AU-Bescheinigung & Quarantäne

Krankschreibung in Zeiten von Corona

Nicht immer ist für die AU-Feststellung eine körperliche Untersuchung notwendig. Gerade in Zeiten erhöhter Ansteckungsgefahr ergänzen Fernbehandlungen die medizinische Versorgung in der Arztpraxis sinnvoll. Rechtlich gilt: Bei der Befund­erhebung, Beratung und Behandlung gilt die ärztliche Sorgfaltspflicht, auch wenn die Kommunikation ausschließlich per Telefon oder Videosprechstunde läuft.

AU-Bescheinigung per Videosprechstunde oder Telefon

Krankschreibung ohne Praxisbesuch

Krankschreibung per Telefon wieder möglich: Mehr erfahren »;
gilt auch für Muster 21 „Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (befristet bis 31. März 2023)

Porto-GOP 88122 (90 Cent) berechnungsfähig

Unabhängig von der Coronavirus-Pandemie erlaubt die gelockerte Arbeits­unfähigkeits-​Richtlinie die Feststellung einer AU per Video: Mehr erfahren »

Video-Anamnese mit AUTelefon-Anamnese mit AU

maximal 7 Tage (Erstbescheinigung bekannte Patienten)

maximal 3 Tage (Erstbescheinigung unbekannte Patienten)

maximal 7 Tage (Erstbescheinigung bekannte oder unbekannte Patienten)
Folgebescheinigung nur bei vorherigem PraxisbesuchFolgebescheinigung per Telefon einmalig für weitere 7 Tage möglich
alle Erkrankungen, falls per Video feststellbarausschließlich Infekte der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik
 
  • Grund- oder Versichertenpauschale
  • ggf. Gesprächsleistung
  • GOP 01450 Zuschlag je Videokontakt
  • GOP 88220 (falls ausschließlich Video-Kontakt in diesem Quartal, andernfalls alle per Video erbrachte Leistungen mit „V“ kennzeichnen)
  • GOP 40128 Porto Versand der AU
  • GOP 40129 Porto Versand Muster 21
 
 
  • GOP 01435 Bereitschaftspauschale (falls ausschließlich Telefon-Kontakt in diesem Quartal)
  • Porto-GOP 88122 Versand AU (90 Cent)

 
AU-Richtlinie (dauerhaft)Corona-Sonderregel (befristet vorerst bis 31. März 2023)

eGK-Daten bei Kontakt nur per Telefon oder Video

 

  • Patient ist der Praxis bekannt, war im Quartal noch nicht da: Versichertendaten aus der Patientenakte übernehmen.
  • Patient war noch nie in der Praxis: Versichertendaten erfragen bzw. den Patienten auffordern, seine eGK in die Kamera zu halten und den Versicherungsschutz mündlich zu bestätigen. Zu erfassen sind:
    • Name, Vorname / Wohnort (PLZ) / Geburtsdatum / Krankenkasse / Versichertenstatus (M, F, R)

AU-Bescheinigung bei Infektion

Leidet ein Patient infolge der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an Krankheits­symptomen und ist daher nicht in der Lage, seine Arbeit auszuüben, stellt die Praxis eine AU-Bescheinigung aus. Bei Patienten, die keine Corona-Syptome aufzuweisen, ist keine AU-Bescheinigung auszustellen.

Näheres zu den Entschädigungs­ansprüchen nach dem Infektions­schutzgesetz finden Sie im FAQ-Katalog Entschädigungen des Sozialministeriums.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Ja. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung des Landes zum 1. März 2023 aufgehoben. Ab März gelten keine landesrechtlichen Corona-Regeln mehr. Die Maskenpflichten und Beschäftigungsverbote für positiv getestete Personen nach der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen entfallen.

Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens bleibt das Tragen einer FFP2-Maske noch bis 7. April 2023 verpflichtend. Hier handelt es sich um eine bundesrechtliche Vorgabe nach dem Infektionsschutzgesetz.

Es gilt auch weiterhin: Wer krank ist, bleibt zuhause. Zudem bleibt es jedem unbenommen, zum Schutz von Menschen, die etwa wegen Krankheiten durch das Coronavirus besonders gefährdet sind, weiterhin freiwillig Maske zu tragen.

Ja. Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit per Telefon für bis zu sieben Kalendertage bei einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege ist befristet bis vorerst 31. März 2023 wieder möglich. Der G-BA hat sich auf eine erneute Sonderregelung verständigt (mehr erfahren »).

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist weiterhin befristet bis zum 31. März 2023 telefonisch möglich.

Ja, im Rahmen der Corona-Sonderregelungen ist weiterhin eine telefonische Krankschreibung möglich. Die Sonderregel ist vorläufig befristet bis 31. März 2023. Mehr erfahren »

Unabhängig von der Coronavirus-Pandemie erlaubt die gelockerte Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie die Feststellung einer AU per Video.

Voraussetzungen für Video-AU

  • Krankheitsbild lässt Untersuchung per Videosprechstunde zu,
  • Erstbescheinigung maximal für sieben Kalendertage (bekannte Patienten) bzw. drei Kalendertage (Neupatienten),
  • Folgekrankschreibung per Video nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.

Ein Anspruch der Versicherten auf eine AU-Bescheinigung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht. Hintergrund der Regelung zur Video-AU ist die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung (nicht die Corona-Pandemie).

Die Regelungen und ihre Geltungsdauer haben wir für Sie auf einer eigenen Unterseite aufgelistet.

Mehr zum Thema

Letzte Aktualisierung: 24.03.2023