Abrechnung und Kennzeichnung Coronavirus
Abstriche, Behandlung und Laborleistungen
Hat eine Person Symptome einer COVID-19-Erkrankung, handelt es sich um einen kurativen Fall. Sofern bei klinischer Symptomatik ein Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, können Sie die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung veranlassen. Tests und Behandlung bei Personen mit Symptomatik werden nach EBM abgerechnet.
Vergütung ab März 2023
- Die Vergütung für den Abstrich ist in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
- Labore rechnen für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.
- Hinweis: PCR-Test (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis.
Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, z. B. private Krankenversicherung.
Keine Abrechnung nach TestV ab März
Ab März 2023 ist keine Abrechnung auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung (TestV) mehr möglich! Der Bund übernimmt nicht länger die Kosten für Coronatests bei asymptomatischen Personen. Die GOP nach der TestV (z. B. 99531 oder 88312) sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abrechenbar. Bitte denken Sie an die Angabe Ihrer Steuerdaten im KVBW-Mitgliederportal, falls Sie in den Jahren 2021, 2022 oder 2023 GOPs nach der TestV abgerechnet haben.
So rechnen Sie korrekt ab – Ziffern auf einen Blick
Labor
Den Labortest dürfen nur Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie mit entsprechender Genehmigung durchführen. Für die Abrechnung gelten die GOP 32816 (Krankheitssymptome, PCR) sowie die GOP 32779 (Krankheitssymptome, Antigentest).
Muster 10 bei Krankenbehandlung (EBM)
Den Labortest auf SARS-CoV-2 veranlassen Sie bei symptomatischen Patienten ab März 2023 mit der Laborüberweisung Muster 10 bei Ihrem Labor. Die Entscheidung, ob ein Patient getestet werden soll oder nicht, liegt im ärztlichen Ermessen – orientiert an den Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI). Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Laboruntersuchung.
Kodierung
Der ICD-Code für die Coronavirus-Krankheit COVID-19 lautet: U07.1 G bzw. U07.2 G. Sie verschlüsseln die Erkrankung beziehungsweise die Symptome (z. B. „J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“) und geben zusätzlich den Code U07.1 G als Sekundärdiagnose an. Bei Kontaktpersonen geben Sie zusätzlich Z20.8 G an (z. B. bei Risikowarnung der Corona-App).
- U07.1 G COVID-19: Virus nachgewiesen
Wenn COVID-19 durch einen Labortest nachgewiesen ist. - U07.2 G COVID-19: Virus nicht nachgewiesen
Wenn COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt, aber nicht durch Labortest nachgewiesen ist. - U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
Wenn ein Labortest veranlasst wurde.
Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind oder um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.
Ausrufezeichen: Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben (U07.1 statt U07.1!).