Übrig gebliebene Meningokokken-C-Impfstoffe dürfen fachgerecht entsorgt werden
Zum 18. Februar 2026 wurde die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppen A, C, W und Y für Kinder und Jugendliche im Alter von zwölf bis 14 Jahren durch einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen. Gleichzeitig wurde die Impfung gegen Meningokokken C für Kinder aus der Schutzimpfungs-Richtlinie entfernt. Damit ist der Anspruch auf diese Impfung (GOP 89114) für gesetzlich Versicherte entfallen.
Die gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg haben bestätigt, dass über Sprechstundenbedarf (SSB) bestellter und übrig gebliebener Meningokokken-C-Impfstoff verworfen und fachgerecht entsorgt werden kann. Bei einer wirtschaftlichen Bestellweise müssen Sie mit keiner Prüfung rechnen.
Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass mit dem entfallenen Anspruch auf die Impfung gegen Meningokokken C die Impfleistung (GOP 89114) seit dem 18. Februar 2026 nicht mehr abgerechnet werden kann.
Die Standardimpfung für Kinder und Jugendliche gegen Meningokokken A, C, W, Y kann derzeit nach wie vor nur im Kostenerstattungsverfahren verordnet und abgerechnet werden. Das bedeutet, dass Sie den Impfstoff vorerst privat verordnen und die Impfleistung privat abrechnen müssen.
Sobald die Verhandlungen mit den Krankenkassen zur Impfung gegen Meningokokken A, C, W, Y abgeschlossen sind, werden wir Sie darüber informieren.
Die Indikationsimpfung gegen Meningokokken A, C, W, Y für gesundheitlich gefährdete Personen ist hiervon nicht betroffen. Diese kann wie gewohnt über den Sprechstundenbedarf verordnet und die Impfleistung über die KVBW abgerechnet werden.
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