Nur aus Pankreas gewonnene Verdauungsenyzme verordnungsfähig
Die Verordnungsfähigkeit von Verdauungsenzymen wurde auf Präparate begrenzt, die aus Pankreas gewonnen werden. Dies wurde mit Inkrafttreten zum 9. Mai 2025 vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie klargestellt.
Hingegen können fungale Verdauungsenzyme (aus Pilzen gewonnen) nicht zulasten der GKV verordnet werden. Im Wortlaut der Nr. 36 in Anlage I, auch OTC-Übersicht genannt, wurde deshalb die Formulierung „Pankreasenzyme“ ersetzt durch „Aus dem Pankreas gewonnene Enzyme“.
Hintergrund dieser Klarstellung ist, dass nationale und internationale Leitlinien zur Enzymsubstitution bei exokriner Pankreasinsuffizienz einheitlich aus Pankreas gewonnene Enzyme empfehlen. Dagegen finden sich keine Empfehlungen für den Einsatz von fungalen Verdauungsenzymen.
Für die aus Pankreas gewonnenen Enzyme gilt weiterhin, dass sie für Patienten ab 12 Jahren nur bei chronischer exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie bei funktioneller Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Steatorrhoe zulasten der GKV verordnungsfähig sind.
Zur Klärung der Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV überprüfen Sie den Ursprung der Enzyme bitte anhand der jeweiligen Fachinformation der einzelnen Produkte.
Dokumente zum Download
- G-BA: Beschluss zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage I (OTC-Übersicht) – Nummer 36 (Pankreasenzyme)
- G-BA: Tragende Gründe zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage I (OTC-Übersicht) – Nummer 36 (Pankreasenzyme)
- Arzneimittel-Richtlinie
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