Diagnostik und Testungen auf SARS-CoV-2
Mit Corona-Verdachtsfällen umgehen
Der Anspruch auf präventive Coronatests nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) endet mit dem Monat Februar 2023. Ab 1. März 2023 finanziert der Bund keine Coronatests mehr. Tests bei asymptomatischen Personen, die Praxen und andere Teststellen ab 1. März 2023 durchführen, lassen sich damit nicht länger abrechnen. Das betrifft nicht nur die Bürgertests. Auch alle anderen Tests, die bislang im Zuge der nationalen Teststrategie übernommen worden waren, entfallen. Beispielsweise sind die Bestätigungs-PCR nach einem positiven Schnelltest, die Tests vor einem Klinikaufenthalt oder auch die Sachkosten für Tests beim Praxispersonal nicht länger abrechenbar.
Tests im Krankheitsfall bleiben weiter möglich. Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Personen, die Corona-typische Infektsymptome zeigen, fällt nicht unter die Regelungen der TestV. Sofern bei klinischer Symptomatik ein Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt einen Labortest im Rahmen der ärztlichen Behandlung mit Muster 10 veranlassen. Die beiden Corona-spezifischen Laboraufträge Muster OEGD und Muster 10 C entfallen ab 1. März 2023.
Leistungen für Personen mit Corona-Symptomen fallen unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab, EBM). Allerdings ist der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale abgegolten. Schnelltests sind im GKV-Bereich ohnehin nie zulässig gewesen.
Diese Coronatests sind weiterhin möglich
Testungen bei Patienten mit COVID-19-Symptomen
- ausschließlich PCR-Test (Laborauftrag mit Formular Muster 10)
- Abstrich nicht separat abrechenbar (in der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale enthalten)
- Tests sind automatisch vom Laborbudget befreit
Diese Coronatests sind nicht länger möglich
Testungen bei Patienten ohne COVID-19-Symptome
- Bürgertests § 4a Coronavirus-Testverordnung
- Kontaktpersonen
- Ausbruchsgeschehen in z. B. Alten-/Pflege-/Behinderten-/Reha-Einrichtung
- Freitesten“ nach Absonderung (Quarantäne bzw. Isolation)
- Einreise aus Virusvariantengebiet
- Verhütung der Verbreitung in bestimmten Einrichtungen
vor Aufnahme in eine Alten-/Pflege-/Behinderten-/Reha-Einrichtung
vor ambulanter Operation
Personal in Praxen und Gesundheitseinrichtungen - Bestätigungs-PCR nach positivem Antigentest / PCR-Pooling-Test
Ab März 2023 ist keine Abrechnung auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung (TestV) mehr möglich! Der Bund übernimmt nicht länger die Kosten für Coronatests bei asymptomatischen Personen. Die GOP nach der TestV (z. B. 99531 oder 88312) sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abrechenbar.
Bitte denken Sie an die Angabe Ihrer Steuerdaten im KVBW-Mitgliederportal, falls Sie in den Jahren 2021, 2022 oder 2023 GOPs nach der TestV abgerechnet haben.