ACHTUNG: Unterschiedliche Bezugswege für Impfstoffe ab 1. September

Worauf Sie bei der Verordnung achten müssen

Impfstoffe als Sprechstundenbedarf (SSB) zu beziehen, ist künftig nur noch möglich, wenn es sich bei der jeweiligen Impfung um eine Pflichtleistung handelt (Anspruch nach der Schutzimpfungs-Richtlinie). Impfstoffe, die auf der Grundlage von Satzungsregelungen als freiwillige Leistungen der Kassen zum Einsatz kommen, sind dagegen auf den Namen des Patienten zu verordnen. In Baden-Württemberg betrifft dies die Impfung gegen Hepatitis B (Grundimmunisierung ab 18 Jahren) sowie die Influenzaimpfung (ohne Altersbegrenzung). Impfstoffe für diese Impfungen müssen nun patientenkonkret verordnet werden.

Ab 1. September 2012 gelten in Baden-Württemberg zwei unterschiedliche Schutzimpfungsvereinbarungen für Pflicht- und Satzungsleistungen. Hintergrund ist die Vorgabe des Gesetzgebers, der pharmazeutische Hersteller verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen Rabatte für Impfstoffe zu gewähren, sofern es sich um Pflichtleistungen handelt, nicht jedoch für Satzungsleistungen.

Um die Leistungen eindeutig unterscheiden zu können, gibt es künftig verschiedene Verordnungswege bei Impfungen.

Die Verordnung von Impfstoffen für Pflichtleistungen:

  • Ausstellen eines SSB-Rezeptes (Ausnahme HPV: wie bisher Verordnung auf Namen des Patienten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse)
  • Im Feld Kassen-Nummer ist abhängig vom Sitz der Betriebsstätte das Kostenträger-Institutionskennzeichen (Kostenträger-IK) anzugeben:Die Kostenträger-IK richtet sich nach dem Sitz der Haupt- oder Nebenbetriebsstätte, in der die Verordnung ausgestellt wird.

    Im Bereich der KV-Bezirksdirektion

    Freiburg: IK 7615532
    Karlsruhe: IK 7018414
    Reutlingen:IK 7815807
    Stuttgart: IK 7815727
  • Markierungsfelder "8" und "9" durch Eintragung der Ziffern 8 und 9 kennzeichnen statt des Namens des Versicherten "SSB BW" eintragen Impfstoffe sollten produktneutral auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16) verordnet werden ("Impfstoff gegen ..."), siehe hierzu auch Hinweise zu den Rabattverträgen

Die Verordnung von Impfstoffen für Satzungsleistungen:

  • Ausstellen eines Rezeptes auf den Namen des Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse Markierungsfeld "8" durch Eintragung der Ziffer 8 kennzeichnen
  • Impfstoffe sollten produktneutral auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16) verordnet werden ("Impfstoff gegen ..."), siehe hierzu auch Hinweise zu den Rabattverträgen
  • Hepatitis A/B-Kombinationsimpfung keine Satzungsleistung mehr

Unter den downloadbaren Dokumenten gibt es die Übersicht über die Vergütung der Impfleistungen.

Dokumente zum Download