Abrechnung und Kennzeichnung Coronavirus

Abstriche, Behandlung und Laborleistungen

Hat eine Person Symptome einer COVID-19-Erkrankung, handelt es sich um einen kurativen Fall. Sofern bei klinischer Symptomatik ein Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, können Sie die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung veranlassen. Tests und Behandlung bei Personen mit Symptomatik werden nach EBM abgerechnet.

Vergütung ab März 2023

  • Die Vergütung für den Abstrich ist in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
  • Labore rechnen für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.
  • Hinweis: PCR-Test (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis.

Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, z. B. private Krankenversicherung.

Keine Abrechnung nach TestV ab März

Ab März 2023 ist keine Abrechnung auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung (TestV) mehr möglich! Der Bund übernimmt nicht länger die Kosten für Coronatests bei asymptomatischen Personen. Die GOP nach der TestV (z. B. 99531 oder 88312) sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abrechenbar. Bitte denken Sie an die Angabe Ihrer Steuerdaten im KVBW-Mitgliederportal, falls Sie in den Jahren 2021, 2022 oder 2023 GOPs nach der TestV abgerechnet haben.

So rechnen Sie korrekt ab – Ziffern auf einen Blick

Labor

Den Labortest dürfen nur Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie mit entsprechender Genehmigung durchführen. Für die Abrechnung gelten die GOP 32816 (Krankheitssymptome, PCR) sowie die GOP 32779 (Krankheitssymptome, Antigentest).

Muster 10 bei Krankenbehandlung (EBM)

Den Labortest auf SARS-CoV-2 veranlassen Sie bei symptomatischen Patienten ab März 2023 mit der Laborüberweisung Muster 10 bei Ihrem Labor. Die Entscheidung, ob ein Patient getestet werden soll oder nicht, liegt im ärztlichen Ermessen – orientiert an den Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI). Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Laboruntersuchung.

Kodierung

Der ICD-Code für die Coronavirus-Krankheit COVID-19 lautet: U07.1 G bzw. U07.2 G. Sie verschlüsseln die Erkrankung beziehungsweise die Symptome (z. B. „J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“) und geben zusätzlich den Code U07.1 G als Sekundärdiagnose an. Bei Kontaktpersonen geben Sie zusätzlich Z20.8 G an (z. B. bei Risikowarnung der Corona-App).

  • U07.1 G COVID-19: Virus nachgewiesen
    Wenn COVID-19 durch einen Labortest nachgewiesen ist.
  • U07.2 G COVID-19: Virus nicht nachgewiesen
    Wenn COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt, aber nicht durch Labortest nachgewiesen ist.
  • U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
    Wenn ein Labortest veranlasst wurde.

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind oder um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.

Ausrufezeichen: Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben (U07.1 statt U07.1!).

So kodieren Sie richtig – Fallbeispiele & Schema

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Ja. Ab 1. März 2023 stellt der Bund die Finanzierung sämtlicher Testungen nach der  Coronavirus-Testverordnung (TestV) ein. Sachkosten für präventive Schnelltests Ihrer Praxisbeschäftigten sind damit nicht länger abrechenbar.

In den meisten Fällen nicht. Corona-Antikörpertests zur Prüfung einer bestehenden Immunität nach Genesung oder Impfung sind keine vertragsärztliche Leistung, sondern nach derzeitigem Stand als Wunschleistung (IGeL) abzurechnen (siehe News-Meldung Antikörpertests auf SARS-CoV-2: Keine GKV-Leistung).

Über die KV ist der Antikörpertest allenfalls im direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik abrechenbar – dabei gelten enge Vorgaben. Eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion kann in Ausnahmefällen eine Woche nach Symptombeginn zweckmäßig sein. Der Antikörpertest selbst ist als „Ähnliche Untersuchung“ mit der GOP 32641 abrechenbar.

Eine entsprechende ICD-Codierung ist zusätzlich zu den behandlungsrelevanten Diagnosen anzugeben.

ICD-Code Beschreibung
U08.9 GCOVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet
Verwendung: Ist für Patienten vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
U09.9 GPost-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
Verwendung: Ist für Patienten vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen COVID-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn noch eine COVID-19-Infektion vorliegt.
U10.9 GMultisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet
Verwendung: Ist für Patienten vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.

Nein. Die Point-of-Care-Tests (PoC-Tests) sind kein Sprechstundenbedarf.

Ab März 2023 lassen sich diese Sachkosten nicht mehr abrechnen. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt ohnehin keine Kosten für Schnelltests. Die Kostenübernahme durch den Bund laut Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist mit Ende des Monats Februar ausgelaufen.

Die GOP 32779 und 32816 belasten den Wirtschaftlichkeitsbonus nicht

Laborleistungen nach den Gebührenordnungs­positionen GOP 32779 (SARS-CoV-2-Labor-Antigentest) und 32816 (Nukleinsäure­nachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2) bleiben bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Veranlassung von Laborleistungen grundsätzlich unberücksichtigt.

Hinweis: Die Antikörperbestimmung auf SARS-CoV-2 nach GOP 32641 ist nicht von der Ausnahmeregelung umfasst. Daher belastet die SARS-CoV-2- Antikörper­bestimmung nach GOP 32641 die Laborkosten der Praxis.

Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel: U07.1 G für COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Mit dem Kode U07.2 G werden ab dem zweiten Quartal die COVID-19-Fälle kodiert, bei denen eine klinisch-epidemiologische COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, die nicht durch einen Labortest nachgewiesen ist. 

Bei beiden COVID-19-Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, also sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass diese Kodes mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.  

Kodes ab 1. April 2020

U07.1 COVID-19, Virus nachgewiesen:

ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.  

U07.2  COVID-19, Virus nicht nachgewiesen:

ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt ist und das Virus nicht durch Labortest nachgewiesen wurde oder kein Labortest zur Verfügung steht. 

Nur Zusatzkennzeichen „G”

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G” (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem COVID-19-Infizierten) oder um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.

Zusätzlicher Kode ab 1. Juni 2020

U99.0  Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

Für die Kodierung von Corona-Tests gibt es seit 1. Juni einen dritten ICD-Kode: U99.0.  Die Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.

Analog zu den beiden anderen Kodes muss die U99.0 immer zusätzlich zu einem weiteren ICD-Kode verschlüsselt werden, beispielsweise als erste Diagnose die Z11 G – also „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“.

Letzte Aktualisierung: 05.05.2023