Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln
Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) auf der Grundlage des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) regelt die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten und enteraler Ernährung in der vertragsärztlichen Versorgung.
Schnellübersicht über die Verordnungsfähigkeit
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben als Orientierungshilfe für niedergelassene Ärzte eine Schnellübersicht erstellt. Diese stellt alphabetisch nach Arzneimitteln, Arzneimittelgruppen und Indikationen sortiert die Angaben über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zusammen.
Übersicht der Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie
Anlage I | OTC-Übersicht |
Anlage II | Lifestyle-Arzneimittel |
Anlage III | Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse |
Anlage IV | Therapiehinweise |
Anlage V | Medizinprodukte |
Anlage Va | Verbandmittel |
Anlage VI | Off-Label-Use |
Anlage VII | Aut idem |
Anlage VIII | Hinweise zu Analogpräparaten |
Anlage IX | Festbetragsgruppenbildung |
Anlage X | Aktualisierung von Vergleichsgrößen |
Anlage XI | Besondere Arzneimittel – weggefallen – |
Anlage XII | (Frühe) Nutzenbewertung |
Verschreibungsfrei vs. verschreibungspflichtig: Anlage I
Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente finden sich in der OTC-Übersicht.
Für welche Wirkstoffe und Wirkstoffklassen sowohl verschreibungsfreie als auch verschreibungspflichtige Medikamente existieren und welche Kriterien jeweils für die korrekte Arzneimittelauswahl maßgeblich sind, zeigt unsere Übersicht Verschreibungsfrei versus verschreibungspflichtig.
OTC-Präparate
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Präparate) sind grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen. In der „OTC-Übersicht“ legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.
Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse: Anlage III
Wichtig ist die Anlage III mit einer Übersicht über die Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung. In der Anlage III finden sich außerdem Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren. Beispielsweise sind Antidiarrhoika, Carminativa, Hustenmittel-Fixkombinationen und Otologika für Kinder nur eingeschränkt verordnungsfähig.
Wie immer gibt es auch hier Ausnahmen zu den Verordnungsausschlüssen, wobei die Richtlinie Substanzklassen und Wirkstoffe nennt.
Um den Umgang mit der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu erleichtern, hat die KBV einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) erstellt.
Arzneimittel-Einzelprüfanträge
Verordnen Sie Arzneimittel, auf die Versicherte keinen Anspruch haben, auf einem Kassenrezept, kann das einen Regressantrag der Krankenkasse und damit teilweise sehr hohe Kosten bedeuten. Mehr dazu unter: Vorsicht Nachforderung.
Arzneimittelberatung der KVBW
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie ein Medikament zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen dürfen? Dann fragen Sie uns: Ärzte, Apotheker und spezialisierte Mitarbeiter der KVBW beraten Sie verlässlich zu allen Fragen der wirtschaftlichen Verordnung für Patienten.