Änderungen der Honorarverteilung ab Juli 2022

Ende der Corona-Förderungen und Sicherstellung in unterversorgten Regionen

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 13. Juli 2022 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) zum 1. Juli 2022 entschieden: 

  • Ende der Corona-Förderungen auf Bundesebene und in Baden-Württemberg
    Um den zusätzlichen Behandlungsbedarf durch die Corona-Pandemie zu erfassen und zu finanzieren, diente bis Ende Juni 2022 die Ziffer 88240. Die damit verbundenen bundesweit geltenden Regelungen zur Finanzierung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs (sog. NVA-Leistungen) waren befristet gültig bis zum 30. Juni 2022. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die zusätzlichen Zahlungen der Kassen und damit die Grundlage für die bisher im Honorarverteilungsmaßstab getroffene Regelung einer unquotierten Vergütung dieser Leistungen.
    Die weiteren regionalen Corona-Förderungen (Strukturpauschalen für Corona-Schwerpunktpraxen nach den GOP 99915 und 99919 sowie den Mitbesuch im Corona-Hotel und Alten- und Pflegeheim nach GOP 91413 wie auch die Strukturpauschale für die Versorgung von Infektpatienten am Wochenende nach GOP 99918) wurden aufgrund der hohen Corona-Infektionszahlen auch nach Beendigung der pandemischen Lage noch befristet bis zum 30. Juni 2022 weitergeführt. Ab dem Quartal 3/2022 entfallen die Förderungen.
  • Ende Corona-Rettungsschirm – neue generelle Schutzschirmregelung
    Der Corona-Schutzschirm für Ärzte und Psychotherapeuten war an das Bestehen der Pandemielage geknüpft. Nachdem die Pandemielage zum 25. November 2021 vom Bundestag für beendet erklärt wurde, endete der Rettungsschirm mit dem Ablauf des Quartals 4/2021.
    Die detaillierte, auf die Covid-19-Pandemielage ausgerichtete Regelung entfällt daher.
    Neu geregelt wird an dieser Stelle eine generelle Schutzschirmregelung für bestimmte gesamtgesellschaftliche Ereignisse.
  • Sicherstellung der Versorgung in unterversorgten Regionen
    Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Baden-Württemberg muss voraussichtlich bereits in diesem Sommer erstmals in einem Planungsbereich eine Unterversorgung mit Hausärzten feststellen. Daher werden vorsorglich mögliche neue Leistungserbringer in den HVM aufgenommen, die daraufhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können.
    • vom Zulassungsausschuss auf Antrag ermächtigte Krankenhäuser (gem. § 116a SGB V)
    • Einrichtungen der KV Baden-Württemberg
      (verpflichtend vorzusehen gem. § 105 Abs. 1c SGB V) 
    Zur Vergütung der Leistungen und Kosten, die diese Leistungserbringer dann anfordern, ist ein Vorwegabzug im jeweiligen Arztgruppen-Topf vorgesehen.
    Zur Finanzierung werden die für Sicherstellungsaufgaben bereits in den jeweiligen Versorgungsbereichen vorgesehenen Rückstellungen gemäß der geplanten Sicherstellungsrichtline gebildet und verwendet.

Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.