Vorerst keine Reduzierung der TI-Pauschale bei vorherigen ePA-Versionen
Zu der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klargestellt, dass Vertragsärzten vorerst keine Sanktionen drohen, wenn sie nicht die aktuelle Version der elektronischen Patientenakte (ePA) vorhalten.
In einem Schreiben vom 19. Dezember 2023 an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den GKV-Spitzenverband erklärt das BMG, dass bis zur Einführung der ePA in der Version 3.0 (voraussichtlich ab Januar 2025) keine aktuellen Zwischenversionen von den Vertragsärzten umgesetzt werden müssen und dementsprechend auch keine Reduzierung der IT-Finanzierungspauschale in diesen Fällen erforderlich ist. Die Klarstellung des BMG war notwendig, da Vertragsarztpraxen nach dem Wortlaut der Finanzierungsregelung die verpflichtenden TI-Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen müssen.
Damit ist es für die Praxen zunächst ausreichend, wenn sie das ePA-Modul in den Versionen 1.0 oder 2.0 installiert haben. Dieses muss jedoch grundsätzlich vorhanden sein, um die anderenfalls vom Gesetzgeber vorgesehene Honorarkürzung zu vermeiden. Die ePA-Bereitschaft Ihrer Praxis wird für die Auszahlung der Finanzierungspauschale – genauso wie die anderen von Ihnen eingesetzten TI-Fachanwendungen – automatisch anhand der Prüfnachweise in Ihrer Abrechnungsdatei an uns übermittelt.
Version 3.0 kommt voraussichtlich ab Januar 2025
Die ePA-Version 3.0 soll nach dem am 14. Dezember 2023 beschlossenen Digital-Gesetz und den Planungen der gematik ab dem 15. Januar 2025 zur Verfügung stehen. Es handelt sich bei der ePA-Version 3.0 um eine funktionell erweiterte ePA mit der grundlegenden Änderung, dass für Versicherte eine ePA von der Krankenkasse angelegt und von den Vertragsärzten und weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext mit bestimmten Inhalten befüllt wird, sofern die Versicherten dem nicht aktiv widersprechen („Opt-out-Verfahren“).
KBV-Prüfmodul zeigt installierte TI-Module an
Um zu überprüfen, ob die Informationen zum Einsatz Ihrer TI-Fachanwendungen in der Abrechnungsdatei korrekt hinterlegt sind, können Sie sich bereits während des Quartals (durch eine Probeabrechnung) oder spätestens bei der Erstellung der Abrechnung am Quartalsende das KBV-Prüfmodul anschauen. Hier wird Ihnen im Prüfprotokoll angezeigt, ob diese Anwendungen korrekt eingerichtet sind, das VSDM durchgeführt wurde und welche Konnektorversion Sie einsetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Hersteller.
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