eVerordnung von DiGA ist ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend

Lassen Sie die neue Funktionalität rechtzeitig einrichten, um eine Reduzierung der TI-Pauschale zu vermeiden

Zum 1. Januar 2026 wird die elektronische Verordnung von digitalen Gesundheits­anwendungen (eVDGA) verpflichtend (wir berichteten darüber bereits in unserer Newsmeldung vom 7. Juli 2025 »). Diese Neuerung betrifft künftig alle Fachgruppen, welche die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen dürfen. Somit müssen neben den Vertragsärztinnen und -ärzten auch die Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten die entsprechende Funktionalität (eVDGA-Modul) in ihrer Praxissoftware vorhalten.

Ist das eVDGA-Modul in der Praxis nicht installiert bzw. wird dieses in Ihrem Abrechnungsdatensatz nicht korrekt übermittelt, droht gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Reduzierung der TI-Pauschale um 50 Prozent.

Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen

Die KVBW hat in ihrem eingeschränkten Ermessensspielraum Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen definiert. Von der verpflichtenden Anwendung der eVerordnung von DiGA sind folgende Fachgruppen ausgenommen, da sie üblicher­­weise keinen unmittelbaren oder regelmäßigen Arzt-Patienten-Kontakt haben:

  • Radiologie
  • Nuklearmedizin
  • Strahlentherapie
  • Pathologie
  • Labore
  • Dialyse-Institute

Praxen aus allen anderen Fachgruppen sind verpflichtet, das Modul vorzuhalten und die Anwendung in der Abrechnung korrekt abzubilden.

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Praxissoftware rechtzeitig um die eVDGA-Funktionalität erweitert wird und die Abrechnungsdaten vollständig übermittelt werden, um eine Reduzierung der TI-Pauschale zu vermeiden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Hersteller.

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