FAQ Assistenten

Antworten auf häufige Fragen

§ 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V
§ 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Assistenten-Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
§ 2 Abs. 15 Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
§ 3 Abs. 1 Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
§ 8 Abs. 9 b Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
§ 15 Abs. 1 Bundesmantelvertrag -Ärzte- (BMV-Ä)
§ 14 Abs. 2 Bundesmantelvertrag -Ärzte- (BMV-Ä)

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten oder in einer Vertragsarztpraxis bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxis oder im MVZ angestellte Ärzte/Psychotherapeuten können Assistenten beschäftigen, wenn dies zum Zwecke der Weiterbildung, der Ausbildung zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung oder zum Erwerb der Approbation, der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder der Sicherstellung erfolgt.

Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten kann zur Absolvierung der nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung erforderlichen Mindestweiterbildungszeiten sowie nach Vorliegen der erforderlichen Mindestweiterbildungszeiten in der Übergangszeit bis zum Fachgespräch und der anschließend geplanten Anstellung bzw. Zulassung durch den Zulassungsausschuss für Ärzte erteilt werden.

Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten kann erteilt werden, wenn es sich um einen zeitlich absehbaren und keinen Dauerbedarf handelt. Dies ist in der Regel der Fall bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutz, Kindererziehungszeiten, der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, bei berufspolitischer und/oder politischer Tätigkeit sowie für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter, zum Kennenlernen potentieller Kooperationspartner bei geplanter Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft, Anstellung oder Einarbeitung in den Praxisablauf bei geplanter Praxisübergabe oder der bisherige Praxisinhaber den Antragsteller bei der Einarbeitung in den Praxisablauf unterstützt.

Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten

  • Weiterbildungsbefugnis des Antragstellers
  • Approbationsurkunde, ggf. Facharztanerkennung des Assistenten

Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung oder zum Erwerb der Approbation (ohne Kenntnisprüfung)

  • Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung

Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten in der Weiterbildung zum ärztlichen Psychotherapeuten für die nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung erforderlichen Langzeittherapien und die dazu notwendigen Stundenkontingente

  • Weiterbildungsbefugnis des Antragstellers
  • Approbationsurkunde des Assistenten
  • Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer, dass die Langzeittherapien und die dazu notwendigen Stundenkontingente auf die Weiterbildung angerechnet werden

Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Ausbildungsassistenten zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

  • Bestätigung des anerkannten Ausbildungsinstituts, dass ein Ausbildungsverhältnis besteht und der Assistent die Voraussetzung erfüllt, selbständig Psychotherapien unter Supervision durchführen kann
  • Bestätigung, dass der Antragsteller als Supervisor anerkannt ist

Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten bei Ärztlichen Assistenten

  • Approbationsurkunde des Assistenten
  • Facharztanerkennung

bei Psychologischen Psychotherapeuten

  • Approbationsurkunde des Assistenten
  • Fachkundenachweis des Assistenten

aus gesundheitlichen Gründen

  • aktuelles ärztliches Attest (keine Selbstauskunft)

bei Schwangerschaft und Mutterschutz

  • ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin

aufgrund von Kindererziehung

  • Geburtsurkunde des Kindes

aufgrund der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung

  • Bescheinigung der Pflegekasse über die bestehende Pflegestufe

im Rahmen berufspolitischer und/oder politischer Tätigkeit oder Tätigkeit als Lehrbeauftragter

  • Nachweis über die ausgeübten Tätigkeiten sowie detaillierte Angabe des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit

zum Kennenlernen potenzieller Kooperationspartner bei geplanter Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft, Anstellung oder Einarbeitung in den Praxisablauf bei geplanter Praxisübergabe

  • Absichtserklärung über die geplante Kooperation

Das vom Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeuten oder vom Ärztlichen Leiter des MVZ sowie vom Assistenten unterzeichnete Antragsformular bitten wir im Original einzusenden. Die beizufügenden Nachweise sind in Kopie ausreichend.

Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn zu stellen. Eine rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, empfehlen wir, den Antrag ca. sechs Wochen vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn zu stellen.

Leistungen, welche von nicht genehmigten Assistenten erbracht werden, können von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg nicht anerkannt werden. Ausbezahlte Honorare werden daher vom jeweiligen Vertrags­arzt/Vertrags­psychotherapeuten zurückgefordert. Darüber hinaus kann die Beschäftigung von ungenehmigten Assistenten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Die Abrechnung der vom Assistenten erbrachten Leistungen erfolgt über den Genehmigungsinhaber.

Hintergrund:
Die vom Assistenten erbrachten Leistungen gelten als persönliche Leistung des Genehmigungsinhabers.

Der Assistent darf nicht der Vergrößerung der Vertragsarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.

Hintergrund:
Sinn und Zweck der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bestehen darin, dass diesem praktische Erfahrung und zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden, um auch in Zukunft eine möglichst hohe Versorgungsqualität zu gewährleisten.

Eine Genehmigung zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten wird erteilt, wenn der Vertragsarzt/Vertragspsycho-therapeut vorübergehend gehindert ist, seinen vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen.

Der Antragsteller kann Assistenten im Umfang seines Versorgungsauftrages beschäftigen, d. h. grundsätzlich maximal einen ganztags oder zwei halbtags angestellte Assistenten. Dabei ist die gleichzeitige Beschäftigung von Weiterbildungs-/Ausbildungsassistenten neben Sicherstellungsassistenten grundsätzlich zulässig.

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg gibt keine Musterarbeitsverträge heraus. Entsprechende Musterarbeitsverträge gibt es im juristischen Fachbuchhandel.

Gemäß § 34 Abs. 4 Heilberufe-Kammergesetz i. V. m. der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg muss die berufliche Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung angemessen vergütet werden. Als Orientierungswert für eine angemessene Vergütung kann der Durchschnittswert der Vergütung auf der Basis der branchenüblichen Tarifverträge entsprechend dem jeweiligen Stand der Weiterbildung zugrunde gelegt werden. Für weitere Informationen bitten wir Sie sich an Ihre zuständige Ärztekammer zu wenden.

Die Zulassung verpflichtet den Arzt nach § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der geltenden Fassung hat die Weiterbildung mindestens in halbtags zu erfolgen.

Die Genehmigung eines Vertragsarztes mit vollem Versorgungsauftrag als Weiterbildungsassistent ist damit ausgeschlossen.

Der Vertragsarzt hat jedoch die Möglichkeit, sich für die Zeit der Weiterbildung einen Vertreter in seiner Vertragsarztpraxis genehmigen zu lassen oder das Ruhen der Zulassung beim Zulassungsausschuss für Ärzte zu beantragen. Für eine ausführliche Beratung stehen Ihnen unsere Niederlassungsberater im Hause zur Verfügung.

Auch weiterbildungsbefugten angestellten Ärzten in der Vertragsarztpraxis kann ein Weiterbildungsassistent genehmigt werden. Ist ausschließlich der angestellte Arzt in der Vertragsarztpraxis weiterbildungsbefugt, muss neben der Weiterbildungsbefugnis des angestellten Arztes auch die von der Ärztekammer erteilte Zulassung als Weiterbildungsstätte vorgelegt werden. Der Antrag ist in diesen Fällen vom Vertragsarzt und angestellten Arzt in der Vertragsarztpraxis zu stellen.

In der Übergangszeit bis zum Fachgespräch und der anschließend geplanten Anstellung oder Zulassung kann eine weitere Genehmigung zur Beschäftigung als Weiterbildungsassistent für maximal ein Jahr erteilt werden.

In dieser Zeit sind das Fachgespräch erfolgreich abzulegen und die Genehmigung der Anstellung oder Zulassung durch den Zulassungsausschuss für Ärzte zu beantragen und erteilt zu bekommen. Es empfiehlt sich daher zeitnah nach Vorliegen sämtlicher Pflichtweiterbildungszeiten sich zum Fachgespräch anzumelden und nach erfolgreich abgelegtem Fachgespräch umgehend einen Antrag beim Zulassungsausschuss für Ärzte zu stellen.

Im Unterschied zum Vertreter wird der Sicherstellungsassistent neben dem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten während eines von vornherein genehmigten Zeitraums tätig.

Die Assistentenrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gilt auch für die in Vertragsarztpraxen bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxen angestellten Ärzte/Psychotherapeuten. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzung kann daher auch einem angestellten Arzt in der Vertragsarztpraxis/Vertragspsychotherapeutenpraxis ein Sicherstellungsassistent genehmigt werden. Der Antrag ist in diesem Fall sowohl vom Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten als auch vom angestellten Arzt/Psychotherapeuten zu stellen.

Ein Sicherstellungsassistent kann in den Fällen des § 3 Abs. 4 Assistenten-Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg genehmigt werden, wenn es sich um einen zeitlich absehbaren Bedarf handelt. Sollte es sich um einen dauerhaften Bedarf handeln, kann ein Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes beim Zulassungsausschuss für Ärzte gestellt werden.

Ein zugelassener Vertragsarzt kann im Rahmen einer Nebenbeschäftigung als Sicherstellungsassistent genehmigt werden, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der Nebentätigkeit den Versicherten in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.

Der Sicherstellungsassistent ist nicht verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen, da er kein angestellter Arzt im Sinne der Notfalldienstordnung ist. Die Verpflichtung am Notfalldienst teilzunehmen verbleibt beim Vertragsarzt. Der Sicherstellungsassistent kann jedoch auf freiwilliger Basis am Notfalldienst teilnehmen.

Der Sicherstellungsassistent benötigt grundsätzlich eine abgeschlossene Facharztweiterbildung bzw. die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Praktischer Arzt. Ferner ist grundsätzlich Fachgebietsidentität erforderlich.

Bei Psychologischen Psychotherapeuten ist das gleiche Richtlinienverfahren erforderlich.

Die Beschäftigung eines psychotherapeutisch tätigen Arztes bei einem Vertragspsychotherapeuten ist ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 4 (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ärzte) dürfen Ärzte keine Weisungen von Nichtärzten, hierzu gehören auch die Psychologischen Psychotherapeuten im Sinne der ärztlichen Berufsordnung, entgegennehmen.

Hingegen ist die Beschäftigung eines Psychologischen Psychotherapeuten in der Vertragsarztpraxis eines psychologisch tätigen Arztes zulässig.

Weder § 32 Ärzte-ZV noch die Assistenten-Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gilt für ermächtigte Ärzte. Damit ist die Genehmigung eines Sicherstellungsassistenten bei einem ermächtigten Arzt ausgeschlossen.

Ein Sicherstellungsassistent kann maximal im zeitlichen Umfang der berufspolitischen und/oder politischen Tätigkeit genehmigt werden.

Der bisherige Praxisinhaber kann den Praxisübernehmer bei der Einarbeitung in den Praxisablauf nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg maximal für die Dauer von sechs Monaten unterstützen.

Zum Kennenlernen eines potentiellen Kooperationspartners kann eine Genehmigung zur Beschäftigung als Sicherstellungsassistent für maximal sechs Monate erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der beantragte Sicherstellungsassistent über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung verfügt.

Wir fördern die Weiterbildung zum Facharzt: Als niedergelassener Arzt mit Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer können Sie einen Zuschuss von monatlich 5.400 Euro beantragen, um einen Weiterbildungsassistenten anstellen, weiterbilden und ihm eine vergleichbare Vergütung wie im Krankenhaus zahlen zu können. Mehr dazu unter Weiterbildungsförderung.