Erweiterung der Diagnoseliste beim langfristigen Heilmittelbedarf zum 1. Juli 2025
Zum 1. Juli 2025 wird die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) um eine Indikation ergänzt.
Neuer ICD-10-Code: „G72.3 Periodische Lähmung“
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat aufgrund eines Hinweises des Vereins Mensch und Myotonie die Diagnoseliste des langfristigen Heilmittelbedarfs in der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie geprüft und ergänzt. In der Folge wurde die Diagnose „G72.3 Periodische Lähmung“ aufgenommen.
Bei der neu hinzugekommenen Indikation können Sie von der geltenden Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittelkatalog abweichen und die notwendigen Heilmittel aus den genannten Diagnosegruppen ab der ersten Verordnung für einen Zeitraum von zwölf Wochen verordnen.
ICD | Diagnose | Diagnosegruppen nach Heilmittelkatalog | |
---|---|---|---|
Physiotherapie | Ergotherapie | ||
G72.3 | Periodische Lähmung | PN/AT | EN3/SB3 |
Der langfristige Heilmittelbedarf ist für schwerkranke Patienten vorgesehen, die voraussichtlich einen Behandlungsbedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr haben. Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung (Heilmittel-Richtwertprüfung). Demnach fließen die Kosten dieser Verordnungen nicht in das Verordnungsvolumen der Praxis ein.
Die KBV passt die Stammdaten für die Verordnungssoftware zum 1. Juli 2025 an.
Quelle: KBV, G-BA
Dokumente zum Download
- KBV: Besondere Verordnungsbedarfe / langfristiger Heilmittelbedarf (Diagnoseliste)
- G-BA: Heilmittel-Richtlinie (mit Heilmittelkatalog)
- Langfristiger Heilmittelbedarf
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