Psychotherapeuten dürfen erstmals Verordnungen ausstellen
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen ab sofort Krankenhausbehandlungen und Krankenbeförderungen verordnen. Damit erhalten sie mehr Entscheidungsspielraum bei der Versorgung ihrer Patienten. Bislang durften nur Ärzte Leistungen verordnen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die entsprechenden Richtlinien angepasst. Danach können nun auch Therapeuten bei bestimmten Indikationen Krankenhausbehandlungen sowie Krankenbeförderungen verordnen. Leistungen der psychotherapeutischen Rehabilitation und Soziotherapie werden zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
Klinikeinweisung bei bestimmten Indikationen
Psychotherapeuten dürfen Patienten in ein Krankenhaus einweisen, wenn diese aufgrund psychischer Erkrankungen und Störungen stationär behandelt werden müssen. Die Verordnung ist zulässig für Diagnosen, bei denen nach der Psychotherapie-Richtlinie eine Psychotherapie sowie eine neuropsychologische Therapie möglich sind. Für die übrigen Indikationen aus dem Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM muss eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgen.
Patienten sollen sich die Kostenübernahme der stationären Behandlung von ihrer Krankenkasse vorab genehmigen lassen.
Krankenbeförderung zur stationären und ambulanten Behandlung
Psychotherapeuten, die einem Patienten eine Krankenhausbehandlung verordnet haben, können ihm auch die Fahrt dorthin verordnen. Voraussetzung ist, dass die Beförderung medizinisch notwendig ist und der Patient aus medizinischen Gründen nicht selbst fahren kann, beispielsweise mit seinem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
Fahrten zur ambulanten Behandlung sind nur bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung verordnungsfähig. Diese kann vorliegen bei Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“), Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3, 4 oder 5) oder einem anderen vergleichbaren Grund.
Patienten müssen sich die Fahrten zur ambulanten Behandlung vorab von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen, damit diese die Kosten übernimmt.
Weitere Informationen zu den Indikationen für die Verordnung von Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung, zur Abstimmungspflicht und zu den Verordnungsformularen finden Sie auf der Seite der KBV übersichtlich zusammengestellt.