Einheitliche Obergrenze bei Videosprechstunden
Ärzte und Psychotherapeuten können bis zu 50 Prozent ihrer Patienten im Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgen. Dabei ist es egal, ob die Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind. KBV und GKV-Spitzenverband haben die Begrenzungsregelung entsprechend angepasst. Die Neuerung gilt rückwirkend ab 1. April.
Mit der Anpassung gibt es eine einheitliche Obergrenze von 50 Prozent. Die Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Patienten entfällt. Damit wurde die Regelung vereinfacht. Zudem können Praxen somit mehr unbekannte Patienten ausschließlich per Video versorgen, ohne dass diese mindestens einmal im Quartal die Praxis aufsuchen.
Die Obergrenze für bekannte Patienten war zum 1. April von 30 auf 50 Prozent der Behandlungsfälle einer Praxis angehoben worden. Für Patienten, die in den drei Vorquartalen nicht oder noch nie in der Praxis waren (unbekannte Patienten) blieb es bei den 30 Prozent. Die 30 Prozent bezogen sich dabei nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten. Mit der jetzt getroffenen Vereinbarung ist diese Regelung obsolet.
Obergrenze nur für „reine“ Videofälle
Die neue Obergrenze für Videosprechstunden gilt weiterhin nur für Patienten, die ausschließlich per Video versorgt werden. Fälle, bei denen in dem Quartal zusätzlich ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet – der Patient sucht also die Praxis auf – fallen nicht darunter. Ebenfalls ausgenommen sind wie bisher Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im organisierten Not(-fall)dienst und Behandlungsfälle, die als Terminservicestellen-Akutfall vermittelt wurden.
Auf einen Blick: Neuregelung zur Videosprechstunde
- Neue Obergrenze: Versorgung von bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle pro Praxis ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde möglich
- Differenzierung bekannter / unbekannter Patient entfällt für die Obergrenze
- Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 01452 ist weiterhin nur für bekannte Patienten berechnungsfähig.
- Regelung gilt rückwirkend zum 1. April
Fallbeispiele für die neue einheitliche Obergrenze
Beispiel 1: Die Praxis hat 1.000 Behandlungsfälle (BHF), davon 800 bekannte und 200 unbekannte Patienten. Sie kann in dem Quartal bis zu 500 bekannte und unbekannte Patienten (50 Prozent der 1.000 BHF) ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgen.
Beispiel 2: Eine neugegründete Praxis hat 800 BHF, alle Patienten sind unbekannt. Sie kann in dem Quartal bis zu 400 Patienten (50 Prozent der 800 BHF) ausschließlich per Video versorgen.
Quelle: KBV