Notbremse im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Dienstpflicht und Abläufe nach dem BSG-Urteil

Um den ärztlichen Bereitschaftsdienst nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) weiter zu gewährleisten, gilt ein befristeter Notfall­maßnahmen­plan mit Besonderheiten in der Organisation. Diese „Notbremse“ greift bis zur Neukonzeption, die wir Schritt für Schritt realisieren. Nachdem das schriftliche Urteil inzwischen vorliegt, können wir den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Baden-Württemberg rechtssicher neu aufstellen. Bis dahin setzen wir auf interkollegiale Solidarität und gemeinsames Engagement der Nieder­gelassenen, um die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten in der sprechstunden­freien Zeit bestmöglich sicherzustellen. Die „Notbremse“ endete formal am 31. März 2024. Die reduzierten Öffnungszeiten der Bereitschaftspraxen (vormals: Notfallpraxen) führen wir auf dem Niveau der „Notbremse“ fort bis Ende des ersten Quartals 2025, um eine stabile Dienstplanung zu ermöglichen: Schnellinfo Ärztlicher Bereitschaftsdienst / „Notbremse“ / Dienstplanung (24.06.2024)

Dienstpläne: Wer wird eingeteilt?

  • ausschließlich Vertragsärztinnen und -ärzte und MVZ-Angestellte
  • keine Poolärztinnen und -ärzte ohne vertragsärztlichen Status

Bereitschaftspraxen: Diese Öffnungszeiten gelten

Knappere ärztliche Ressourcen bedeuten ein knapperes Versorgungsangebot. In fast allen baden-württembergischen Bereitschaftspraxen (vormals: Notfallpraxen) gelten reduzierte Öffnungszeiten. Einige wenige Standorte müssen wir sogar ganz schließen. Unsere interaktive Karte zeigt Ihnen aktuell und auf einen Blick, wo die nächste Bereitschaftspraxis (vormals: Notfallpraxis) zu finden ist und wann sie offen hat.

Was KV-Mitglieder wissen müssen

  • Seit 25. Oktober 2023 gelten neue Dienstpläne für den ärztlichen Bereitschaftsdienst, die ausschließlich mit Vertragsärzten und MVZ-Angestellten besetzt sind.
  • Auch Vertragsärzte, die lange keine Dienste mehr gemacht haben, sind gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet und werden zum Dienst eingeteilt.
  • Poolärzte sind ab sofort nicht mehr in BD-online verfügbar. Es bleibt möglich, Dienste abzugeben oder zu tauschen, allerdings nur mit anderen Vertragsärzten/MVZ.
    Mehr dazu: Wie funktioniert ein Diensttausch? »
  • Wenn Sie einen anderen approbierten Arzt beauftragen, den Dienst in Ihrem Namen und unter Ihrer LANR abzuleisten, sind einige Dinge zu beachten.
    Mehr dazu: Wie kann ich einen „persönlichen Vertreter“ beauftragen?
    Kontakte für eine persönliche Vertretung können Sie über unsere Notfalldienst-Vertreterbörse knüpfen:
    Notfalldienst-Vertreterbörse: Inserieren »
    Notfalldienst-Vertreterbörse: Suchen »

Mailadresse und Handynummer in BD-Online

Hinterlegen Sie unbedingt im Dienst­planungs­programm BD-Online aktuelle und vollständige Kontaktdaten, damit Sie Ihre Dienstzeiten erfahren. Tragen Sie Ihre persönliche E-Mail-Adresse und Handynummer ein, damit Sie zuverlässig erreichbar sind. Sie sind als Vertragsarzt/MVZ verpflichtet, dies zu gewährleisten. Die Faxfunktion ist außerhalb der Praxiszeiten nicht praktikabel.

Was Poolärzte jetzt wissen müssen

Wir sehen uns gezwungen, die Teilnahme der Poolärzte am ärztlichen Bereitschaftsdienst mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Fragen und Antworten

Die Bezirksärztekammern (BÄK) in Baden-Württemberg und die Management Akademie der KVBW (MAK) bieten verschiedene Fortbildungen zu den Grundlagen der Notversorgung in unterschiedlichen Lernformaten (Präsenz, Live-Online, Online) und in unterschiedlichem Umfang an. Ziel ist das Erlernen einer strukturierten Vorgehensweise bei der Versorgung vitalbedrohter Patienten sowie die Erhöhung der Sicherheit in der Behandlung von Notfällen.

Weitergehende Informationen zu aktuellen Terminen und Schulungsangeboten finden Sie auf der Website der einzelnen Bezirksärztekammern und der MAK.

In den Bereitschaftspraxen in Baden-Württemberg werden verschiedene IT-Lösungen eingesetzt, und die Anmeldemodalitäten sind vor Ort individuell geregelt. Weil Sie die Leistungen, die Sie im Bereitschaftsdienst erbringen, über Ihre eigene lebenslange Arztsummer (LANR) abrechnen, benötigen Sie einen Zugang zum Praxis­verwaltungs­system (PVS) der betreffenden Bereitschaftspraxis.

Bitte melden Sie sich rechtzeitig vor Ihrem ersten Dienst beim zuständigen Notfallpraxisbeauftragten, um sich gegebenenfalls Zugangsdaten anlegen zu lassen. Alternativ steht das Praxisteam für Fragen zu den Anmeldemodalitäten zur Verfügung. Den Namen des für Ihren Notfalldienstbereich zuständigen Notfallpraxisbeauftragten bzw. seine Kontaktdaten können Sie über die Mitarbeiter des Geschäftsbereiches Notfalldienst und neue Versorgungsformen in Erfahrung bringen.

Direktkontakt

Praxismanagement
0711 7875-3011
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
Fragen rund um den Bereitschaftspraxisbetrieb (z. B. Betreuung, Organisation, Beschaffung/Ausstattung, Hygiene, IT, Ansprechpartner für Kooperationspartner) sowie Antragstellung an regionale Notfalldienstkommissionen

Als diensttuender Arzt sind Sie verpflichtet, sich mindestens eine Stunde vor Dienstbeginn bei der Vermittlungsstelle (KV SiS BW) telefonisch dienstbereit zu melden. Hierzu finden Sie in der Diensterinnerung, die Ihnen durch das Dienstplanungsprogramm BD-Online zugestellt wird, die relevante Rufnummer. Bitte denken Sie dabei daran, dass diese Prio-Rufnummer für Ärzte nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

Fahrservice

In Notfalldienstbereichen, die einen Fahrservice nutzen, ist zu klären, ob die Abholung des Arztes in der Bereitschaftspraxis oder ein Zustieg an einem anderen Ort möglich ist. Sollten Sie hierzu vom Fahrserviceunternehmen nicht angerufen werden, melden Sie sich bitte bei der zuständigen Vermittlungsstelle.

In Notfalldienstbereichen, in denen kein Fahrservice angeboten wird, muss für den Fahrdienst ein eigenes Fahrzeug vorgehalten werden.

Betäubungsmittel-Rezepte 

Die Bereitschaftspraxen halten keine Betäubungsmittel-Rezepte (BtM-Rezepte) vor. Um Betäubungsmittel verordnen zu können, müssen approbierte Ärzte sich bei der Bundesopiumstelle registrieren lassen. Die Rezepte müssen Sie vollständig und leserlich ausfüllen. Neben dem Namen, Vornamen und der Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes muss auch die Telefonnummer im Arztstempel angegeben werden. Ergänzende Informationen finden Sie in der Broschüre „Informationen zum ärztlichen Notfalldienst“ auf Seite 33 unter der Rubrik „Verordnungsleitfaden für den organisierten Notfalldienst“ und der Überschrift „Betäubungsmittel“.

Leichenschauscheine

Bringen Sie zu Ihren Fahrdiensten immer eine ausreichende Anzahl von Leichenschauscheinen mit. Wir bitten Sie, die Formulare, sofern Sie diese nicht vorrätig haben, entsprechend zu bestellen. Die Kosten sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnungsfähig – daher kann die KVBW hierfür keine Kostenübernahme zusichern.

Die Ärztinnen und Ärzte im Bereitschaftsdienst sind verpflichtet, eine angeforderte Leichenschau unverzüglich vorzunehmen (juristisch gesprochen „ohne schuldhaftes Zögern“). Das bedeutet, Sie dürfen nur noch absolut dringende nicht aufschiebbare Maßnahmen vor einer angeforderten Leichenschau durchführen. Ein Verweis auf den Hausarzt für die Leichenschau am Folgetag ist nicht zulässig.

Das Arbeitszeitschutz­gesetz gilt nur für Angestellte, nicht für selbstständige Vertragsärztinnen und -ärzte. Die Entscheidung, nach einem Nachtdienst noch arbeitsfähig zu sein oder nicht, obliegt allein dem selbstständigen Arzt. Die jeweiligen Dienstzeiten wurden in den einzelnen Notfalldienst­bezirken im Zusammenwirken der dortigen Kolleginnen und Kollegen mit dem Kreis- und Notfallpraxis­beauftragten so festgelegt, dass eine Erfüllung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags auch im Bereitschaftsdienst gewährleistet ist.

Letzte Aktualisierung: 03.07.2025