Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Verordnung der außerklinischen Intensivpflege seit Januar 2023 neu geregelt

Seit 1. Januar 2023 gilt eine neue eigenständige Richtlinie zur Versorgung schwerstkranker Menschen, die beispielsweise beatmet werden oder eine Trachealkanüle haben. Der G-BA regelt in der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) die Voraussetzung für die Verordnung, führt verordnungsfähige Therapieleistungen auf und konkretisiert die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen.

Ziel der außerklinischen Intensivpflege

Außerklinische Intensivpflege ist für schwerstkranke Kinder, Jugendliche und Erwachsene vorgesehen, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich und zu unvorhersehbaren Zeiten lebensbedrohliche Situationen auftreten können. Sie kann verordnet werden, wenn die ständige Anwesenheit oder ein intensiver Einsatz einer geeigneten Pflegefachkraft im gesamten Verordnungszeitraum erforderlich ist.

Bei der Neuerung liegt der Fokus vor allem darauf, eine Entwöhnung von der Beatmung beziehungsweise der Trachealkanüle zu erzielen. Vor der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege wird geprüft, ob eine Entwöhnung möglich ist. 
Für die Erhebung des Potenzials sowie die Verordnung der Intensivpflege müssen besondere Qualifikationen nachgewiesen werden. Vertragsärzte, welche sowohl für die Erhebung als auch für die Verordnung qualifiziert sind, können beide Aufgaben übernehmen.

Qualifikation der potenzialerhebenden Vertragsärzte

  • Facharzt mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
  • Facharzt für Anästhesiologie mit mindestens 6‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit
  • Facharzt für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder‐ und Jugendmedizin mit mindestens 12‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs‐Einheit

oder

  • weitere Fachärzte mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit. 

Den Antrag auf Genehmigung zur Potenzialerhebung stellen Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (Antragsformular am Ende der Seite verlinkt).

Qualifikation der verordnenden Vertragsärzte


Außerklinische Intensivpflege darf nur von besonders qualifizierten Vertragsärzten auf der Grundlage der Potenzialerhebung verordnet werden.
Besonders qualifizierte Vertragsärzte sind solche mit einer Qualifikation zur Erhebung des Potenzials sowie Fachärzte 

  • mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • für Innere Medizin
  • für Anästhesiologie
  • für Neurologie
  • für Kinder- und Jugendmedizin.

Hausärzte können außerklinische Intensivpflege verordnen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten und trachealkanülierten Patienten verfügen. Den Antrag auf Genehmigung zur Verordnung stellen Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung (Antragsformular am Ende der Seite verlinkt).

Verordnung der außerklinischen Intensivpflege – Neues Muster 62

Seit dem 1. Januar 2023 gelten im Zusammenhang mit der außerklinischen Intensivpflege drei neue Verordnungsformulare.

  • Formular 62A: Potenzialerhebungsbogen
  • Formular 62B: Verordnung außerklinische Intensivpflege
  • Formular 62C: Behandlungsplan

Neues Muster 62

Ärzte, welche die AKI verordnen werden, können das Muster 62 beim Kohlhammer-Verlag bestellen. (Kohlhammer: Bestellschein) In der Verordnungssoftware ist das neue Muster seit dem 1. Januar 2023 abrufbar.

Übergangsregelung

Um Engpässe bei der Versorgung von schwerkranken Patienten mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege zu vermeiden, gilt folgende Übergangsregelung:

  • Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach der Richtline der häuslichen Krankenpflege, welche vor dem 31. Dezember 2022 ausgestellt wurden, gelten derzeit weiter. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.
  • Praxen können die außerklinische Intensivpflege ab Januar 2023 im Ausnahmefall und vorübergehend weiterhin ohne gesonderte Genehmigung auf Formular Muster 12 verordnen. Die Befristung gilt bis zum Stichtag 30. Oktober 2023. 

Abrechnung und Vergütung

Für die Abrechnung wurden neue EBM-Leistungen eingeführt. Insgesamt enthält der neue Abschnitt 37.7 des EBM neun neue Gebührenordnungspositionen (GOP), die zum 1. Dezember 2022 beziehungsweise 1. Januar 2023 aufgenommen wurden. Detaillierte Infos zu den einzelnen Gebührendordnunspositionen finden Sie in unserem Rundschreiben März 2023 ab Seite 12 oder bei der KBV im Abschnitt „Abrechnung und Vergütung“