Long-COVID: Heilmittel-Diagnoseliste zu besonderen Verordnungsbedarfen ergänzt

Ab 1. Juli 2021 bundesweite Anerkennung des Post-COVID-19-Syndroms als besonderer Verordnungsbedarf

Ab 1. Juli 2021 können die Folgen einer COVID-19-Infektion bedarfsgerecht mit Heilmitteln behandelt werden. Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben beschlossen, das „Long-COVID-Syndrom“ mit dem ICD-10-Code U09.9 – in Verbindung mit Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie – den besonderen Verordnungsbedarfen zuzuordnen.

Mit Aufnahme dieser Indikation wird es Ihnen ermöglicht, von der Höchstmenge je Verordnung nach Heilmittelkatalog abzuweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen zu verordnen. Die orientierende Behandlungsmenge ist hierbei ebenfalls nicht zu beachten. Im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die Verordnungskosten in der Regel vorab berücksichtigt.

Folgende Indikation begründet nun ebenfalls einen besonderen Verordnungsbedarf:

ICD-10-CodeDiagnoseDiagnosegruppe, PhysiotherapieErgotherapie
U09.9Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnetWS/ATSB1/PS2/PS3