Hygienemaßnahmen & Schutzausrüstung

Schützen Sie sich und Ihr Personal

Keine Maskenpflicht mehr in Praxen

Am 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Das heißt: Die letzten noch verbliebenen Maßnahmen sind weggefallen – wie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske beim Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen.
Mehr dazu: Maskenpflicht in Praxen endet »

Hygienemaßnahmen bei Corona-Verdachtsfällen

  • Zu Tests auf SARS-CoV-2 siehe Diagnostik & Testungen ».
  • Patienten mit Verdacht auf eine Infektion möglichst zum Ende der regulären Sprechstunde einbestellen. Ziel ist es, dass sie nicht mit anderen – insbesondere chronisch kranken – Patienten in Kontakt kommen (Praxisorganisation anpassen).
  • Patienten zum Tragen einer FFP2-Maske (bzw. N95-/N95-/KF94-/KF95-Maske) auffordern und dann nach Möglichkeit in einem separaten Raum unterbringen 
  • Abstand von von 1,5 bis 2 Metern einhalten, wann immer möglich
  • Tragen von persönlicher Schutzausrüstung je nach Art und Umfang der Exposition (z. B. FFP-Maske, Einweghandschuhe, Schutzkittel, Schutzbrille). Da die Übertragung von SARS-CoV-2 unter anderem über Aerosole erfolgt, werden Masken mit hohem Wirkungsgrad für Ärzte und Praxispersonal in folgenden Fällen empfohlen:
    • FFP2-Masken tragen beim Umgang mit Patienten mit (Verdacht auf) SARS-CoV-2-Infektion.
    • FFP3-Masken tragen bei Aerosol-bildenden Maßnahmen (z. B. Intubation, Bronchoskopie) bei Patienten mit (Verdacht auf) SARS-CoV-2-Infektion.  
  • Desinfektion der Kontaktflächen (mindestens mit begrenzt viruziden Mitteln)
  • Zufuhr von Frischluft sicherstellen. Dadurch sinkt die Zahl der Krankheitserreger in der Luft. Die Infektionsgefahr verringert sich durch Verdünnungseffekt. Freies Lüften erfolgt über Fenster und Türen (technisches Lüften über Raumluft-technische Anlagen und Sekundärluftgeräte).

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Die gesetzliche Maskenpflicht für Besucher und Patienten in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen endete am 7. April 2023. Zu diesem Zeitpunkt ist die Regelung im Infektionsschutzgesetz ausgelaufen.

Praxen, die ab dem 8. April 2023 an der Maskenpflicht festhalten möchten, können sich auf ihr Haus- und Organisationsrecht berufen und das Tragen einer Maske in ihren Räumlichkeiten weiter vorgeben. Dennoch sollten auch immer die Grundsätze der Behandlungspflicht und der Verhältnismäßigkeit im Auge behalten werden. Notfälle müssen selbstverständlich immer behandelt werden. Aber auch Patienten, welche sich vehement weigern, eine Maske zu tragen, können nicht ohne weiteres weggeschickt werden. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, käme beispielsweise ein Verweis auf Randzeiten der Sprechstunde in Betracht.

Für die Beschäftigten der Praxen gibt die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ab 31. Januar 2023 keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mehr vor. Die SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 ebenfalls aufgehoben. Damit gelten die Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen, die schon vor der Pandemie gegebenenfalls einen Mund-Nasen-Schutz erfordert haben (etwa bei ambulanten OPs).

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Ja. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung des Landes zum 1. März 2023 aufgehoben. Ab März gelten keine landesrechtlichen Corona-Regeln mehr. Die Maskenpflichten und Beschäftigungsverbote für positiv getestete Personen nach der Corona-Verordnung absonderungs­ersetzende Schutzmaßnahmen entfallen.

Nach dem 7. April 2023 sind die letzten noch verbliebenen Corona-Maßnahmen auf Bundesebene weggefallen, darunter die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Praxen, die ab dem 8. April 2023 an dieser Maskenpflicht festhalten möchten, können sich auf ihr Haus- und Organisationsrecht berufen und das Tragen einer Maske in ihren Räumlichkeiten weiter vorgeben. Dennoch sollten auch immer die Grundsätze der Behandlungspflicht und der Verhältnismäßigkeit im Auge behalten werden. Notfälle müssen selbstverständlich immer behandelt werden. Aber auch Patienten, welche sich vehement weigern, eine Maske zu tragen, können nicht ohne weiteres weggeschickt werden. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, käme beispielsweise ein Verweis auf Randzeiten der Sprechstunde in Betracht.

Es gilt auch weiterhin: Wer krank ist, bleibt zuhause. Zudem bleibt es jedem unbenommen, zum Schutz von Menschen, die etwa wegen Krankheiten durch das Coronavirus besonders gefährdet sind, weiterhin freiwillig Maske zu tragen.

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Letzte Aktualisierung: 24.05.2023