Installierte TI-Fachanwendungen werden jetzt im erweiterten Prüfmodul Ihrer Abrechnungsdatei angezeigt
Nach Anbindung Ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) und Installation der erforderlichen Fachanwendungen haben Sie Anspruch auf die Auszahlung der entsprechenden TI-Finanzierungspauschale gemäß der seit 1. Juli 2023 geltenden Finanzierungsregelung durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Den Auszahlungsbetrag für Ihre Praxis ermitteln und übertragen wir schon seit längerem automatisch und unbürokratisch anhand der jeweiligen Prüfnachweise in Ihrer Quartalsabrechnung.
Mit dem Quartal 4/2023 enthält Ihr Abrechnungsdatensatz (BESA-Datensatz) erweiterte Informationen zu Ihrer TI-Anbindung einschließlich der eingesetzten Konnektorversion sowie zu den in Ihrer Praxis installierten Fachanwendungen. Da wir diese Abrechnungsdaten zur Berechnung Ihrer TI-Pauschale verwenden, ist es wichtig, dass die darin enthaltenen TI-Prüfnachweise immer korrekt an die KVBW übermittelt werden.
KBV-Prüfmodul zeigt Ihnen die übertragenen TI-Daten an
Mit dem Quartalsupdate 4/2023 Ihres PVS-Herstellers wird Ihnen ein erweitertes KBV-Prüfmodul geliefert (KVDT-Prüfpaket). Dieses ist mit zusätzlichen Feldkennungen bzw. Informationen ausgestattet, sodass Sie nun selbstständig überprüfen können, welche TI-Module in Ihrem PVS freigeschaltet sind bzw. von Ihrem PVS übermittelt werden (bei externen Anbietern). Damit können Sie sich bereits während des Quartals (durch eine Probeabrechnung) oder spätestens bei der Erstellung der Abrechnung am Quartalsende im Prüfprotokoll übersichtlich anzeigen lassen, ob die einzelnen Fachanwendungen korrekt eingerichtet und das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) in Ihrer Praxis durchgeführt wurde.
Bei Fragen zu fehlenden TI- Fachanwendungen oder nicht übermittelten, aber installierten Fachanwendungen bitten wir Sie, sich zwingend an Ihren PVS-Hersteller zu wenden.
Prüfen Sie Ihre Abrechnungsdatei auf Vollständigkeit
Die KVBW ermittelt die für die Auszahlung der Pauschalen relevanten TI-Daten ausschließlich anhand der von Ihnen übermittelten Abrechnungsdatei. Frühere manuelle Anträge aus zurückliegenden Quartalen sind damit nicht mehr gültig. Prüfen Sie deshalb dringend selbständig und in Ihrem eigenen Interesse, ob die von Ihnen eingereichte Abrechnung für das Quartal 4/2023 vollständig ist.
Welche Fachanwendungen und Konnektorversion sind erforderlich?
Folgende Fachanwendungen und Konnektorversion müssen Sie im aktuellen Abrechnungsquartal 4/2023 (bzw. in den kommenden Quartalen) in Ihrer Praxis einsetzen, damit wir Ihnen die entsprechende TI-Pauschale in voller Höhe auszahlen können. Die Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen finden Sie im folgenden Abschnitt.
TI-Anwendung | Erforderlich in Q 4/2023 | Erforderlich in Q 1/2024 | Erforderlich in Q 2/2024 ff. |
---|---|---|---|
Konnektorversion | Version 4.x oder höher | Version 4.x oder höher | Version 4.x oder höher |
VSDM* | ja | ja | ja |
NFDM* | ja | ja | ja |
eMP* | ja | ja | ja |
ePA | ja | ja | ja |
KIM | ja | ja | ja |
eAU* | ja | ja | ja |
eArztbrief | nein | ja | ja |
eHBA | nein | ja | ja |
eRezept* | nein | ja | ja |
* Ausnahmen: Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen hat die KVBW Ausnahmen bei bestimmten Fachgruppen festgelegt (siehe dazu den folgenden Abschnitt).
TI-Anbindung wird von der KVBW geprüft
Mit der neuen Festlegung zur TI-Finanzierung sind wir regelhaft verpflichtet, Ihre Anbindung an die TI zu prüfen. Diese Bewertung findet sowohl anhand der an uns übermittelten Konnektorversion (ab dem Quartal 4/2023 erforderlich: Version 4.x oder höher) als auch anhand des von Ihnen durchgeführten VSDM statt.
Fachgruppen mit Ausnahmen bei den Fachanwendungen
Für einzelne Fachgruppen, die bestimmte TI-Fachanwendungen im Regelfall nicht nutzen können, hat die KVBW Ausnahmen festlegt. In der tabellarischen Übersicht sehen Sie, welche Anwendungen für Ihre Fachgruppe ab dem 4. Quartal 2023 erforderlich bzw. verzichtbar sind. Die TI-Fachanwendungen bzw. Dienste ePA, KIM, eArztbrief (ab 1. März 2024) sowie eHBA müssen unabhängig davon ausnahmslos von allen Fachgruppen vorgehalten werden.
(Für alle hier nicht genannten Fachgruppen gilt die obenstehende Tabelle mit den für diese verpflichtenden TI-Fachanwendungen.)
Fachgruppen mit Ausnahmen bei TI-Fachanwendungen | VSDM-Pflicht | NFDM | eMP | eAU | eRezept |
---|---|---|---|---|---|
Anästhesisten | Nein* | Nein | Nein | Nein | Nein |
Nuklearmediziner | Ja | Ja | Ja | Nein | Nein |
Radiologen | Ja | Ja | Ja | Nein | Nein |
Laborärzte | Nein* | Nein | Nein | Nein | Nein |
Strahlentherapeuten | Ja | Ja | Ja | Nein | Nein |
Pathologen | Nein* | Nein | Nein | Nein | Nein |
Psychologische Psychotherapeuten | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein |
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein |
Dialyse-Institute | Ja | Ja | Ja | Nein | Nein |
Mammographie-Screening | Ja | Ja | Ja | Nein | Nein |
Laborgemeinschaft | Nein* | Nein | Nein | Nein | Nein |
* Überwiegend ohne Arzt-Patienten-Kontakt bzw. ohne eigene Praxisräume. Bei diesen Fachgruppen gelten teilweise Sonderregelungen, aus denen sich keine VSDM-Pflicht nach SGB V § 291b ableitet.
Abrechnung muss fristgerecht eingereicht werden
Da die Prüfnachweise in Ihrem Abrechnungsdatensatz die Anspruchsgrundlage für die TI-Pauschalen darstellen, muss die Abrechnungsdatei wegen geänderter Zahlungsroutinen fristgerecht zum Einreichungstermin bei uns eingegangen sein, damit wir beim GKV-Spitzenverband die TI-Auszahlungen für Sie anfordern können.
Für das Quartal 4/2023 gilt der Stichtag 8. Januar 2024. Als KVBW gewähren wir unseren Mitgliedern schon immer eine Fristverlängerung von 14 Tagen, d. h. Ihre Kassenabrechnung muss bis spätestens zum 22. Januar 2024 bei uns eingetroffen sein, damit wir die in Ihrer Praxis installierten Fachanwendungen für die Auszahlung der TI-Pauschalen berücksichtigen können.
PVS-Anbieter ist der richtige Ansprechpartner
Wir bitten Sie, von Einzelanfragen an uns abzusehen, ob die eingereichte Abrechnungsdatei den Anforderungen entspricht. Bei Problemen oder Zweifelsfällen ist stattdessen Ihr PVS-Anbieter der richtige Ansprechpartner. Sie können davon ausgehen, dass die im KBV-Prüfprotokoll angezeigten Daten genau so an uns übermittelt werden. Ihre PVS-Hersteller sind außerdem von der KBV zertifiziert und stellen die Informationen in der von uns vorgegebenen Logik dar.
TI-Sanktionen
Für Praxen, die sich nicht an die gesetzliche Vorgabe zur Anbindung an die TI und zur verpflichtenden Nutzung der TI-Fachanwendungen halten, sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Sanktionen vor.
Honorarkürzung
Wird uns von Ihrer Praxis keine oder nur eine veraltete Konnektorversion übermittelt (für das Quartal 4/2023: Version 1.x oder 3.x), können wir Ihnen keine TI-Pauschale ausbezahlen und müssen Ihr Honorar um 2,5 % kürzen. Auch wenn eine Praxis kein VSDM durchführt, sind wir dazu verpflichtet, das Honorar um 2,5 % zu kürzen. Praxen, die nicht auf die elektronische Patientenakte (ePA) vorbereitet sind, werden vom Gesetzgeber seit dem 1. Juli 2021 mit 1 % Honorarabzug sanktioniert. Ist die Praxis zusätzlich noch nicht an die TI angebunden, bleibt es bei insgesamt 2,5 %. Für eine nicht vorgehaltene ePA sind keine Sonderregelungen vorgesehen.
Im Lauf des 1. Quartals 2024 wird mit dem vom BMG geplanten Digitalgesetz („Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“) voraussichtlich auch das eRezept als Pflichtanwendung eingeführt werden. Auch hier sieht der Gesetzgeber eine Honorarkürzung vor, wenn Sie diese Anwendung in Ihrer Praxis nicht installiert haben. Wir werden Sie zeitnah informieren, sobald das Digitalgesetz in Kraft getreten ist, in welchem die erwartete Sanktion in Bezug auf das eRezept geregelt ist.
Reduzierung der TI-Pauschalen
Neben den bereits bestehenden Honorarkürzungen bei fehlender TI-Anbindung/VSDM und/oder fehlender ePA-Bereitschaft sieht die neue Finanzierungsregelung ab dem 1. Juli 2023 außerdem eine Reduzierung der monatlichen TI-Pauschale um 50 % vor, wenn eine Praxis eine TI-Fachanwendung nicht installiert hat. Fehlen zwei oder mehr der notwendigen Fachanwendungen, wird die TI-Pauschale um 100 % reduziert.
Direktkontakt
- Praxisservice
- 0711 7875-3500
- praxisservice@kvbawue.de
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- Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
- Fragen zur TI-Finanzierung