Maskenpflicht in Praxen endet

Ab 8. April müssen Patienten in Praxen keine Maske mehr tragen

Am 7. April 2023 endet nun auch die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten in der Praxis. Für einige unter Ihnen stellt sich nun die Frage, ob Sie trotz Wegfall der Maskenpflicht das Tragen einer Maske in Ihren Praxisräumen vorschreiben können: Ja, das dürfen Sie! Wir, der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, sind der Auffassung, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 7. April 2023 hinaus das Recht haben, von ihren Patienten das Tragen einer Maske zu fordern. Sie haben in Ihrer Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören kann – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten und des Praxispersonals vor Infektionen zu gewährleisten. 

Sie entscheiden

Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie ggf. aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist. Im Rahmen dessen entscheiden Sie hier auch, ob nach den konkreten Gegebenheiten Ihrer Praxis (z. B. räumliche Gegebenheiten, Vulnerabilität der Patienten) eine FFP2-Maske zu tragen ist oder ob eine medizinische Maske ausreicht. 

Behandlungspflicht nicht vergessen

Dennoch sollten Sie auch immer die Grundsätze der Behandlungspflicht und der Verhältnismäßigkeit im Auge behalten. Notfälle müssen selbstverständlich immer behandelt werden. Aber auch Patienten, welche sich vehement weigern, eine Maske zu tragen, können nicht ohne Weiteres weggeschickt werden. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, käme beispielsweise ein Verweis auf Randzeiten der Sprechstunde in Betracht.

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Letzte Aktualisierung: 20.03.2025