in der Notfallpraxis oder in der eigenen Praxis vorhanden ist. So kann sich der Dienstarzt mit seinem Benutzernamen und Kennwort anmelden und braucht keinen Zahlencode.

Die Online-Abrechnungsdatenerfassung von Patientendaten in von der KVBW-betriebenen Notfallpraxen wird durch Mitarbeiter der KVBW vorgenommen. Für die Anmeldung in der Abrechnungssoftware esQlab/ PVS-System wird die LANR und / oder der Benutzername des Mitgliederportals benötigt.