FAQ Honorar

Antworten auf häufige Fragen

Natürlich kann eine Praxis ihr Regelleistungsvolumen überschreiten. Allerdings werden die überschreitenden Leistungen nur noch quotiert (mit abgesenktem Punktwert) vergütet. Die Höhe der Auszahlungsquote lässt sich erst dann ermitteln, wenn die Abrechnungen durch die KV für alle Ärzte abgeschlossen sind.

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Relevant sind nur die im Vorjahresquartal anerkannten Fälle. Große Praxen erhalten nicht alle Fälle mit dem fachgruppenspezifischen Fallwert im RLV ausgewiesen. Vielmehr wird bei allen Fällen des Vorjahresquartals, die über 200 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe in Baden-Württemberg hinausgegangen sind, der Fallwert um 50 Prozent gemindert. Diese Regelung ist für Hausärzte ausgesetzt.

Das RLV errechnet sich aus einem Fallwert, den die KV für jede einzelne Arztgruppe berechnen muss, multipliziert mit den Fallzahlen jeder einzelnen Praxis. Das sind alle kurativen ambulanten Behandlungsfälle des entsprechenden Vorjahresquartals ohne Fälle im organisierten Notfalldienst und beispielsweise Überweisungen zu Probeuntersuchungen oder Langzeit-EKG.

Die Altersstruktur der Patienten einer Praxis nach den drei Altersklassen hingegen geht zusätzlich in die Berechnung mit ein. Praxen mit vielen Älteren (über 60-Jährigen) werden dadurch besser gestellt.

Wir bitten zu beachten

Nach der gültigen Bundesregelung wird das RLV Quartal für Quartal auf der Basis der Fallzahlen des Vorjahres neu berechnet.

Vier Mal im Jahr teilt die KV rechtzeitig vor Quartalsbeginn das arzt- wie praxisindividuelle RLV mit.

Sie erhalten die endgültige Berechnung in jedem Fall zusammen mit Ihren jeweils aktuellen Honorarabrechnungsunterlagen. Ein Widerspruch gegen die Zuweisung ist nicht erforderlich, sondern kann erfolgen, wenn Sie den Honorarbescheid erhalten.

In Kooperationen (ausschließlich in Kooperationen) ist für das Regelleistungsvolumen (RLV) im ersten Jahr, auf Antrag, auch die Übernahme der Vorgängerfallzahl möglich.

Ja. Das Fallzahlwachstum wird grundsätzlich auf drei Prozent des anteiligen durchschnittlichen Fachgruppenwertes aus dem Vorjahresquartal begrenzt. Außerdem kommt regelhaft als Fallzahlgrenze der anteilige Durchschnitt der Fachgruppe zum Ansatz.

Im Falle der Übernahme eines Sitzes in einer Kooperation, kann auf Antrag die Übernahme der RLV-Fallzahl des Vorgängers aus dem Vorjahresquartal gewährt werden.

  • Bei vollem Versorgungsauftrag erfolgt in solchen Fällen für den entsprechenden Zeitraum automatisch eine Befreiung von der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung.
  • Bei anteiligem Versorgungsauftrag kommt in diesen Fällen im Rahmen der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung automatisch die Fallzahl des Vorvorjahresquartals des Übergebers zur Anwendung.

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  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

Sie werden ermittelt auf Basis der Brutto-Leistungsanforderung des jeweiligen Vorjahresquartals. Die Gesamtpunktzahl der RLV-(QZV)-relevanten Leistungen einer Fachgruppe wird ins Verhältnis gesetzt zur RLV-(QZV)-Leistungsanforderung aller Ärzte in einem Versorgungsbereich. Der so errechnete Prozentanteil wird angewandt auf die zur Verfügung stehende Geldmenge für RLV-(QZV)-relevanten Leistungen des jeweiligen Quartals. Diese Berechnung wird versorgungsbereichsbezogen und für jede Fachgruppe durchgeführt.

Die so ermittelte Geldmenge wird durch die RLV-relevanten Fälle der Fachgruppe aus dem jeweiligen Vorjahresquartal dividiert. Hieraus ergibt sich der RLV-Fallwert der Fachgruppe. Da die Basiswerte wie Geldmenge und Fallzahl variieren, verändert sich auch der RLV-Fallwert jedes Quartal.

Die Bestimmungen zu den Regelleistungsvolumen gelten auch für Jobsharing- und Praxen mit angestellten Ärzten mit Leistungsbeschränkung. Ärzte, welche in der Bedarfsplanung unberücksichtigt bleiben, erhalten kein eigenes RLV. Deren Leistungen fließen in das RLV der Praxis.

Das Regelleistungsvolumen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wird für jeden beteiligten Arzt separat berechnet, jedoch der BAG als eine Summe zugewiesen. Hier setzt sich also das Regelleistungsvolumen für die Praxis zusammen aus der Summe der Regelleistungsvolumina für jeden einzelnen Arzt.

Berufsausübungsgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten erhalten in der Regel ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV). Um die kooperative Behandlung von Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern, wird das praxisbezogene Regelleistungsvolumen

a) bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10 Prozent erhöht,

b) bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, um 10 Prozent erhöht, höchstens jedoch um 20 Prozent, wenn ein höherer Kooperationsgrad der Einrichtung oder Praxis nachgewiesen ist (siehe Tabelle)

Kooperationsgrad (KG) in Prozent Anpassungsfaktor in Prozent
0 bis unter 1510
15 bis unter 2015
20 und größer20

Aufgrund der Teilnahme an einem Selektivvertrag muss gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses und darauf basierend der Vereinbarung zwischen der KVBW und den Kassenverbänden eine Bereinigung der Gesamtvergütung und in der Folge auch eine Bereinigung der Regelleistungsvolumen erfolgen.

Das Bereinigungsvolumen je Selektivvertrags-Arzt errechnet sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Vorjahresquartal eingeschriebenen und behandelten Patienten mit einem Bereinigungsfallwert und kann der Honorarunterlage „RLV-Abrechnungsnachweis“ entnommen werden.

Die qualifikations­gebundenen Zusatzvolumen (QZV) werden nur für Leistungsbereiche, die einen besonderen Qualifikations­nachweis (Genehmigung) erfordern, eingerichtet, wenn es sich dabei nicht um Standard­leistungen der Fachgruppe handelt. Bei Vorliegen der entsprechenden Genehmigung der KV bzw. der zutreffenden Gebiets- oder Schwerpunkt­bezeichnung erfolgt die Zuweisung automatisch. Die Berechnung wird analog der RLV-Berechnung durchgeführt: QZV-Fallwert x RLV-relevante Fallzahl des Vorjahres­quartals. Die QZV sind vollständig untereinander und mit dem RLV verrechenbar. Im Unterschied zum RLV gibt es beim QZV keinen Altersklassen­anpassungsfaktor und keinen BAG-Aufschlag.

Nein, es genügt das Vorliegen einer Genehmigung der KV für die Leistung.

Ja.

Im Unterschied zu RLV gibt es beim QZV keinen Altersklassenanpassungsfaktor, keine fallzahlabhängige Abstaffelung und keinen BAG-Aufschlag.

Nein, das Regelleistungsvolumen / QZV wird der Praxis insgesamt zugewiesen und mit der gesamthaften Leistungsanforderung der BAG/ MVZ/ Praxis mit angestelltem Arzt verrechnet.

Die Basis für die RLV-relevante Fallzahl einer BAG im aktuellen Quartal ist immer die Behandlungsfallzahl der BAG im Vorjahresquartal. Die Behandlungsfallzahl des Vorjahresquartals wird entsprechend den prozentualen Anteilen der Arztfallzahlen aufgeteilt.

Auf dem Zuweisungsbescheid für das RLV ist ein Anpassungsfaktor nach Altersklassen aufgeführt: unter 3. (Hausärzte) bzw. unter 4. (Fachärzte).

Dieser Anpassungsfaktor wird berechnet, indem die praxisindividuellen Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal und die Fallzahlen der Fachgruppe ins Verhältnis gesetzt werden.

Dabei wird eine Unterteilung in drei Altersklassen vorgenommen und die jeweilige Leistungsanforderung innerhalb dieser Altersklassen berücksichtigt.

Liegen die praxisindividuellen Bezugswerte in einer oder mehreren Altersklassen höher als bei der Fachgruppe, führt dies zu einem Anpassungsfaktor über 1,0.

Vertragsärzte haben in gesperrten Planungsbereichen die Möglichkeit Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften zu gründen oder Ärzte in ihrer Praxis anzustellen. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Zulassung mit Leistungsbegrenzung erfolgen. Jobsharing-Juniorpartner und angestellte Ärzte aus einer solchen Praxis mit Leistungsbegrenzung, erhalten deshalb kein eigenes Regelleistungsvolumen und daher keinen eigenen Zuweisungsbescheid.

Entsprechendes gilt für Weiterbildungsassistenten.

Für neu niedergelassene Ärzte wird vier Quartale lang die tatsächliche Fallzahl im Abrechnungsquartal zur Berechnung des RLV herangezogen. Dies erfolgt maschinell und es ist keine Antragstellung erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass sich das RLV bei der Zuweisung zunächst aus der Multiplikation des RLV-Fallwertes und der Durchschnittsfallzahl der Arztgruppe ergibt. Erst bei der Honorarabrechnung können dann die tatsächlich abgerechneten Fallzahlen berücksichtigt werden.

Darüber hinaus kann nach den ersten vier Quartalen auf Antrag ein weiterer Entwicklungszeitraum von höchstens 8 Quartalen, als sogenannte Jungpraxis, gewährt werden.

Auch bei längerer Krankheit oder Abwesenheit im Vorjahresquartal, bzw. bei Schließung einer Praxis in der Nachbarschaft ohne Nachfolger, können auf Antrag Ausnahmen gewährt werden.

Nein, nur das RLV des neuen Kooperationspartners wird auf der Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl ermittelt.

Für die anderen Praxispartner gilt die reguläre Fallzahl aus dem Vorjahresquartal. Die Behandlungsfallzahl für die Kooperation wird auf dieser Basis, entsprechend den prozentualen Anteilen der Arztfallzahlen aufgeteilt.

Es gilt in diesen Fällen immer die aktuelle Fallzahl.

Die Antragstellung und Entscheidung für die Anwendung der aktuellen Quartalsfallzahl kann sich im Einzelfall auch nachteilig auswirken, wenn in der eigentlich zu erwartenden Wachstumsphase die Fallzahl der Praxis im Abrechnungsquartal wider Erwarten rückläufig ist, im Vergleich zum Vorjahresquartal

Nein, die vorläufige RLV-Zuweisung erfolgt auf der Basis sämtlicher Behandlungsfälle des Vorjahresquartals. Erst im Zusammenhang mit der Honorarabrechnung erfolgt der Abgleich welche der Patienten des Vorjahresquartals zwischenzeitlich in den HzV eingeschrieben sind.

Außerdem steht auch die endgültige Höhe des Fallwertes für die Hausärzte aufgrund der Vorgaben des Bereinigungsvertrages erst zum Zeitpunkt der Durchführung der Quartalsabrechnung fest.

Die Einzelleistungen (z.B. Prävention) werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von Seiten der Krankenkassen vergütet. Hier erfolgt immer eine vollständige Vergütung.

Die Freien Leistungen sind Leistungen außerhalb RLV und QZV, jedoch innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Die Vergütung erfolgt über eine definierte Geldmenge im Fachgruppentopf. Reicht die definierte Geldmenge für eine Vergütung der Honoraranforderung mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nicht aus, erfolgt für diese Leistungen eine verminderte (quotierte) Vergütung.

Ja, auf Antrag kann für Leistungsbereiche innerhalb des RLV oder QZV eine Praxisbesonderheit und damit Erhöhung des RLV gewährt werden, wenn ein besonderer Versorgungsauftrag vorliegt und ein zur Fachgruppe deutlich abweichender Behandlungsbedarf dokumentiert ist.

Die Anerkennung der RLV-relevanten tatsächlichen Fallzahl bedeutet nicht, dass alle RLV-Leistungen zu 100 Prozent vergütet werden. Es bedeutet lediglich, dass bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens die im aktuellen Abrechnungsquartal tatsächlich erbrachte RLV-relevanten Fallzahlen herangezogen werden. Wurden mehr RLV-Leistungen angefordert, als das zur Verfügung gestellte Regelleistungsvolumen (Obergrenze in Euro) umfasst, können die überschreitenden Leistungen gegebenenfalls nur noch quotiert vergütet werden.

Hierzu bieten wir eine Broschüre „Erläuterung der Honorarunterlagen“ an.