Verordnungen in der Videosprechstunde

Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und medizinischer Rehabilitation per Video möglich

Seit dem Frühjahr 2023 können Sie Heilmittel, häusliche Krankenpflege und medizinische Rehabilitation per Videosprechstunde verordnen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden und die drei Richtlinien entsprechend angepasst. 

Per Video möglich ist

  • die Verordnung häuslicher Krankenpflege seit dem 11. März 2023,
  • die Verordnung von Rehabilitation seit dem 22. März 2023 und
  • die Verordnung von Heilmitteln seit dem 12. April 2023.  

Was Sie als verordnender Arzt oder Psychotherapeut wissen müssen 

  • Für eine Verordnung während der Videosprechstunde muss der Patient Ihnen als verordnender Arzt oder Psychotherapeut grundsätzlich bekannt sein.
  • Die verordnungsrelevante Diagnose und/oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit muss Ihnen ebenfalls bekannt sein.
  • Außerdem darf die Erkrankung des Patienten, etwa aufgrund ihrer Art und Schwere, eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht ausschließen.


Für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege und Heilmittel per Videosprechstunde gilt zusätzlich:

  • Sie  dürfen per Video nur Folgeverordnungen ausstellen.
  • Für die erstmalige Verordnung ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.

Für die Verordnung von Rehabilitation per Videosprechstunde gilt zusätzlich:

  • Für die Feststellung der Indikation zur medizinischen Rehabilitation in Bezug auf Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und positiver Prognose muss ein unmittelbar persönlicher Kontakt zum Patienten bestehen.
  • Im Rahmen einer Videosprechstunde kann beispielsweise die weitere Beurteilung zu aktuellen Befunden, der Rehabilitationsprognose oder individuellen Rehabilitationszielen erfolgen.

Weitere Hinweise

Sie als Arzt oder Psychotherapeut entscheiden, ob eine Verordnung in der Videosprechstunde möglich ist. Sofern die Verordnungsvoraussetzung per Video nicht ausreichend beurteilbar ist, sollten Sie als verordnender Arzt oder Psychotherapeut den Patienten in die Praxis einbestellen, um dann dort gegebenenfalls eine Verordnung auszustellen.

Sie sollten Patienten bereits vor der Videosprechstunde darauf hinweisen werden, dass die Möglichkeiten zur Befunderhebung zum Zwecke einer Verordnung in diesem Rahmen nur eingeschränkt bestehen.

Generell sind Sie nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Es besteht für Patienten kein Anspruch auf Verordnungen per Video.

Verordnung nach telefonischem Kontakt

In Ausnahmefällen können Sie Verordnungen von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege nach telefonischem Kontakt ausstellen. Dies ist möglich, wenn der Patient wegen seiner aktuellen Beschwerden bereits in der Praxis oder in der Videosprechstunde war. 

Die telefonische Verordnung einer medizinischen Rehabilitation bleibt ausgeschlossen.