AU-Bescheinigung & Quarantäne
Krankschreibung in Zeiten von Corona
Nicht immer ist für die AU-Feststellung eine körperliche Untersuchung notwendig. Gerade in Zeiten erhöhter Ansteckungsgefahr ergänzen Fernbehandlungen die medizinische Versorgung in der Arztpraxis sinnvoll. Rechtlich gilt: Bei der Befunderhebung, Beratung und Behandlung gilt die ärztliche Sorgfaltspflicht, auch wenn die Kommunikation ausschließlich per Telefon oder Videosprechstunde läuft.
AU-Bescheinigung per Videosprechstunde oder Telefon
Krankschreibung ohne Praxisbesuch
Krankschreibung per Telefon wieder möglich: Mehr erfahren »;
gilt auch für Muster 21 „Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (befristet bis 31. März 2023)
Porto-GOP 88122 (90 Cent) berechnungsfähig
Unabhängig von der Coronavirus-Pandemie erlaubt die gelockerte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Feststellung einer AU per Video: Mehr erfahren »
Video-Anamnese mit AU | Telefon-Anamnese mit AU |
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maximal 7 Tage (Erstbescheinigung bekannte Patienten) maximal 3 Tage (Erstbescheinigung unbekannte Patienten) | maximal 7 Tage (Erstbescheinigung bekannte oder unbekannte Patienten) |
Folgebescheinigung nur bei vorherigem Praxisbesuch | Folgebescheinigung per Telefon einmalig für weitere 7 Tage möglich |
alle Erkrankungen, falls per Video feststellbar | ausschließlich Infekte der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik |
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AU-Richtlinie (dauerhaft) | Corona-Sonderregel (befristet vorerst bis 31. März 2023) |
eGK-Daten bei Kontakt nur per Telefon oder Video
- Patient ist der Praxis bekannt, war im Quartal noch nicht da: Versichertendaten aus der Patientenakte übernehmen.
- Patient war noch nie in der Praxis: Versichertendaten erfragen bzw. den Patienten auffordern, seine eGK in die Kamera zu halten und den Versicherungsschutz mündlich zu bestätigen. Zu erfassen sind:
- Name, Vorname / Wohnort (PLZ) / Geburtsdatum / Krankenkasse / Versichertenstatus (M, F, R)
AU-Bescheinigung bei Infektion
Leidet ein Patient infolge der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an Krankheitssymptomen und ist daher nicht in der Lage, seine Arbeit auszuüben, stellt die Praxis eine AU-Bescheinigung aus. Bei Patienten, die keine Corona-Syptome aufzuweisen, ist keine AU-Bescheinigung auszustellen.
Näheres zu den Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie im FAQ-Katalog Entschädigungen des Sozialministeriums.