Impfungen

Pflicht- und Satzungsleistungen

Schutzimpfungen sind eine Pflichtleistung der Krankenkassen, deren Umfang der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Schutzimpfungs-Richtlinie (Si-RL) regelt. Darauf aufbauend legt die Schutzimpfungsvereinbarung zu den Pflichtleistungen fest, wie in Baden-Württemberg verordnet und abgerechnet wird. Basierend auf einer Empfehlung des baden-württembergischen Sozialministeriums übernehmen die meisten Krankenkassen in Baden-Württemberg darüber hinaus indikations- und altersunabhängig Impfungen gegen Influenza und Hepatitis B als sogenannte Satzungsleistungen. Die Schutzimpfungsvereinbarungen für Pflicht- und Satzungsleistungen finden Sie unter Verträge von A – Z.

Corona-Impfung

Informationen zur COVID-19-Impfung finden Sie in der Rubrik Aktuelles: 
Impfung gegen COVID-19 in Vertragsarztpraxen in Baden-Württemberg »

Kassenleistung – ja oder nein?

Der Gesetzgeber regelt in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie, welche Impfung wann zulasten der GKV durchgeführt wird.

Vorgaben zu Grundimmunisierungen, Standardimpfungen sowie medizinischen und beruflichen Indikationsimpfungen werden hier geregelt.

Nicht Gegenstand der Anlage 1 sind die Impfungen gegen Hepatitis B und Influenza als zusätzliche Leistung in Baden-Württemberg (Schutzimpfungsvereinbarung Satzungsleistungen).

Impfziffern

Die Abrechnung und Dokumentation der Impfleistung im Praxisalltag erfolgt mit folgenden Impfziffern. Eine Übersicht über den vereinbarten Bezugsweg je Impfung finden Sie ebenfalls in diesem Dokument.

Verordnung fast immer als SSB

Die meisten Impfstoffe beziehen Sie über den Sprechstundenbedarf (SSB). Wenn der SSB als Bezugsweg vereinbart ist, müssen Sie auch Einzeldosen des jeweiligen Impfstoffs unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit über SSB beziehen. Ausnahmen vom Bezug über den SSB sind:

  • Hepatitis A/B-Kombinationsimpfstoffe
  • Hepatitis B-Impfung als Satzungsleistung
  • berufliche Reiseimpfungen gegen Cholera, Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, Tollwut und Typhus

Diese Impfstoffe werden auf den Namen des Versicherten verordnet. 
Bitte achten Sie auf den korrekten Bezugsweg. Ein falscher Bezugsweg wird von den Krankenkassen geprüft!
Impfstoffe, die keine Kassenleistung sind, verordnen Sie privat.

Grippeimpfung in der Saison 2023/2024

Für eine ausreichende Versorgung mit Grippeimpfstoffen ist es notwendig, dass Praxen ihren voraussichtlichen Bedarf an Impfstoffen bereits ein dreiviertel Jahr vor der Impfsaison vorbestellen.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Impfstoffe orientieren Sie sich bitte an den in der Tabelle genannten Vergleichspreisen.

Bitte beachten Sie, dass die STIKO für Patienten ab 60 Jahren die Anwendung des Hochdosis-Impfstoffs Efluelda® empfiehlt. Auch die Schutzimpfungs-Richtlinie führt den Einsatz eines Hochdosis-Impfstoffs als einzige Option für Patienten ab 60 Jahren. Der Impfstoff Efluelda® ist trotz des höheren Preises wirtschaftlich. 

 zugelassen ab einem Alter vonApplikationswegGKV-Erstattungs­preis pro Dosis*
Afluria Tetra 10er (Seqirus)18 Jahrenintramuskulär11,46 €
Influsplit Tetra 10er (GSK)6 Monatenintramuskulär12,76 €
Influvac Tetra 10er (Mylan/Viatris)6 Monatenintramuskulär, 
tief subkutan
12,88 €
Xanaflu Tetra 10er (Mylan/Viatris)6 Monatenintramuskulär, subkutan12,88 €
Flucelvax Tetra 10er (Seqirus)2 Jahrenintramuskulär13,18 €
Vaxigrip Tetra 20er (Sanofi)6 Monatenintramuskulär, subkutan13,76 €
Vaxigrip Tetra 10er (Sanofi)6 Monatenintramuskulär, subkutan13,81 €
Fluad Tetra 10er (Seqirus)65 Jahrenintramuskulär20,30 €
Efluelda (Sanofi)60 Jahrenintramuskulär, subkutan43,50 €

* Stand: 20.12.2022. Quelle: Fachinformationen sowie Preisangaben der Hersteller.

Hinweis zum Bezugsweg der Grippeimpfstoffe

  • Pflichtleistung (Standard- und Indikationsimpfungen) nach Schutzimpfungs-Richtlinie: Der Bezug der Influenzaimpfstoffe erfolgt über den Sprechstundenbedarf.
  • Satzungsleistung:
    Ausnahmsweise werden im Rahmen der Satzungsleistung in Baden-Württemberg (gesunde Personen unter 60 Jahren ohne Impfindikation) Grippeimpfstoffe bis 31. März 2024 ebenfalls über den Sprechstundenbedarf verordnet.

Vergütungsübersicht

Impfleistungen werden extrabudgetär mit kassen­arten­spezifischen Euro-Beträgen vergütet: Tabellenübersicht Vergütungsübersicht Schutzimpfungen.

Verordnung von Impfstoffen in der Richtwertsystematik

Die Ausgaben für Impfstoffe werden nicht dem Verordnungsvolumen der Praxis hinzugerechnet.

FAQ Schutzimpfungen: Fragen und Antworten

Die Antworten auf wichtige Fragen aus der Praxis Fragen zum Thema Impfen haben wir in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst, den wir ständig aktualisieren: FAQ Schutzimpfungen »

Ausstellen der Impfstoffverordnung (Sprechstundenbedarf)

  • Kostenträgerkennung (Kostenträger-IK) entsprechend dem Praxissitz.
    Freiburg (BSNR beginnt mit 57, 58 oder 59)IK 10 80 95 249
    Karlsruhe (BSNR beginnt mit 52, 53, 54 oder 56)IK 10 70 18 414
    Reutlingen (BSNR beginnt mit 62)IK 10 78 15 807
    Stuttgart (BSNR beginnt mit 61)IK 10 78 15 727
  • im Namensfeld „SSB BW“ eintragen
  • Impfstoffe werden unter Angabe ihres Handelsnamens verordnet.
  • wichtige Punkte beim Ausstellen des Rezepts: Ausfüllhilfe Impfstoffverordnungen

Postexpositionelle Tetanus- und Tollwut-Impfungen

Verordnung und Abrechnung

Postexpositionelle Impfung gegenAktivimpfstoffPassivimpfstoff (Immunglobulin)Abrechnung
TetanusVerordnung über SSB (außer bei Arbeitsunfällen)Verordnung über SSB (außer bei Arbeitsunfällen)

Aktivimpfstoff: entsprechende Impfziffer

Passivimpfstoff: in Versicherten-/Grundpauschale enthalten

TollwutVerordnung auf Namen des Patienten (Muster 16)Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16)in Versicherten-/ Grundpauschale enthalten

Die Indikation für die Aktiv- und Passivimpfung hängt vom Impfstatus bzw. vom Grad der Exposition ab (Art der Wunde/Bissverletzung), siehe Epidemiologisches Bulletin 4/2022  Kapitel 5.4 Postexpositionelle Tetanus-Immunprophylaxe und 5.5 Postexpositionelle Tollwut-Immunprophylaxe.

Der Selbsttest für die Praxis

Informieren Sie Ihre Patienten gezielt über Schutzimpfungen? Wie ist die Dokumentation von Impfungen geregelt? Lagern Sie die Impfstoffe richtig? Sind Sie fit in der Abrechnung von Impfleistungen? Testen Sie jetzt, wie gut Ihr Impfmanagement ist – und erfahren Sie, was noch verbessert werden kann.

Impfleistungen bei sonstigen Kostenträgern

Die Abrechnung der Impfleistung erfolgt bei Bundespolizei, Bundeswehr, Bundesbahn­beamten, Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A), Asylbewerbern, Feuerwehr, Landespolizei und Sozialhilfe mit den gleichen Impfziffern wie bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die der Schutzimpfungs­vereinbarung beigetreten sind. Hingegen ist der Verordnungs­weg je nach sonstigem Kostenträger unterschiedlich geregelt.

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission

Die Empfehlungen der STIKO beinhalten unter anderem den Impfkalender (Standardimpfungen) für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene und die Tabelle der Indikations- und Auffrischimpfungen mit Erläuterungen.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen finden Sie in unseren Verordnungsforen:

Unsere Serviceangebote zum Thema Impfen

Für Fragen und Probleme aus Ihrem Praxisalltag stehen Ihnen Experten der KVBW, unsere Fachberater zur Verordnung für Patienten, gern zur Verfügung. Das Rüstzeug, um Verantwortung für das Impf­management in der Praxis zu über­nehmen, vermitteln unsere Seminare „Fachkraft für Impf­management” und „Update Impfen”. Sie möchten lernen, wann und wo Sie wollen? Dann melden Sie sich doch für unseren Online-Kurs „Hieb- und stichfest: Verordnung von Schutzimpfungen“ an.
Mehr dazu unter: Seminarkalender.

Letzte Aktualisierung: 01.08.2023