Umstellung einer Biological-Therapie auf Biosimilar immer prüfen

Aus Wirtschaftlichkeitsgründen bevorzugt rabattierte Biosimilars einsetzen

Bei der Neueinstellung auf ein Biological oder bei einer Umstellung der Patienten sollten Vertragsärzte aus Wirtschaftlichkeitsgründen bevorzugt rabattierte Biosimilars einzusetzen. Dazu rät der KVBW-Vorstand in einer aktuellen Schnellinformation und konkretisiert damit die Veröffentlichung der KVBW „Ziele in der Arzneimittelvereinbarung 2021” (Verordnungsforum 56). Die Empfehlung beruht auf der in Baden-Württemberg geltenden Arzneimittelvereinbarung und der neuen Regelung in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zur Umstellung eines Biologicals (§ 40a AM-RL).

Rabattierte Biosimilars und rabattierte Original-Biologicals sind wirtschaftlich

Nach der am 12. November 2020 in Kraft getretenen AM-RL gelten als preisgünstige Biologicals vorrangig solche Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag mit der jeweiligen Krankenkasse der Versicherten besteht (Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 und 8a SGB V). Als wirtschaftlich gelten demnach rabattierte Biosimilars sowie rabattierte Original-Biologicals gleichermaßen.

Vertragsärzte sollten ihre Biological-Therapien vor diesem Hintergrund noch einmal überprüfen und diese ggf. auf eine wirtschaftlichere Alternative ein- oder umstellen, um sich vor Anträgen auf eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Krankenkassen zu schützen.