Einweg-Endoskopie-Ventile nicht als Sachkosten abrechenbar

Änderung ab 1. Januar 2026

Im Zuge vermehrter Prüfungen der Krankenkassen im Bereich der Sachkostenabrechnung, ist Folgendes zu beachten: Ab dem 1. Januar 2026 können Einweg-Endoskopie-Ventile nicht mehr über Sachkosten abgerechnet werden. 

Die Kosten für Mehrweg-Endoskopie-Ventile sind bereits anteilig in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen der Endoskopie enthalten (EBM 7.1, 2. Spiegelstrich: Kosten die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind).

Grundlage dazu im EBM

Im EBM-Kommentar zu Einmalinstrumenten heißt es: 

  • Einmalinstrumente sind berechnungs- oder als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig, wenn im EBM, zwischen den Bundesmantelvertragspartnern und/oder den regionalen Gesamtverträgen hierzu eindeutige Regelungen getroffen wurden. In allen anderen Fällen, in denen alternativ mehrfach verwendbare Instrumente eingesetzt werden könnten, besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch – weder gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder der jeweiligen Krankenkasse noch gegenüber dem Patienten (unzulässige Doppelvergütung, da mit abgerechneter GOP abgegolten).

Insofern sind auch die Einweg-Ventile für die Endoskopie nicht über Sachkosten abrechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Einmalprodukte handelt, die nach dem Einsatz am Patienten verbraucht sind. Alternativ können Mehrweg-Ventile eingesetzt werden.