Hausarztvermittlung: Keine besonderen Vorgaben zum Ausfüllen der Überweisung

GOP 03008 / 04008: BSNR der Facharztpraxis muss nur in die Abrechnung

Die neuen Regelungen zur Terminvermittlung durch Haus- und Kinderärzte an fachärztliche Kollegen führen derzeit zu vielen Fragen an unsere Abrechnungs­beratung. Aufgrund vermehrter Hinweise und Nachfragen möchten wir klarstellen: Für das Ausfüllen von Überweisungen zum Facharzt im Zusammenhang mit einer hausärztlichen Terminvermittlung gelten keine besonderen Regelungen, die von anderen Überweisungen abweichen.

Normale Überweisung ohne Dringlichkeitscode und BSNR

Es ist kein Vermittlungscode anzugeben. Angaben im freien Textfeld sind im Zusammenhang mit einer hausärztlichen Terminvermittlung nicht erforderlich. Sie müssen also keine Betriebsstättennummer der fachärztlichen Praxis auf dem Überweisungsschein eintragen (die Angabe der BSNR des Über­weisungs­empfängers ist nur in der Abrechnungsdatei verpflichtend). Es handelt sich um eine ganz normale Überweisung, die wie jede andere Überweisung entsprechend den Ausfüllhinweisen der Vordruckvereinbarung auszufüllen ist. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass GKV-Formulare nicht individuell verändert oder angepasst werden dürfen.

Abrechnung des vermittelnden Arztes

Zuschlag auf die Versichertenpauschale für die Terminvermittlung (Hausarzt: GOP 03008, Kinderarzt: GOP 04008)


Notwendige Kennzeichnungen in der Abrechnung
  • In Feldkennung 5003 (Arztnummer) ist die Betriebsstättennummer (BSNR) der fachärztlichen Praxis anzugeben, an die der Patient vermittelt wurde.
    Hinweis: Wir empfehlen, die BSNR gleich im Zuge der Terminvereinbarung bei der fachärztlichen Praxis zu erfragen. Alternativ können Sie die BSNR über unsere Arztsuche ermitteln.
  • Ab dem 24. Kalendertag ist zwingend eine medizinische Begründung anzugeben (Feldkennung 5009 „freier Begründungstext).
    Hinweis: Eine Dokumentation der medizinischen Besonderheit ist bereits ab dem 5. Kalendertag zu empfehlen.