Heilmittel: Erweiterung der Diagnoseliste zum 1. Januar 2023

Weitere Indikationen beim langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf

Zum 1. Januar 2023 wurde die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) sowie zu den bundesweit geltenden besonderen Verordnungsbedarfen für Heilmittel erweitert.

Änderungen beim langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

Beim langfristigen Heilmittelbedarf kommen die Indikationen aus den Bereichen schwere neuromuskuläre Erkrankungen (G60.0, G60.8, G70.2, G71.1, G71.2, G71.3, G73.6*), mehrfach und beidseitiger Extremitätenverlust (Z89.3, Z89.7 und Z89.8) sowie weitere Chromosomenanomalien (Q93.3, Q93.5) hinzu.

Die Diagnosen zu beidseitigen und mehrfachen Amputationen wurden in die Liste zum langfristigen Heilmittelbedarf überführt. Diese waren bisher bei den besonderen Verordnungsbedarfen gelistet. Damit können Sie zukünftig auch bei diesen schweren Erkrankungen langfristige Heilmittelbehandlungen, welche keiner Wirtschaftlichkeits­prüfung unterliegen, verordnen.

Der langfristige Heilmittelbedarf ist für schwerkranke Patienten vorgesehen, die voraussichtlich einen Behandlungsbedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr haben. Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung (Heilmittel-Richtwertprüfung). Demnach fließen die Kosten dieser Verordnungen nicht in das Verordnungsvolumen der Praxis ein.

Änderungen beim besonderen Verordnungsbedarf (BVB)

In der Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe wird die Zusatz­bezeichnung einer postoperativen Versorgung (Z98.8) im Falle von Extremitätenverlusten gestrichen. Durch die Aufnahme der Diagnosegruppen LY und CS sind nun auch die Behandlungen von chronischen Schmerzen oder Phantomschmerzen umfasst. Hierdurch soll die Versorgung mit Heilmitteln verbessert werden. Das Akutereignis (die Frist zur Entlastung des Verordnungsvolumens) wurde von sechs auf zwölf Monate erweitert.

Da zum 1. Januar 2023 die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege des G-BA in Kraft getreten ist, ergibt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Erweiterung der Indikationen in der Diagnoseliste der BVB. Damit wird sowohl die Abhängigkeit vom Aspirator (Z99.0) in Verbindung mit der Versorgung eines Tracheostomas (Z43.0) als auch die Abhängigkeit vom Respirator (Z99.1) aufgenommen.

Besondere Verordnungsbedarfe sind für schwerkranke Patienten gedacht, die in der Regel für einen bestimmten Zeitraum eine intensive Behandlung mit Heilmitteln benötigen. Die Verordnungskosten fließen zunächst in das Verordnungsvolumen der Praxis ein und werden im Falle eines Prüfverfahrens berücksichtigt und abgezogen. Als BVB gekennzeichnete Verordnungen werden seit dem Verordnungsjahr 2022 einer Plausibilisierung unterzogen. Achten Sie dabei immer auf eine korrekte ICD-10-Codierung, damit der BVB-Status erhalten bleibt und die entsprechenden BVB-Verordnungen weiterhin von der Heilmittel-Richtwertprüfung ausgenommen sind.