Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen

Neue extrabudgetär vergütete Leistungen ab 1. Juli 2016 im EBM (Kapitel 37)

Haus und Fachärzte, die mit Pflegeheimen spezielle Kooperationsverträge abgeschlossen haben, können ab 1. Juli 2016 für Kooperations- und Koordinationsaufgaben zusätzliche GOPs des neuen Kapitels 37 EBM abrechnen.

Die Förderung der kooperativen und koordinierten Versorgung in Pflegeheimen hat der Gesetzgeber mit dem Hospiz- und Palliativgesetz vorgegeben. Sie ist beschränkt auf Kooperationsverträge nach § 119b Abs. 2 SGB V, die den Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag Ärzte entsprechen. Die Vergütung erfolgt außerbudgetär. Für die Abrechnung der folgenden Gebührenordnungspositionen sind die jeweiligen Vorgaben einzuhalten. Eine spezielle Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich.

Die folgenden Beschreibungen geben die wesentlichen Inhalte wider. Verbindlich sind die zeitnah im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichten Wortlaute.

37100 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung

Obligater Leistungsinhalt

  • persönlicher-Arzt-Patienten-Kontakt,
  • Betreuung eines Patienten einer stationären Pflegeeinrichtung,
  • Kooperation mit weiteren Ärzten, die an der Versorgung gemäß eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V teilnehmen, sowie einbezogenen Pflegefachkräften,

einmal im Behandlungsfall

höchstens zweimal im Krankheitsfall

125 Punkte

37102 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 oder 01413

Obligater Leistungsinhalt

  • persönlicher-Arzt-Patienten-Kontakt,
  • Betreuung eines Patienten einer stationären Pflegeeinrichtung,
  • Kooperation mit weiteren Ärzten, die an der Versorgung gemäß eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V teilnehmen, sowie einbezogenen Pflegefachkräften,

einmal im Behandlungsfall

125 Punkte

37105 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt

Obligater Leistungsinhalt

  • Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen und der pflegerischen Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung mit weiteren Ärzten, die an der Versorgung gemäß eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V teilnehmen, sowie einbezogenen Pflegefachkräften,
  • Steuerung des multiprofessionellen Behandlungsprozesses,

einmal im Behandlungsfall

275 Punkte

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Koordination der Regelungen zur Einbeziehung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes und Koordination der telefonischen Erreichbarkeit, ggf. unter Einbeziehung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes,
Die Gebührenordnungsposition 37105 kann nur von einem an der Behandlung beteiligten Vertragsarzt berechnet werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit den anderen kooperierenden Vertragsärzten zu treffen.

Sofern die Koordinationspauschale (GOP 37105) angesetzt wird, ist die Berechnung der Kooperationspauschalen (37100 bzw. 37102) im Behandlungsfall ausgeschlossen.

37113 Zuschlag zur GOP 01413
Mitbesuch in Pflegeheimen mit Kooperationsvertrag, wenn ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht106 Punkte
37120 Fallkonferenz gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 27 zum BMV-Ä

Obligater Leistungsinhalt

  • patientenorientierte Fallbesprechung mit der Pflegeeinrichtung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht,

höchstens dreimal im Krankheitsfall

64 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 37120 ist auch bei einer telefonischen Fallkonferenz berechnungsfähig.

Welche Ärzte die Leistungen abrechnen können, zeigt die Übersicht unten.

Die KVBW stellt einen Muster-Kooperationsvertrag zur Verfügung (siehe Dokumente zum Download), welcher als Grundlage für Verhandlungen mit den stationären Pflegeeinrichtungen verwendet werden kann. Er ist mit den Mitgliedsverbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg abgestimmt.

Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter FAQ Pflegeheimversorgung.