Änderungen im Leistungsverzeichnis der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie)

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) beschließt Neuaufnahme und Anpassungen im Leistungsverzeichnis

Aufgrund von Hinweisen aus der Versorgung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Neuaufnahme sowie mehrere Anpassungen im Leistungsverzeichnis für die Häusliche Krankenpflege (HKP) beschlossen. Die Änderungen sind zum 12. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Neuaufnahme der (POCT-)INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie im HKP-Leistungsverzeichnis

Zum 12. Dezember 2025 wurde die (POCT-)INR-Messung (Gerinnungskontrolle) zur Anpassung der Antikoagulationstherapie unter der Leistungsnummer 32 aufgenommen. Pflegekräfte können die INR-Messung künftig bei Patienten übernehmen, die die Voraussetzungen zur Versorgung mit einem Blutgerin­nungs­messgerät erfüllen und die INR-Selbstmessung nicht selbst durchführen können. Es gelten die Voraussetzungen gemäß HKP-Leistungsverzeichnis.

Nummer 6 „Absaugen“: Streichung der Bronchiallavage/-toilette 

Da die Bronchiallavage eine ärztliche Leistung ist und die Bronchialtoilette durch eine Pflegefachkraft bereits von der Maßnahme „Absaugen“ umfasst ist, wurde beides aus der Nummer 6 gestrichen. 

Nummer 14 „Einlauf/Klistier/Klysma/ digitale Enddarmausräumung“: Höhere Frequenz bei der digitalen Enddarmausräumung

Um den besonderen Anforderungen von Personen mit neurogener Darmfunktions­störung gerecht zu werden, wurde die Frequenz der vorgesehenen Leistungen von „bis zu 2 x wöchentlich“ auf „bis zu 1 x täglich“ erhöht.

Nummer 16 „Infusionen, i.v.“

Die Leistung unter Nummer 16 wird unter „Bemerkung“ insofern eingeschränkt, dass die intravenöse Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle und intrathekale Infusionen keine Leistungen der HKP sind. Dies führte teilweise zu Missverständnissen, da Flüssigkeitssubstitution und parenterale Ernährung unter die intravenöse Medikamentengabe fallen und daher nicht verordnungsfähig seien. 

Da in konkreten Situationen von der Einschränkung abgewichen werden kann, wurde jetzt unter „Bemerkungen“ Folgendes klargestellt:

„Hiervon abweichend können die alleinige Flüssigkeitssubstitution und die alleinige parenterale Ernährung, gegebenenfalls inklusive der bedarfsabhängigen Zugabe von Vitaminen und Spurenelementen, Leistungen der häuslichen Krankenpflege sein.“

Nummer 26 „Medikamente (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen)“: Klarstellung zur Einreibung bei akuten/chronischen Hauterkrankungen

Mit der Änderung wurde klargestellt, dass bei dermatologischen Erkrankungen der Zustand der bestehenden dermatologischen Erkrankung eine akute Behandlungsbedürftigkeit bedingt. Voraussetzung ist weiterhin, dass die zu verabreichenden Medikamente ärztlich verschrieben wurden.

Klarstellung zur Durchführungsverantwortung in der HKP-Richtlinie und Streichungen überholter Sonderregelungen

In § 2 Absatz 1 wird verdeutlicht, dass es sich bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege nicht um eine Delegation ärztlicher Leistungen mit einer fortbestehenden ärztlichen Durchführungsverantwortung handelt, sondern um die Übertragung von Aufgaben, deren Durchführung und Verantwortung in die Zuständigkeit der Pflege(fach)kräfte fallen.

Aus der HKP-Richtlinie wurden außerdem die Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege sowie die Sonderregelungen zur COVID-19-Epidemie gestrichen.