Dienstpflicht & Organisation

Teilnahme am Notfalldienst

Die ambulante ärztliche Versorgung aller Bürger sicherzustellen ist eine der wichtigsten gesetzlichen Aufgaben der KVBW. Mit dazu gehört auch die Sicherstellung in dringenden Fällen außerhalb der Sprechstundenzeiten mit einem organisierten Notfalldienst. Die Rahmenbedingungen des Notfalldienstes sind in der Notfalldienstordnung (NFD-O) und dem dazugehörigen Statut geregelt. Antworten auf die zentralen Fragen zu Sitz- und Fahrdienst, Honorar und Strukturkosten finden Sie unter Notfalldienst A bis Z.

Nach BSG-Urteil: Notbremse im Notfalldienst

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) haben wir die Tätigkeit der Poolärztinnen und Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst beendet. Bis auf Weiteres gilt die sogenannte „Notbremse“.

Dienstpflicht

Grundsätzlich ist jeder niedergelassene Arzt zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst beteiligen sich grundsätzlich Ärzte aller Fachrichtungen. Auch Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind – abhängig von ihren Arbeitsstunden pro Woche – zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Angestellte Ärzte erhöhen die Teilnahmeverpflichtung am ärztlichen Notfalldienst des Anstellenden.

Dienstzeiten

In den sprechstundenfreien Zeiten ist ein allgemeiner Notfalldienst eingerichtet. Darüber hinaus gibt es in einigen Bereichen spezielle gebietsärztliche Notfalldienste. Der organisierte ärztliche Notfalldienst dauert von Montag bis Freitag in der Regel von 18 Uhr bis zum Folgetag 8 Uhr; mittwochs kann der Dienst bereits um 13 Uhr und freitags um 16 Uhr beginnen. Am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember dauert der Dienst in der Regel von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages.

Für die nicht durch den organisierten Notfalldienst abgedeckten sprechstundenfreien Zeiten (zum Beispiel freier Nachmittag, Urlaub, Fortbildung) organisieren Sie eine kollegiale Vertretung.

Dienstbefreiung

Ärzte können vom Notfalldienst befreit werden, wenn gesundheitliche oder vergleichbar schwerwiegende Gründe zu einer deutlichen Einschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit führen. Lebensalter, belegärztliche oder berufspolitische Tätigkeit gehören nicht dazu. Ärztinnen können während der Schwangerschaft und bis zu acht Wochen nach der Entbindung befreit werden.Darüber hinaus kann die Versorgung eines Kindes bis zu 36 Monate nach dessen Geburt für eine Befreiung berücksichtigt werden. Neben Ärztinnen können auch Ärzte, sofern sie nicht vollzeitig den Tagesdienst in der Praxis ableisten, auf Antrag ganz oder teilweise bis zum dritten Geburtstag des Kindes vom ärztlichen Notfalldienst befreit werden.